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BGH Beschluss vom 28.11.2005 – 5 StR 480/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. November 2005 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2005
beschlossen:
Dem Beschuldigten wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Frist zur Begründung der Revision gewährt.
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 30. Juni 2005 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu
tragen.
Die rechtsfehlerfrei festgestellte schwere psychische Erkrankung des Be-
schuldigten, die mit mangelnder Krankheitseinsicht einhergeht, macht es ak-
tuell notwendig, ihn im psychiatrischen Krankenhaus stationär zu behandeln.
Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme nicht unbeträchtlicher Gefährlichkeit
des Beschuldigten für die körperliche Unversehrtheit anderer. Danach steht
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) trotz des vergleichsweise
geringen Gewichts der zur Zeit der erstinstanzlichen Verurteilung schon über
ein Jahr zurückliegenden Anlasstaten der Anordnung einer Maßregel nach
§ 63 StGB nicht entgegen. Dies gilt derzeit auch noch ohne gleichzeitige
Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung nach § 67b
StGB. Eine solche Aussetzung unter Vermittlung in eine betreute Einrichtung
(UA S. 20) wird allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Anwen-
dung des § 67d Abs. 2 StGB möglichst bald realisiert werden müssen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal