BGH Beschluss vom 28.11.2005 – II ZR 246/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. November 2005
in dem Rechtsstreit
II ZR 246/04
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 826 Gb, H
Zu den Anforderungen an den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen
fehlerhafter Ad-hoc-Publizität und Anlageentscheidung im Rahmen der Informa-
tionsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB.
BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - II ZR 246/04 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-
sichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a
ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraus-
setzungen für deren Zulassung liegen nicht vor.
I. Die Revision des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Das Beru-
fungsgericht hat auf der Grundlage der Grundsatzentscheidung des Senats
vom 19. Juli 2004 (BGHZ 160, 134, 144 ff. - Infomatec) rechtsfehlerfrei die Be-
rufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts
zurückgewiesen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht insbesondere angenommen, dass
der Kläger im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nach
§ 826 BGB u.a. die Darlegungs- und Beweislast für einen Kausalzusammen-
hang zwischen den vom Beklagten als damaligem Vorstandsvorsitzenden der
C. AG veröffentlichten bewusst unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen und sei-
nen - des Klägers - individuellen Kaufentschlüssen zu den verschiedenen Zeit-
punkten des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft trägt.
1. Dabei kommen dem vermeintlich geschädigten Kläger nach der - auch
insoweit zutreffend vom Berufungsgericht angewendeten - Senatsrechtspre-
chung regelmäßig nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises zugute, weil
der Kaufentschluss Folge einer individuellen Willensentscheidung ist und sich
damit einer typisierenden Betrachtung entzieht (Senat aaO 144 ff.). Ob durch
die Ad-hoc-Mitteilung eine besondere Anlagestimmung für den Erwerb von Ak-
tien hervorgerufen worden ist und wie lange sie gegebenenfalls gedauert hat,
ist eine Frage des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat dementsprechend in
revisionsrechtlich einwandfreier tatrichterlicher Würdigung - auch unter Berück-
sichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls - die tatsächlichen
Voraussetzungen einer Anlagestimmung zu den genannten Erwerbszeitpunkten
verneint. Insoweit hat es mit Recht die diesbezügliche Behauptung des Klägers,
es habe „in den Erwerbszeitpunkten am 1. Juni 2001, 7. Juni 2001 und
13. Januar 2002 eine Kaufstimmung hinsichtlich des Erwerbs von Aktien der
C. AG bestanden“, als unsubstantiiert angesehen. Dieser Vortrag ließ
jegliche Anknüpfungstatsachen vermissen, um die Voraussetzungen von Anla-
gestimmungen in der gebotenen Weise näher zu konkretisieren; er lief letztlich
auch, soweit der Kläger hierzu die Einholung eines Sachverständigengutach-
tens beantragt hatte, auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.
2. Auch im Übrigen hat das Berufungsgericht die erforderliche Kausalität
der falschen Kapitalmarktinformationen des Beklagten für die Anlageentschei-
dungen des Klägers mit Recht als nicht hinreichend dargelegt angesehen. Da-
bei hat es in zulässiger Weise zwischen erstinstanzlichem und zweitinstanzli-
chem Vorbringen des Klägers differenziert.
a) Der erstinstanzliche Sachvortrag des Klägers enthielt nach den tatrich-
terlichen Feststellungen noch nicht einmal die Behauptung, er habe die
Ad-hoc-Mitteilungen der C. AG in irgendeiner Form zur Kenntnis ge-
nommen und sei durch deren Inhalt zum Kauf veranlasst worden. Seine angeb-
liche Information durch die d. AG hat er zweitinstanzlich dahin kor-
rigiert, dass eine solche nicht stattgefunden habe; vielmehr soll angeblich nur
eine Empfehlung auf der Internetseite jener Gesellschaft vorhanden gewesen
sein, deren genauen Inhalt der Kläger jedoch nicht einmal vorgetragen hat.
b) Soweit der Kläger zweitinstanzlich erst zwei Tage vor dem Berufungs-
verhandlungstermin nähere Tatsachen zu seinen Kaufmotiven dargelegt hat,
hat das Berufungsgericht mit Recht in erster Linie die Verspätungsvorschriften
angewandt; denn der Kläger hat nicht einmal begründet, warum er daran ge-
hindert gewesen sein könnte, die nunmehr behaupteten Ursachen für seine
Kaufentschlüsse früher vorzutragen. Im Übrigen hat er noch nach der Beru-
fungsverhandlung selbst eingeräumt, es sei ihm nicht möglich, die Kausalität
zwischen der Kenntnisnahme von Ad-hoc-Mitteilungen und seinen Kaufent-
schlüssen darzulegen.
c) Zu Unrecht meint die Revision, in dem vorliegenden besonderen Fall
einer extrem unseriösen Kapitalmarktinformation durch den Beklagten sei es
nicht erforderlich, deren Kausalität für den Willensentschluss des Klägers dar-
zulegen, "weil dies auf der Hand liege". Das Berufungsgericht hat diese von
dem Kläger bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Argumentation unter zu-
treffender Anwendung der vom Senat in seinem Urteil vom 19. Juli 2004 (BGHZ
aaO - Infomatec) aufgestellten Rechtsgrundsätze mit vertretbarer tatrichterlicher
Würdigung zurückgewiesen. Der vorliegende Einzelfall gibt dem Senat keine
Veranlassung, seine diesbezügliche Rechtsprechung zu modifizieren und etwa
im Rahmen des § 826 BGB unter Verzicht auf den Nachweis der konkreten
(haftungsbegründenden) Kausalität - in Anlehnung an die sog. fraud-on-the-
market-theory des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts - an das enttäuschte
Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung anzuknüpfen. Diesem
Denkansatz, der zu einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungs-
tatbestandes der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auf diesem Gebiet
führen würde, ist der Senat in seiner bisherigen kapitalmarktrechtlichen Recht-
sprechung zu den fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen in Bezug auf die haftungs-
begründende Kausalität (vgl. BGHZ 160, 134 - Infomatec; Urt. v. 9. Mai 2005
- II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270 - EMTV) nicht gefolgt; hieran hält er fest.
Dementsprechend ist auch die weitere Annahme der Revision verfehlt,
auf Darlegungen zur haftungsbegründenden Kausalität könne zumindest bei
der Geltendmachung eines Differenzschadensersatzanspruchs verzichtet wer-
den. Das Gegenteil ergibt sich bereits aus der Infomatec-Rechtsprechung des
Senats. Das Erfordernis eines Nachweises des Anlegers, dass die unrichtige
Ad-hoc-Mitteilung ursächlich für seinen Kaufentschluss war, hängt nicht etwa
von der gewählten Schadensart ab, sondern gilt für die im Rahmen des § 826
BGB als Rechtsfolge in Betracht kommende Form des Schadensersatzes ge-
mäß § 249 BGB - Naturalrestitution und Differenzschaden - in gleicher Weise.
II. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO liegen - trotz der
Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts - nicht vor.
1. Grundsatzfragen im engeren Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stellen
sich aus Anlass des vorliegenden Falles - den das Berufungsgericht, wie bereits
ausgeführt, im Einklang mit der neuen Senatsrechtsprechung entschieden hat -
ersichtlich nicht.
2. Der vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsentscheidung benann-
te Umstand, dass ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Urteil
vom 16. März 2004 in einem sog. C. -Fall die Kausalitätsfrage anders
beurteilt und dabei die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung
gebracht hat, begründet auch nicht den Zulassungsgrund des Erfordernisses
einer Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung unter dem Blickwinkel der Divergenz (§ 543 Abs. 2 Nr. 2, 2. Variante
ZPO). Das Berufungsurteil steht - wie ausgeführt - im Einklang mit dem
Grundsatzurteil des Senats vom 19. Juli 2004 (BGHZ 160, 134 - Infomatec).
Soweit das Berufungsgericht dabei in tatrichterlicher Würdigung die Grundsätze
des Anscheinsbeweises unter dem Blickwinkel einer Anlagestimmung nicht zur
Anwendung gebracht hat, liegt die von ihm befürchtete Abweichung von der
früher ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München ohnehin
vornehmlich auf tatsächlichem Gebiet. Im übrigen vermag eine Divergenz jener
Entscheidung des Oberlandesgerichts München zu dem zeitlich späteren Se-
natsurteil in Sachen Infomatec - die Entscheidungserheblichkeit einer solchen
Abweichung unterstellt - nicht die Notwendigkeit einer Zulassung der Revision
gegen die der Senatsrechtsprechung folgenden Berufungsentscheidung im vor-
liegenden Fall zu begründen; abgesehen davon wäre selbst durch die Ent-
scheidung des Oberlandesgerichts München die Einheitlichkeit der Rechtspre-
chung ersichtlich nicht gefährdet, weil nicht davon auszugehen ist, dass ihret-
wegen die zeitlich spätere Grundsatzentscheidung des Senats künftig von den
Tatgerichten nicht befolgt würde.
Im Übrigen hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in dem ge-
gen jenes Urteil des Oberlandesgerichts München anhängigen Revisionsverfah-
ren (II ZR 80/04) auf die beabsichtigte Zurückweisung des dortigen Rechtsmit-
tels gemäß § 552 a ZPO u.a. mit der Erwägung hingewiesen, dass eine etwaige
Divergenz jenes Berufungsurteils gegenüber den Infomatec-Entscheidungen
des Senats hinsichtlich der Kausalitätsfrage nicht entscheidungserheblich sei.
Goette
Kurzwelly
Münke
Strohn
Reichart
Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 02.02.2004 - 33 O 1213/03 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.10.2004 - 5 U 749/04 -