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BGH Beschluss vom 24.11.2005 – VII ZR 82/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und

Dr. Kuffer

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom

24. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegung des Berufungsgerichts zu einem

deklaratorischen Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht

veranlassen die Zulassung nicht, da kein entscheidungserheblicher

Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 106.706,71 €

Dressler

Haß

Hausmann

Wiebel

Kuffer