BGH Beschlüsse vom 25.09.2008 – III ZR 198/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 198/05
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in dem Rechtsstreit
Kläger und Erinnerungsführer,
gegen
Beklagter,
- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die
Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie den Richter Hucke
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers vom 29. August 2008 gegen den Ge-
richtskostenansatz in dem Verfahren über die Beschwerde des
Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. Au-
gust 2005 - 4 U 401/02-44 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die neuerliche Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Nichtzulas-
sungsbeschwerdeverfahren ist zwar zulässig (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), jedoch
unbegründet.
Soweit der Kläger Grund und Höhe des Ansatzes bestreitet, hat der Se-
nat die Einwendungen bereits mit Beschluss vom 22. Februar 2007 zurückge-
wiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge des Klägers ist
erfolglos geblieben (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2008).
Die nunmehr erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen, die der Kläger
aus dem Verfahren IX ZA 21/08 herleiten will, ist gegenüber dem Gerichtskos-
tenansatz unbeachtlich. Sie ist entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO nur zu-
lässig, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, anerkannt oder
gerichtlich festgestellt ist (z.B.: BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - IX ZR
52/06 - juris Rn. 2 und vom 24. November 2005 - I ZR 91/04 - juris Rn. 3). Dies
ist nicht der Fall.
Schlick
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.06.2002 - 4 O 279/85 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.08.2005 - 4 U 401/02-44- -