Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.11.2005 – II ZR 246/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. November 2005

in dem Rechtsstreit

II ZR 246/04

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 826 Gb, H

Zu den Anforderungen an den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen

fehlerhafter Ad-hoc-Publizität und Anlageentscheidung im Rahmen der Informa-

tionsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB.

BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - II ZR 246/04 - OLG Nürnberg

LG Regensburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart

einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a

ZPO zurückzuweisen.

Gründe

2

Die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraus-

setzungen für deren Zulassung liegen nicht vor.

I. Die Revision des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Das Beru-

fungsgericht hat auf der Grundlage der Grundsatzentscheidung des Senats

vom 19. Juli 2004 (BGHZ 160, 134, 144 ff. - Infomatec) rechtsfehlerfrei die Be-

rufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts

zurückgewiesen.

3

Zutreffend hat das Berufungsgericht insbesondere angenommen, dass

der Kläger im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nach

§ 826 BGB u.a. die Darlegungs- und Beweislast für einen Kausalzusammen-

hang zwischen den vom Beklagten als damaligem Vorstandsvorsitzenden der

C. AG veröffentlichten bewusst unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen und sei-

nen - des Klägers - individuellen Kaufentschlüssen zu den verschiedenen Zeit-

punkten des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft trägt.

4

1. Dabei kommen dem vermeintlich geschädigten Kläger nach der - auch

insoweit zutreffend vom Berufungsgericht angewendeten - Senatsrechtspre-

chung regelmäßig nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises zugute, weil

der Kaufentschluss Folge einer individuellen Willensentscheidung ist und sich

damit einer typisierenden Betrachtung entzieht (Senat aaO 144 ff.). Ob durch

die Ad-hoc-Mitteilung eine besondere Anlagestimmung für den Erwerb von Ak-

tien hervorgerufen worden ist und wie lange sie gegebenenfalls gedauert hat,

ist eine Frage des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat dementsprechend in

revisionsrechtlich einwandfreier tatrichterlicher Würdigung - auch unter Berück-

sichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls - die tatsächlichen

Voraussetzungen einer Anlagestimmung zu den genannten Erwerbszeitpunkten

verneint. Insoweit hat es mit Recht die diesbezügliche Behauptung des Klägers,

es habe „in den Erwerbszeitpunkten am 1. Juni 2001, 7. Juni 2001 und

13. Januar 2002 eine Kaufstimmung hinsichtlich des Erwerbs von Aktien der

C. AG bestanden“, als unsubstantiiert angesehen. Dieser Vortrag ließ

jegliche Anknüpfungstatsachen vermissen, um die Voraussetzungen von Anla-

gestimmungen in der gebotenen Weise näher zu konkretisieren; er lief letztlich

auch, soweit der Kläger hierzu die Einholung eines Sachverständigengutach-

tens beantragt hatte, auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.

5

2. Auch im Übrigen hat das Berufungsgericht die erforderliche Kausalität

der falschen Kapitalmarktinformationen des Beklagten für die Anlageentschei-

dungen des Klägers mit Recht als nicht hinreichend dargelegt angesehen. Da-

bei hat es in zulässiger Weise zwischen erstinstanzlichem und zweitinstanzli-

chem Vorbringen des Klägers differenziert.

6

a) Der erstinstanzliche Sachvortrag des Klägers enthielt nach den tatrich-

terlichen Feststellungen noch nicht einmal die Behauptung, er habe die

Ad-hoc-Mitteilungen der C. AG in irgendeiner Form zur Kenntnis ge-

nommen und sei durch deren Inhalt zum Kauf veranlasst worden. Seine angeb-

liche Information durch die d. AG hat er zweitinstanzlich dahin kor-

rigiert, dass eine solche nicht stattgefunden habe; vielmehr soll angeblich nur

eine Empfehlung auf der Internetseite jener Gesellschaft vorhanden gewesen

sein, deren genauen Inhalt der Kläger jedoch nicht einmal vorgetragen hat.

7

b) Soweit der Kläger zweitinstanzlich erst zwei Tage vor dem Berufungs-

verhandlungstermin nähere Tatsachen zu seinen Kaufmotiven dargelegt hat,

hat das Berufungsgericht mit Recht in erster Linie die Verspätungsvorschriften

angewandt; denn der Kläger hat nicht einmal begründet, warum er daran ge-

hindert gewesen sein könnte, die nunmehr behaupteten Ursachen für seine

Kaufentschlüsse früher vorzutragen. Im Übrigen hat er noch nach der Beru-

fungsverhandlung selbst eingeräumt, es sei ihm nicht möglich, die Kausalität

zwischen der Kenntnisnahme von Ad-hoc-Mitteilungen und seinen Kaufent-

schlüssen darzulegen.

8

c) Zu Unrecht meint die Revision, in dem vorliegenden besonderen Fall

einer extrem unseriösen Kapitalmarktinformation durch den Beklagten sei es

nicht erforderlich, deren Kausalität für den Willensentschluss des Klägers dar-

zulegen, "weil dies auf der Hand liege". Das Berufungsgericht hat diese von

dem Kläger bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Argumentation unter zu-

treffender Anwendung der vom Senat in seinem Urteil vom 19. Juli 2004 (BGHZ

aaO - Infomatec) aufgestellten Rechtsgrundsätze mit vertretbarer tatrichterlicher

Würdigung zurückgewiesen. Der vorliegende Einzelfall gibt dem Senat keine

Veranlassung, seine diesbezügliche Rechtsprechung zu modifizieren und etwa

im Rahmen des § 826 BGB unter Verzicht auf den Nachweis der konkreten

(haftungsbegründenden) Kausalität - in Anlehnung an die sog. fraud-on-the-

market-theory des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts - an das enttäuschte

Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung anzuknüpfen. Diesem

Denkansatz, der zu einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungs-

tatbestandes der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auf diesem Gebiet

führen würde, ist der Senat in seiner bisherigen kapitalmarktrechtlichen Recht-

sprechung zu den fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen in Bezug auf die haftungs-

begründende Kausalität (vgl. BGHZ 160, 134 - Infomatec; Urt. v. 9. Mai 2005

- II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270 - EMTV) nicht gefolgt; hieran hält er fest.

9

Dementsprechend ist auch die weitere Annahme der Revision verfehlt,

auf Darlegungen zur haftungsbegründenden Kausalität könne zumindest bei

der Geltendmachung eines Differenzschadensersatzanspruchs verzichtet wer-

den. Das Gegenteil ergibt sich bereits aus der Infomatec-Rechtsprechung des

Senats. Das Erfordernis eines Nachweises des Anlegers, dass die unrichtige

Ad-hoc-Mitteilung ursächlich für seinen Kaufentschluss war, hängt nicht etwa

von der gewählten Schadensart ab, sondern gilt für die im Rahmen des § 826

BGB als Rechtsfolge in Betracht kommende Form des Schadensersatzes ge-

mäß § 249 BGB - Naturalrestitution und Differenzschaden - in gleicher Weise.

11

II. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO liegen - trotz der

Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts - nicht vor.

1. Grundsatzfragen im engeren Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stellen

sich aus Anlass des vorliegenden Falles - den das Berufungsgericht, wie bereits

ausgeführt, im Einklang mit der neuen Senatsrechtsprechung entschieden hat -

ersichtlich nicht.

12

2. Der vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsentscheidung benann-

te Umstand, dass ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Urteil

vom 16. März 2004 in einem sog. C. -Fall die Kausalitätsfrage anders

beurteilt und dabei die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung

gebracht hat, begründet auch nicht den Zulassungsgrund des Erfordernisses

einer Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung unter dem Blickwinkel der Divergenz (§ 543 Abs. 2 Nr. 2, 2. Variante

ZPO). Das Berufungsurteil steht - wie ausgeführt - im Einklang mit dem

Grundsatzurteil des Senats vom 19. Juli 2004 (BGHZ 160, 134 - Infomatec).

Soweit das Berufungsgericht dabei in tatrichterlicher Würdigung die Grundsätze

des Anscheinsbeweises unter dem Blickwinkel einer Anlagestimmung nicht zur

Anwendung gebracht hat, liegt die von ihm befürchtete Abweichung von der

früher ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München ohnehin

vornehmlich auf tatsächlichem Gebiet. Im übrigen vermag eine Divergenz jener

Entscheidung des Oberlandesgerichts München zu dem zeitlich späteren Se-

natsurteil in Sachen Infomatec - die Entscheidungserheblichkeit einer solchen

Abweichung unterstellt - nicht die Notwendigkeit einer Zulassung der Revision

gegen die der Senatsrechtsprechung folgenden Berufungsentscheidung im vor-

liegenden Fall zu begründen; abgesehen davon wäre selbst durch die Ent-

scheidung des Oberlandesgerichts München die Einheitlichkeit der Rechtspre-

chung ersichtlich nicht gefährdet, weil nicht davon auszugehen ist, dass ihret-

wegen die zeitlich spätere Grundsatzentscheidung des Senats künftig von den

Tatgerichten nicht befolgt würde.

13

Im Übrigen hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in dem ge-

gen jenes Urteil des Oberlandesgerichts München anhängigen Revisionsverfah-

ren (II ZR 80/04) auf die beabsichtigte Zurückweisung des dortigen Rechtsmit-

tels gemäß § 552 a ZPO u.a. mit der Erwägung hingewiesen, dass eine etwaige

Divergenz jenes Berufungsurteils gegenüber den Infomatec-Entscheidungen

des Senats hinsichtlich der Kausalitätsfrage nicht entscheidungserheblich sei.

Goette

Kurzwelly

Münke

Strohn

Reichart

Vorinstanzen:

LG Regensburg, Entscheidung vom 02.02.2004 - 33 O 1213/03 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.10.2004 - 5 U 749/04 -