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BGH Beschluss vom 28.11.2005 – 5 StR 429/05

5. Strafsenat

5 StR 429/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. November 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Potsdam vom 27. April 2005 wird nach § 349 Abs. 2

und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,

dass der Ausspruch über die Verzinsung der zuerkannten

Entschädigung aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts vom 28. September 2005 entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal