BGH Beschluss vom 24.11.2005 – VII ZR 82/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und
Dr. Kuffer
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
24. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegung des Berufungsgerichts zu einem
deklaratorischen Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht
veranlassen die Zulassung nicht, da kein entscheidungserheblicher
Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 106.706,71 €
Dressler
Haß
Hausmann
Wiebel
Kuffer