Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.11.2005 – V ZB 99/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. November 2005

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners wegen der Zwangsverstei-

gerung seines Grundstücks kann zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und zur

einstweiligen Einstellung des Verfahrens auch dann führen, wenn sie sich erst nach

Verkündung des Zuschlagsbeschlusses aufgrund während des Beschwerdeverfah-

rens zu Tage getretener neuer Umstände ergibt (Abgrenzung zu BGHZ 44, 138).

BGH, Beschl. v. 24. November 2005 - V ZB 99/05 - LG Landshut

AG Landshut

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-

Räntsch, Zoll, Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluss der

3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 2. Mai 2005 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

12.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung in das eingangs be-

zeichnete Grundstück der Schuldner. Diese haben unter Hinweis auf bestehen-

de Suizidabsichten für den Fall der Zwangsversteigerung und unter Vorlage

eines ärztlichen Gutachtens beantragt, das Zwangsversteigerungsverfahren

gemäß § 765a ZPO einstweilen, mindestens für einen Zeitraum von sechs Mo-

naten einzustellen. Das Vollstreckungsgericht hat im Anschluss an den Verstei-

gerungstermin, in dem Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den

Zuschlag bestimmt wurde, ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Suizid-

gefährdung eingeholt. Sodann hat es in dem Verkündungstermin der Meistbie-

tenden für 154.510 € den Zuschlag erteilt und den Antrag der Schuldner auf

Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachver-

ständigen zurückgewiesen. Hiergegen haben die Schuldner sofortige Be-

schwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat diese nach weiterer Beweiser-

hebung zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser ver-

folgen die Schuldner ihren Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsver-

steigerung weiter.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige Rechtsbe-

schwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht führt aus:

Für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung sei anerkannt, dass

bei der Beschwerdeentscheidung abweichend von § 570 ZPO neues tatsäch-

liches Vorbringen nicht berücksichtigt werden könne. Aus § 100 ZVG ergebe

sich, dass die einem Zuschlag entgegenstehenden Tatsachen, die zeitlich

nach der Erteilung des Zuschlags eingetreten oder dem Versteigerungsge-

richt bekannt geworden seien, bei der Entscheidung über die Zuschlagsbe-

schwerde unberücksichtigt bleiben müssten. Dies gelte auch für die Beur-

teilung der Voraussetzungen des § 765a ZPO im Rahmen der Zuschlags-

entscheidung des Versteigerungsgerichts. Das Beschwerdegericht müsse

sich folglich auf diejenigen Tatsachen beschränken, die bereits das Ver-

steigerungsgericht bei der Erteilung des Zuschlags habe berücksichtigen

können.

5

Das Versteigerungsgericht habe aufgrund der von ihm eingeholten

psychiatrischen Gutachten von einer Besserung des psychischen Zustandes

des Schuldners und dem Vorliegen einer nur noch leichten bis mittelschwe-

ren depressiven Störung ohne akute Suizidalität ausgehen dürfen und müs-

sen. Der gerichtliche Sachverständige habe eine Verbesserung des psychi-

schen Zustandes des Schuldners festgestellt, so dass die Ausführungen

des behandelnden Arztes Professor Dr. Dr. S. in seinem früheren fachärzt-

lichen Gutachten, bei dem Schuldner liege eine schwere reaktive Depressi-

on mit Suizidgefahr vor, als überholt habe erscheinen dürfen.

6

Demgegenüber sei die Feststellung in den von dem Beschwerdege-

richt eingeholten Gutachten, dass sich der psychische Zustand des Schuld-

ners verschlechtert habe und nunmehr eine schwere depressive Anpas-

sungsstörung vorliege, die mit hoher Wahrscheinlichkeit bei letztlicher Zu-

schlagserteilung eine akute Suizidalität erwarten lasse, eine neue Tatsache,

die nicht mehr zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses führen könne. Aus

diesen beiden Gutachten gehe deutlich hervor, dass der Zustand der schwe-

ren Depression erst einige Zeit nach dem Zuschlagsbeschluss eingetreten

sei, was sich insbesondere aus den Äußerungen des Schuldners gegenüber

der Diplompsychologin H. ergebe. Der mit der Zustellung des vorliegenden

Beschlusses drohenden Kurzschlussreaktion durch den Schuldner könne

folglich nicht mit den Mitteln des Zwangsversteigerungsrechtes, sondern nur

mit den Mitteln des Bayerischen Unterbringungsgesetzes Rechnung getragen

werden.

2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

a) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Mai 2005 (I ZB

10/05, NJW 2005, 1859, zur Veröffentlichung in BGHZ 163, 66 bestimmt) ent-

schieden, nach welchen Maßstäben bei bestehender Suizidgefahr im Falle ei-

8

ner Zwangsräumung über den Einstellungsantrag eines Schuldners nach

§ 765a ZPO zu befinden ist. Danach schließt eine für den Fall einer Zwangs-

räumung bestehende Suizidgefahr eine Räumungsvollstreckung nicht von vorn-

herein vollständig aus. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der in der Zwangs-

vollstreckung gewährleisteten Grundrechte eine Würdigung aller Umstände vor-

zunehmen. Diese kann in besonders gelagerten Einzelfällen auch dazu führen,

dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnah-

mefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist.

9

Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr

für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen ver-

bunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres

einstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der - in sol-

chen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen der Betroffenen mit den

Vollstreckungsinteressen des Gläubigers. Auch dieser kann sich auf Grundrech-

te berufen. Unterbleibt die Räumungsvollstreckung wegen der Annahme einer

Suizidgefahr, die auch bei sorgfältiger fachlicher Prüfung nur auf der Beurteilung

von Wahrscheinlichkeiten beruhen kann, wird in das Grundrecht des Gläubigers

auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) eingegriffen und sein verfas-

sungsrechtlicher Anspruch auf tatsächlich wirksamen Rechtsschutz seines Ei-

gentums (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt.

10

Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine

konkrete Suizidgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob

dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangs-

vollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen

die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, aber auch

die Ingewahrsamnahme des Suizidgefährdeten nach polizeirechtlichen Vor-

schriften oder dessen Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen.

Nicht zuletzt ist aber auch der Gefährdete selbst gehalten, das ihm Zumutbare

zu tun, um die Risiken, die für ihn im Fall der Vollstreckung bestehen, zu verrin-

gern. Einem Schuldner kann dementsprechend, wenn er dazu in der Lage ist,

zugemutet werden, fachliche Hilfe - gegebenenfalls auch durch einen stationä-

ren Aufenthalt in einer Klinik - in Anspruch zu nehmen, um die Selbsttötungsge-

fahr auszuschließen oder zu verringern.

11

Dies entspricht den verfassungsrechtlichen Maßstäben für eine Zwangs-

13

räumung in Fällen bestehender Suizidgefahr, die auch gelten, soweit es darum

geht, ob ein Zwangsversteigerungsverfahren wegen der bei endgültiger Zu-

schlagserteilung und Zwangsräumung des Grundstücks drohenden Gefahr der

Selbsttötung des Schuldners einstweilen einzustellen ist (vgl. BVerfGE 52, 214;

BVerfG, NJW 1991, 3207; 1992, 1378; 1994, 1272; 1719; 1998, 295; 2004, 49;

NJW-RR 2001, 1523; NZM 2005, 657).

b) Den dargelegten Maßstäben wird der angefochtene Beschluss nicht in

vollem Umfang gerecht.

aa) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Beschwerde-

gericht das Beweisergebnis tatrichterlich dahin würdigt, bei Erteilung des Zu-

schlags habe eine akute Gefahr der Selbsttötung nicht bestanden. Entgegen

der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung lässt die Ge-

samtwürdigung der Vorinstanzen auch unter verfassungsrechtlichen Maßstäben

keinen Rechtsfehler erkennen. Sie setzt sich nach sachverständiger Beratung

ausführlich mit den für und gegen eine akute Suizidgefahr sprechenden Um-

ständen auseinander und lässt insbesondere nicht außer Acht, dass der be-

handelnde Arzt in dem mit dem Einstellungsantrag vorgelegten Gutachten eine

Suizidgefahr bejaht hat. Das Beschwerdegericht stützt sich für seine Würdigung

maßgeblich auch auf die zeitliche Entwicklung des Befindens der Schuldner und

hält im Hinblick darauf die Ausführungen in dem älteren Gutachten des behan-

delnden Arztes für überholt. Darin kann ein Rechtsfehler nicht gesehen werden.

14

Die in der Rechtsbeschwerdebegründung wieder aufgegriffene Bean-

standung, der gerichtliche Sachverständige habe sich ausschließlich auf die

„Hamilton-Depressions-Skala“ gestützt, hat das Beschwerdegericht nicht als

durchgreifend angesehen. Das ist nicht zu beanstanden, nachdem der gerichtli-

che Sachverständige in seiner von dem Beschwerdegericht eingeholten ergän-

zenden Erklärung dazu ebenso Stellung genommen hatte wie zu der mit der

Beschwerde eingereichten Äußerung des behandelnden Arztes, er halte die

Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zur Schwere der Erkran-

kung für unhaltbar.

15

Die Rechtsbeschwerde vermag deshalb auch nicht ausreichend darzule-

gen, dass ein weiteres Gutachten zwingend einzuholen war (§ 412 ZPO). In

Anbetracht der noch im Beschwerdeverfahren eingeholten gutachterlichen Stel-

lungnahmen und ihrer Würdigung durch das Beschwerdegericht durfte es die

Frage, ob im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung eine Selbsttötungsgefahr be-

stand, für ausreichend geklärt halten. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus

den Darlegungen der Rechtsbeschwerde zum unterschiedlichen Untersu-

chungsumfang der Sachverständigen. Diese musste das Beschwerdegericht

angesichts der von ihm angenommenen Besserung des Gesundheitszustandes

des Schuldners nicht für wesentlich halten. Dass es den Vortrag der Schuldner

zu diesem Gesichtspunkt nicht übersehen hat, ergibt sich aus der Sachver-

haltsdarstellung der angefochtenen Entscheidung.

16

bb) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht aber, soweit es

das Ergebnis der von ihm selbst veranlassten Zusatzgutachten der Diplompsy-

chologin H. und des gerichtlichen Sachverständigen unbeachtet lassen will, so-

fern sich daraus ergibt, dass eine akute Selbsttötungsgefahr deshalb besteht,

weil sich der Zustand des Schuldners nach der Zuschlagsentscheidung ver-

schlechtert hat.

17

(1) Zwar kann die Zuschlagsbeschwerde, auch soweit der Zuschlagsbe-

schluss einen Antrag nach § 765a ZPO zurückweist, nicht auf neue Tatsachen

gestützt werden (Senatsurt., BGHZ 44, 138, 143 f.). Der Senat hat dies seiner-

zeit wie folgt begründet: Nach § 100 ZVG kann die Zuschlagsbeschwerde nur

auf bestimmte, vor der Erteilung des Zuschlags liegende Rechtsmängel gestützt

werden. Daraus ergibt sich, dass die die Rechtsmängel begründenden Tatsa-

chen, die zeitlich später liegen oder erst später dem Versteigerungsgericht be-

kannt geworden sind, bei der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde un-

berücksichtigt bleiben müssen und deshalb bei der Entscheidung über die Zu-

schlagsbeschwerde die Anwendung der Vorschrift des § 571 Abs. 2 ZPO (da-

mals § 570 ZPO a.F.) ausgeschlossen ist. Diese strenge Regelung des Geset-

zes hat ihren Grund darin, dass schon durch die Erteilung des Zuschlags, der

mit der Verkündung wirksam ist (§ 89 ZVG), der Ersteher das Eigentum erwor-

ben hat (§ 90 Abs. 1 ZVG). Der Zuschlagsbeschluss kann zwar im Beschwer-

deweg rechtskräftig wieder aufgehoben werden (§ 90 Abs. 1 ZVG). Die Rechts-

sicherheit erfordert es aber, dass dies nur in ganz bestimmten Fällen, nämlich

nur in den in § 100 ZVG aufgeführten, geschieht, in denen dem Versteige-

rungsgericht ein wesentlicher Rechtsfehler unterlaufen ist.

18

Daran ist im Grundsatz festzuhalten. Ob es bei Grundrechtsbeeinträchti-

gungen generell einer abweichenden Betrachtung bedarf, weil es mit dem

Grundsatz effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist, wenn der Zuschlagsbe-

schluss nicht in jeder Richtung auf seine Verfassungsmäßigkeit durch die Ge-

richte geprüft wird und der Betroffene mit späterem Vorbringen ausgeschlossen

wird (vgl. die abweichende Meinung des Richters Dr. Böhmer zur Begründung

des Beschlusses BVerfGE 49, 220 ff., S. 240 ff.; anders BVerfG, Beschluss

vom 9. Juli 1993, 2 BvR 1171/92, dokumentiert bei JURIS), kann hier dahin

stehen. Jedenfalls ist dem Bedeutungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 GG bei der Aus-

legung und Anwendung der Verfahrensvorschriften angemessen Rechnung zu

tragen. Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die er-

forderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Verfassungsverletzungen durch

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst auszuschließen. Das Verfahren der

Vollstreckungsgerichte ist so durchzuführen, dass den verfassungsrechtlichen

Schutzpflichten Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214, 219 ff.; BVerfG, NJW

1991, 3207; 1994, 1719 f.; 1998, 295, 296; NJW-RR 2001, 1523; NZM 2005,

657, 658).

19

(2) Nach diesem Maßstab darf eine im Zuschlagsbeschwerdeverfahren

vorgetragene oder sogar schon durch Gutachten als bewiesen anzusehende

Suizidgefahr jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht unter Hinweis

auf die dargestellten Grundsätze des Senatsurteils (BGHZ 44, 138) außer Be-

tracht gelassen werden, sofern der Eigentumsverlust durch den Zuschlag der

für die Suizidgefahr maßgebliche Grund ist.

20

Gemäß § 100 Abs. 1, Abs. 3 ZVG besteht ein von Amts wegen zu be-

rücksichtigender Versagensgrund unter anderem dann, wenn die Zwangsver-

steigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund

unzulässig ist (§ 83 Nr. 6 ZVG). Eine Gefährdung des unter dem Schutz des

Art. 2 Abs. 2 GG stehenden Lebens des Schuldners ist ein solcher Grund. Un-

erheblich ist dabei, ob die Suizidgefahr nur bei einem von mehreren Schuldnern

besteht, wenn - wie hier - die Zwangsversteigerung nur insgesamt durchgeführt

werden kann und der gefährdete Schuldner von einer späteren Zwangsräu-

mung jedenfalls mit betroffen wird.

21

Fälle der vorliegenden Art sind vielfach dadurch geprägt, dass bei ent-

sprechender Veranlagung des Schuldners eine Suizidneigung in unterschiedli-

chen Verfahrensabschnitten mehr oder weniger stark ausgeprägt ist. Der Streit-

fall macht deutlich, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelt, bei

dem der Grad der Gefahr je nach dem Untersuchungs- und Beurteilungszeit-

23

punkt von den Fachärzten unterschiedlich bewertet wird. Dabei mag es sein,

dass - wie es das Beschwerdegericht im Streitfall annimmt - eine bereits beste-

hende Neigung des Schuldners zur Selbsttötung erst nach Erteilung des Zu-

schlags durch weitere Ereignisse verstärkt wird. Stellt man sich auf den Stand-

punkt des Beschwerdegerichts, wird es vielfach vom Zufall, nämlich der von

zeitlich begrenzten Umständen geprägten Einschätzung der Sachverständigen

und Gerichte abhängen, ob der Schuldner durch eine staatliche Entscheidung

in Todesgefahr gebracht wird oder nicht.

(3) Bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art ist danach vorrangig fest-

zustellen, aus welchem Grund die Absicht zur Selbsttötung besteht.

Liegt der Grund lediglich darin, dass der gefährdete Schuldner die nach

dem Zuschlag drohende Zwangsräumung, also den Verlust seines bisherigen

Lebensmittelpunktes fürchtet, reicht es aus, dass der Suizidgefahr durch einen

Antrag auf einstweilige Einstellung der dem Versteigerungsverfahren folgenden

Räumungsvollstreckung begegnet werden kann. In diesem Fall dürfen erst im

Verfahren der Zuschlagsbeschwerde zu Tage getretene neue Umstände unbe-

rücksichtigt bleiben und müssen nicht zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlus-

ses führen. Allerdings ist stets zu prüfen, ob es sich bei der im Zeitpunkt der

Beschwerdeentscheidung bestehenden Suizidgefahr überhaupt um einen neu-

en Sachverhalt handelt, wobei ein enger Maßstab anzulegen ist. Bei einem dy-

namischen Geschehen wird vielfach davon auszugehen sein, dass die Ein-

schätzung des Vollstreckungsgerichts bei der Zuschlagserteilung, es liege keine

akute Suizidgefahr vor, bei objektiver, durch die neue Begutachtung gestützter

Betrachtung als unrichtig anzusehen ist.

24

Besteht indes die Suizidgefahr schon deshalb, weil der Schuldner den

Eigentumsverlust durch Zuschlagserteilung befürchtet, oder ist dies zumindest

nicht auszuschließen, ist der Zuschlagsbeschluss nötigenfalls aufzuheben. Bei

dieser Sachlage ist es, selbst dann, wenn die Suizidgefahr als neuer Umstand,

den das Vollstreckungsgericht so noch nicht hat wahrnehmen können, zu be-

werten sein sollte, in keinem Fall gerechtfertigt, dass das Vollstreckungsgericht

(bei der Entscheidung über die Abhilfe) oder das Beschwerdegericht vor der

nunmehr akut bestehenden Gefahr die Augen verschließt und unter Berufung

auf die formale Verfahrensgestaltung sehenden Auges eine Entscheidung be-

stehen lässt, die mit einiger Wahrscheinlichkeit Ursache für den Tod des

Schuldners sein kann in der Hoffnung, dass sich die Gefahr anders (etwa nach

den bestehenden Unterbringungsgesetzen) wird abwenden lassen. Eine derar-

tige Verfahrensgestaltung wird dem Wert des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG

nicht gerecht. Der für die Rechtsprechung des Senats entscheidende Gesichts-

punkt der Rechtssicherheit steht dem ebenso wenig entgegen wie das Grund-

recht des Gläubigers oder Erstehers aus Art. 14 GG. § 100 ZVG beschränkt

zwar die in Betracht kommenden Zuschlagsversagungsgründe, zeigt aber

zugleich, dass Gläubiger und Ersteher nicht davon ausgehen können, der erteil-

te Zuschlag werde unter allen Umständen Bestand haben.

III.

25

Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Das Beschwer-

degericht wird über die sofortige Beschwerde und den Einstellungsantrag nach

Maßgabe der vorstehenden Ausführungen erneut zu befinden haben.

Krüger Klein Schmidt-Räntsch

Zoll Roth

Vorinstanzen:

AG Landshut, Entscheidung vom 17.01.2005 - 23 K 269/02 -

LG Landshut, Entscheidung vom 02.05.2005 - 32 T 287/05 -