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BGH Beschlüsse vom 25.09.2008 – III ZR 198/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 198/05

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Rechtsstreit

Kläger und Erinnerungsführer,

gegen

Beklagter,

- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die

Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie den Richter Hucke

beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers vom 29. August 2008 gegen den Ge-

richtskostenansatz in dem Verfahren über die Beschwerde des

Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des

4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. Au-

gust 2005 - 4 U 401/02-44 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Die neuerliche Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Nichtzulas-

sungsbeschwerdeverfahren ist zwar zulässig (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), jedoch

unbegründet.

Soweit der Kläger Grund und Höhe des Ansatzes bestreitet, hat der Se-

nat die Einwendungen bereits mit Beschluss vom 22. Februar 2007 zurückge-

wiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge des Klägers ist

erfolglos geblieben (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2008).

Die nunmehr erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen, die der Kläger

aus dem Verfahren IX ZA 21/08 herleiten will, ist gegenüber dem Gerichtskos-

tenansatz unbeachtlich. Sie ist entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO nur zu-

lässig, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, anerkannt oder

gerichtlich festgestellt ist (z.B.: BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - IX ZR

52/06 - juris Rn. 2 und vom 24. November 2005 - I ZR 91/04 - juris Rn. 3). Dies

ist nicht der Fall.

Schlick

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Hucke

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.06.2002 - 4 O 279/85 -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.08.2005 - 4 U 401/02-44- -