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BGH Beschluss vom 28.11.2005 – II ZA 1/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. November 2005
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers vom 24. Februar 2004 auf Gewäh-
rung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
I. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 24. Juli 2003 ein Gesuch
des - anwaltlich nicht vertretenen - Antragstellers auf Gewährung von Prozess-
kostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin
zurückgewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 29. Januar 2004 zurück-
gewiesen und gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde nicht zuge-
lassen. Eine dagegen vom Antragsteller erhobene Gegenvorstellung vom
6. Februar 2004 hat das Oberlandesgericht am 20. Februar 2004 zurückgewie-
sen. Mit seinem an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben vom
24. Februar 2004 begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für den Antrag,
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29. Januar 2004 "die
Rechtsbeschwerde zuzulassen".
2
II. Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsich-
tigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114
ZPO).
3
Der vom Antragsteller mit seinem Gesuch beabsichtigte Rechtsbehelf
gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist als Rechtsbeschwerde
nicht zulässig, weil dieses Gericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO);
hierüber ist der Antragsteller bereits in dem von ihm bei dem Bayerischen
Obersten Landesgericht angestrengten Verfahren auf Bestimmung des Bun-
desgerichtshofs als für die Zulassung seiner beabsichtigten Rechtsbeschwerde
zuständiges Gericht durch Verfügung des dortigen Berichterstatters vom
16. Juni 2004 ausführlich hingewiesen worden. Eine "Nichtzulassungsbe-
schwerde" gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist von Gesetzes
wegen nicht eröffnet.
Goette
Kurzwelly
Münke
Strohn
Reichart
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 24.07.2003 - 18 O 19755/02 -
OLG München, Entscheidung vom 29.01.2004 - 9 W 2476/03 -