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BGH Beschluss vom 28.11.2005 – 5 StR 478/05

5. Strafsenat

5 StR 478/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. November 2005 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt (Oder) vom 29. März 2005 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat hält die gefundene Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs

Monaten angesichts des massiven Tatbildes – aus menschenverachtender

Motivation geschehenes Anzünden eines schlafenden Obdachlosen, der die

entstandenen Brandwunden nur dank intensivmedizinischer Versorgung mit

erheblichen Verletzungsfolgen überlebte – für ausgesprochen milde.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal