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BGH Beschluss vom 28.11.2005 – 5 StR 429/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. November 2005 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Potsdam vom 27. April 2005 wird nach § 349 Abs. 2
und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass der Ausspruch über die Verzinsung der zuerkannten
Entschädigung aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-
neralbundesanwalts vom 28. September 2005 entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal