Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.05.2005 – II ZR 287/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 9. Mai 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

BGB §§ 31, 249 Fb, Hd, 826 A, E; AktG §§ 57, 71

a) Im Rahmen der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktien-

gesellschaft nach § 826 BGB für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen ist nicht etwa nur der Differenzschaden des Kapitalanlegers in Höhe des Unter- schiedsbetrages zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, zu er- setzen; der Anleger kann vielmehr Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises verlangen (vgl. Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, ZIP 2004, 1593; 1597 - z.V.b. in BGHZ 160, 149).

b) Eine gesamtschuldnerische Haftung auf Naturalrestitution trifft auch die Aktiengesellschaft, die für die von ihrem Vorstand durch falsche Ad-hoc- Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungen analog § 31 BGB einzustehen hat. Die Naturalrestitution als Form des Schadens- ausgleichs ist nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutz- vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder gar ausge- schlossen.

BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 - OLG München

LG München I

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 9. Mai 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Münke und Caliebe

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Kläger zu 1, 3, 4, 9, 10, 11, 15, 16, 17,

22, 23, 24, 25, 29, 35, 36, 43, 44, 45, 48, 49, 50, 52, 54, 55,

58 und 59 wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts München vom 18. Juli 2002 im Kostenpunkt und in-

soweit aufgehoben, als deren Klagen abgewiesen worden

sind.

II. Auf die Revisionen der Kläger zu 7, 8, 12, 19 und 20, 30, 32,

33 und 34, 39, 41 und 42, 46, 51 und 56 wird das vorbezeich-

nete Urteil weiter im Kostenpunkt und im nachfolgend näher

bezeichneten Umfang der Abweisung ihrer Klagen aufgeho-

ben:

1. Klägerin zu 7 in Höhe von insgesamt 8.075,00 € n ebst Zinsen

(Kauf vom 17. April 2000 über 3.775,00 € und vom 9. O ktober

2000 über 4.300,00 €);

2. Kläger zu 8 in Höhe von insgesamt 15.245,00 € neb st Zinsen

(Kauf vom 29. Juni 2000 über 6.120,00 € und vom 10. Okt ober

2000 über 9.125,00 €);

3. Kläger zu 12 in Höhe von insgesamt 81.834,20 € neb st Zinsen

(sämtliche Aktienkäufe mit Ausnahme desjenigen vom

11. November 1999 über 4.345,52 € abzüglich anteiliger Ver-

kauf von 1.158,18 €);

4. Kläger zu 19 und 20 gemeinsam in Höhe von insgesamt

29.468,17 € nebst Zinsen (31.793,17 € abzüglich Nettove r-

kaufserlös von 2.325,00 €);

5. Kläger zu 30 in Höhe von insgesamt 19.327,27 € neb st Zinsen

(Kauf vom 9. Oktober 2000 über 15.771,56 € sowie vom

22. November 2000 über 8.552,13 € abzüglich Verkauf vom

14. Dezember 2000 über 4.996,42 €);

6. Kläger zu 32 in Höhe von insgesamt 12.068,60 € neb st Zinsen

(Kauf vom 13. März 2000 über 12.651,90 € abzüglich ent spre-

chender Verkauf vom 28. Dezember 2000 über 583,30 €);

7. Kläger zu 33 und 34 gemeinsam in Höhe von 569,50 € nebst

Zinsen (Kauf vom 28. November 2000);

8. Kläger zu 39 in Höhe von 2.454,73 € nebst Zinsen ( Kauf vom

27. November 2000);

9. Kläger zu 41 und 42 gemeinsam in Höhe von 1.638,13 € nebst

Zinsen (Kauf vom 30. August 2000);

10. Kläger zu 46 in Höhe von 1.286,35 € nebst Zinsen (K auf vom

17. November 2000);

11. Kläger zu 51 in Höhe von insgesamt 15.460,07 € nebst Zinsen

(Kauf vom 13. März 2000 über 7.981,32 € sowie vom 27. April

2000 über 8.352,09 € abzüglich Verkauf vom 9. Januar 200 1

über 873,34 €);

12. Kläger zu 56 in Höhe von 2.381,61 € nebst Zinsen (K auf vom

19. Mai 2000).

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger - soweit noch am Revisionsverfahren beteiligt - erwarben in

der Zeit von Anfang März 2000 bis 1. Dezember 2000 Aktien der Beklagten

zu 1, deren Vorstandsvorsitzender der Beklagte zu 2 und deren Finanzvorstand

der Beklagte zu 3 war. Der Kurs der Aktie der Beklagten zu 1 lag am

30. Oktober 1997 (Börseneinführung) bei 18,15 €, stieg bis Februar 2000 auf

knapp 116,00 € und sank in der Folgezeit - von gewissen S pitzen abgesehen -

bis Ende November 2000 auf ca. 20,00 € ab, ehe er nach einer von der Beklag-

ten zu 1 am 1. Dezember 2000 herausgegebenen Gewinnwarnung auf deutlich

unter 10,00 € abstürzte. Die Kläger verlangen von den B eklagten Schadenser-

satz mit der Behauptung, Aktien der Beklagten zu 1 aufgrund bewußt falscher

Ad-hoc-Mitteilungen und anderer öffentlicher Informationen der Beklagten zu 2

und 3 zu Geschäftsvorgängen der Gesellschaft erworben bzw. nicht verkauft zu

haben. Die angeblichen Falschinformationen betreffen folgende Sachverhalts-

komplexe:

- Ad-hoc-Mitteilung vom 21. Februar 2000 über den Erwerb der

J. Company (J.), der als wichtigster Meilenstein in der Entwick-

lung des Unternehmens bezeichnet wurde.

- Ad-hoc-Mitteilung vom 22. März 2000 zur Übernahme der S.

Investment Ltd. (F.-Gruppe) für 1,8 Mrd. US-Dollar, die der wich-

tigste Abschluß in der Geschichte des Unternehmens gewesen

sei.

- Als Ad-hoc-Mitteilung vom 24. August 2000 bekannt gegebener

Quartalsbericht über die Halbjahreszahlen des Unternehmens, in

die zu Unrecht Umsatz- und Ergebnisbeiträge der J. und der

F.-Gruppe eingestellt waren und die danach u.a. eine

Steigerung des Konzernumsatzes um 195 % auswiesen; die

diesbezügliche Korrekturmeldung vom 9. Oktober 2000 führte zu

einem starken Kurssturz der Aktie.

- Wiederholte öffentliche Prognosen der Beklagten zu 2 und 3 in

der Zeit vom 8. Mai 2000 bis zum 28. November 2000, nach

denen für das Jahr 2000 ein Umsatz von ca. 1,6 Mrd. DM und

ein Gewinn vor Steuern von ca. 600 Mio. DM zu erwarten sei.

In der Gewinnwarnung vom 1. Dezember 2000 wurde die Umsatzerwar-

tung auf 1,38 Mrd. DM bei einem Fehlbetrag von 350 Mio. DM korrigiert. Am

2. Mai 2001 bezifferte der Vorstand der Beklagten zu 1 schließlich den Kon-

zernverlust mit 2,8 Mrd. DM.

Das Landgericht hat die auf § 826 BGB und die Verletzung von Schutz-

gesetzen i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (darunter § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) gestütz-

te Schadensersatzklage abgewiesen; dabei hat es - neben anderen Erwägun-

gen - insbesondere darauf abgestellt, daß die Kläger nicht die von ihnen gel-

tend gemachte Naturalrestitution, sondern allenfalls den Kursdifferenzschaden

beanspruchen könnten, den sie jedoch nicht hinreichend dargelegt hätten. Das

Oberlandesgericht hat die Berufungen der 55 in dieser Instanz noch beteiligten

Kläger zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Den dagegen ge-

richteten Nichtzulassungsbeschwerden hat der Senat nur insoweit stattgege-

ben, als den Klagen Aktienkäufe ab Anfang März 2000 zugrunde lagen. Die

danach am Revisionsverfahren noch beteiligten 42 Kläger verfolgen - im Um-

fang der Zulassung ihrer Rechtsmittel durch den Senat - ihre Klagebegehren

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Kläger sind im Umfang ihrer Zulassung begründet

und führen insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht (NZG 2002, 1110) hat ausgeführt:

Es brauche nicht geklärt zu werden, ob die Beklagten zu 2 und 3 - der

Beklagten zu 1 zurechenbar - durch vorsätzlich unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen

und sonstige öffentliche Meldungen über die Geschäftsentwicklung der Beklag-

ten zu 1 gegen § 826 BGB oder gegen Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs. 2

BGB verstoßen und dadurch die Kläger zum Erwerb von Aktien der Beklagten

zu 1 veranlaßt oder sie vom Verkauf solcher Aktien abgehalten hätten. Denn

selbst wenn man dies zugunsten der Kläger als wahr unterstelle, so hätten sie

gleichwohl nicht hinreichend dargelegt, daß ihnen ein ersatzfähiger Schaden

entstanden sei. Die von ihnen allein begehrte Naturalrestitution in Form der Er-

stattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien oder unter

Anrechnung eines zwischenzeitlich erhaltenen niedrigeren Verkaufspreises

könnten sie nicht beanspruchen. Der Schadensersatz sei in diesen Fällen auf

die Differenz zwischen dem infolge einer unrichtigen Meldung zu hohen Kurs

und dem im Falle des Unterbleibens der Mitteilung hypothetischen angemesse-

nen Kurs beschränkt. Die Kläger seien jedoch der ihnen insoweit obliegenden

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des konkreten Einflusses einer als un-

wahr zu unterstellenden, beschönigenden Mitteilung durch die Beklagten zu 2

und 3 auf den Kurswert der Aktie unter Angabe eines konkreten Euro-Betrages

nicht nachgekommen. Ohnehin sei der konkrete Schaden nicht meßbar, weil

der Kurswert einer Aktie zeitgleich von einer Vielzahl von Faktoren beeinflußt

werde, deren genaue Auswirkungen sich nicht exakt feststellen ließen. Daher

komme weder eine Schadensberechnung durch Sachverständige noch eine

gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO in Betracht.

II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Ausschluß der Naturalre-

stitution - selbst in dem von ihm unterstellten Fall des Vorliegens der übrigen

Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung i.S. des § 826

BGB wie auch des vorsätzlichen Verstoßes gegen ein die Individualinteressen

des einzelnen Kapitalanlegers schützenden Gesetzes i.S. von § 823 Abs. 2

BGB - liegt ein offenbar unzutreffendes Verständnis des Schadensbegriffs i.S.

der §§ 249 ff. BGB zugrunde.

1. a) Auf der Grundlage der - für das Revisionsverfahren maßgeblichen -

Wahrunterstellung können die Kläger, die durch die verschiedenen bewußt un-

wahren, kursrelevanten Ad-hoc-Mitteilungen der beklagten Vorstandsmitglieder

über die Geschäftsentwicklung der Beklagten zu 1 zum Erwerb von Aktien der

Gesellschaft vorsätzlich veranlaßt wurden, nach § 826 BGB nicht etwa nur den

Differenzschaden in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem tatsächli-

chen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizi-

tätsverhalten gebildet hätte, verlangen; die Anleger können vielmehr - wie der

Senat nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils bereits für einen vergleichba-

ren Fall entschieden hat - Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahl-

ten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese

wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen An-

rechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises beanspruchen

(Sen.Urteile v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, WM 2004, 1721, 1724 = ZIP 2004,

1593, 1597 - z.V.b. in BGHZ 160, 149; II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1729;

- Infomatec). § 826 BGB stellt hinsichtlich des Schadens begrifflich nicht auf die

Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab: Schaden ist danach nicht

nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hin-

aus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Be-

lastung mit einer ungewollten Verpflichtung. Der Inhalt der Pflicht zum Ersatz

eines solchen Schadens bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Danach ist

der in seinem Vertrauen in die Richtigkeit der Ad-hoc-Mitteilungen der Beklag-

ten zu 2 und 3 - wie im vorliegenden Fall zu unterstellen ist - enttäuschte Anle-

ger im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die

für die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen

Mitteilung nachgekommen wären. Da die am Revisionsverfahren beteiligten

Kläger in diesem Fall - wie ebenfalls zu unterstellen ist - die Aktien nicht erwor-

ben hätten, können sie nach § 249 Abs. 1 BGB Geldersatz in Höhe des für den

Aktienerwerb aufgewendeten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen

Rechtspositionen auf die - an dem Erwerbsgeschäft nicht beteiligten - Schädi-

ger, die Beklagten zu 2 und 3, verlangen.

b) Schadensersatz in Form der Naturalrestitution können die Kläger nach

den vorstehenden Grundsätzen von den Beklagten zu 2 und 3 auch insoweit

verlangen, als diese aufgrund der Wahrunterstellung des Berufungsgerichts

durch die ihnen vorgeworfenen Handlungen vorsätzlich gegen ein dem Schutz

der Anleger dienendes Gesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB verstoßen haben.

Hier stellt insbesondere der in Form einer Ad-hoc-Mitteilung von den Beklagten

zu 2 und 3 zu verantwortende Quartalsbericht vom 24. August 2000 über die

Konzern-Halbjahreszahlen einen schuldhaften Verstoß gegen § 400 Abs. 1

Nr. 1 AktG dar, wenn er - wie in dem gegen die Beklagten zu 2 und 3 geführten

Strafverfahren festgestellt wurde - ein unzutreffendes Gesamtbild über die wirt-

schaftliche Lage der Gesellschaft ermöglichte und den Eindruck der Vollstän-

digkeit erweckte (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - 1 StR 420/03, ZIP

2005, 78, 79 ff.). § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG dient als Schutzgesetz i.S. von § 823

Abs. 2 BGB dem Schutz des Vertrauens potentieller Anleger und gegenwärtiger

Aktionäre der Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter An-

gaben über die Geschäftsverhältnisse (Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02,

aaO S. 1723; dem folgend: BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - 1 StR 420/03,

aaO S. 79 - jeweils m.w.Nachw.).

2. a) Eine gesamtschuldnerische Haftung auf Naturalrestitution trifft auch

die Beklagte zu 1, die als juristische Person für die von ihrem Vorstand als ver-

fassungsmäßig berufenem Vertreter durch falsche Ad-hoc-Mitteilungen began-

genen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungen (§ 826 BGB) und vorsätzli-

chen Verstöße gegen ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB, § 400 AktG) analog

§ 31 BGB einzustehen hat. Zwar hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 6 Satz 1

WpHG in der hier einschlägigen ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom

26. Juli 1994 (im folgenden: a.F.) eine besondere Schadensersatzhaftung des

Emittenten für die Verletzung der ihm gemäß § 15 Abs. 1-3 WpHG a.F. aufer-

legten Ad-hoc-Publizität ausgeschlossen und damit zugleich klargestellt, daß

jene Norm kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB sein soll. Jedoch blei-

ben gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG a.F. ausdrücklich Schadensersatzan-

sprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, unberührt. Dabei wurde

im Gesetzgebungsverfahren besonders hervorgehoben (vgl. Bericht des

Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 12/7918 S. 102),

daß ein Haftungsausschluß zugunsten des Emittenten in Fällen betrügerischer

oder sittenwidriger Schädigung Dritter mit den Grundsätzen der Rechtsordnung

nicht vereinbar wäre und eine sachlich nicht vertretbare Bevorzugung des Emit-

tenten gegenüber anderen Unternehmen darstellen würde, die für betrügeri-

sches Verhalten ihres gesetzlichen Vertreters - gegebenenfalls mit existenzbe-

drohenden Konsequenzen für das Unternehmen - haften müßten. Danach ist es

gerechtfertigt, die juristische Person über § 31 BGB (vgl. dazu: BGHZ 99, 298,

302) grundsätzlich für vorsätzliche Falschinformationen ihrer Organe gegenüber

dem Anlegerpublikum des Sekundärmarktes, sofern dadurch - wie hier - § 826

BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 AktG verletzt sind, auf Schadenser-

satz haften zu lassen.

b) Die dabei als Schadensausgleich gemäß § 249 BGB vorrangig ge-

schuldete Naturalrestitution ist nicht durch die besonderen aktienrechtlichen

Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57

AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder

gar ausgeschlossen.

aa) Allerdings lehnte das Reichsgericht in seiner frühen Rechtsprechung

zunächst die Haftung einer Aktiengesellschaft nach §§ 823 ff., 31 BGB in Fäl-

len, in denen ihr Vorstand Anleger durch Täuschung zum Erwerb ihrer Aktien

verleitet hatte, ab und räumte damit dem Grundsatz der Kapitalerhaltung zum

Schutze von Drittgläubigern der Gesellschaft den Vorrang vor den allgemeinen

Haftungsnormen des BGB ein (vgl. RGZ 54, 128, 132; RGZ 62, 29, 31; ähnlich

auch RGZ 72, 290, 293); jedoch differenzierte es später nach der Art des

Aktienerwerbs: Nur für solche Aktionäre, die ihre Aktien durch Zeichnung oder

in Ausübung eines (primären) Bezugsrechts erworben hätten, sei sowohl eine

allgemeine bürgerlich-rechtliche Haftung des Emittenten als auch dessen Pro-

spekthaftung nach dem Börsengesetz ausgeschlossen, während die Gesell-

schaften nach diesen Normen hafteten, wenn der Wertpapiererwerb auf einem

gewöhnlichen (derivativen) Umsatzgeschäft beruhe und der Aktionär der Ge-

sellschaft wie ein außenstehender Gläubiger gegenüberstehe (RGZ 71, 97 ff.;

88, 271, 272). Ob es dieser - bis in neuere Zeit sowohl von obergerichtlicher

Rechtsprechung (OLG Frankfurt ZIP 1999, 1005, 1007 f.) als auch von der herr-

schenden Lehre im Schrifttum (vgl. nur Henze in GroßkommAktG 4. Aufl. § 57

Rdn. 18 ff.; ders. in: NZG 2005, 115 - jew. m. umfangr. Nachw.) angewandten -

Unterscheidung zur Lösung des Problems der Konkurrenz zwischen kapital-

marktrechtlicher (Prospekt-) Haftung und dem aktienrechtlichen Grundsatz der

Vermögensbindung (§ 57 AktG) im Hinblick auf die eindeutig in die Richtung auf

eine uneingeschränkte Haftung der Aktiengesellschaft weisenden Äußerungen

des historischen Gesetzgebers (vgl. zum Sekundärmarkt: BT-Drucks. 12/7918

S. 102 - zu § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG, neuerdings zudem: §§ 37 b, 37 c WpHG;

zum Primärmarkt: Begr.RegE BT-Drucks. 13/8933 S. 78, sowie §§ 44 f., 47

Abs. 2 BörsG) noch bedarf, kann dahinstehen. Denn auch auf der Grundlage

dieser bislang herrschenden Meinung muß jedenfalls in dem hier vorliegenden

Fall einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB und eines

vorsätzlichen Verstoßes gegen § 400 AktG als anlegerschützendes Gesetz i.S.

des § 823 Abs. 2 BGB der Kapitalschutzgedanke des § 57 AktG zu Lasten der

Beklagten zu 1 zurückstehen. Die Kläger haben - infolge der vorsätzlich fal-

schen Ad-hoc-Mitteilungen des Vorstandes der Beklagten zu 1 - die Aktien der

Beklagten zu 1 durch derivative Umsatzgeschäfte auf dem Sekundärmarkt, und

zwar nicht einmal unmittelbar von der Beklagten zu 1, sondern von dritten

Marktteilnehmern, erworben. Die Ersatzforderungen der in sittenwidriger Weise

geschädigten Kläger gegen die Gesellschaft beruhen daher in erster Linie nicht

auf ihrer - durch die unerlaubten Handlungen des Vorstands erst begründeten -

mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung als Aktionäre, sondern auf ihrer

Stellung als Drittgläubiger; die deliktische Haftung der Aktiengesellschaft knüpft

an die Verletzung von gesetzlichen Publizitätspflichten (§ 15 WpHG) an, die ihr

in erster Linie zum Schutz der Funktionsfähigkeit des (sekundären) Kapital-

marktes auferlegt wurden (vgl. Steinhauer, Insiderhandelsverbot und Ad-hoc-

Publizität 1999, S. 141 f.; Schwark/Zimmer, KMRK 3. Aufl. § 37 b, § 37 c WpHG

Rdn. 12 m.w.Nachw.). Das Gesellschaftsvermögen wird also durch die Bela-

stung mit einer derartigen Schadensersatzverbindlichkeit nicht anders als bei

sonstigen Deliktsansprüchen außenstehender Gläubiger in Anspruch genom-

men. Angesichts dessen besteht bei der kapitalmarktbezogenen sittenwidrigen

Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Anlegers durch das Leitungsorgan kein

Anlaß, die Gesellschaft wegen des aktienrechtlichen Vermögensbindungs-

grundsatzes von jeglicher Ersatzverpflichtung freizustellen oder auch nur die

Haftung auf das sog. freie Vermögen, d.h. auf einen das Grundkapital und die

gesetzliche Rücklage übersteigenden Betrag, zu beschränken

(vgl.

Schwark/Zimmer aaO Rdn. 14 m.w.Nachw.; a.A. Henze, NZG 2005, 109,

120 f.).

bb) Einem Schadensausgleich in Form der Naturalrestitution steht auch

nicht entgegen, daß diese unter Umständen dazu führt, daß die Beklagte zu 1

gegen Erstattung des von den geschädigten Klägern aufgewendeten Kaufprei-

ses die von diesen erworbenen Aktien übernehmen muß und dadurch formal

gesehen - entgegen § 71 AktG - eigene Aktien "erwirbt". Auch insoweit hat das

Integritätsinteresse der durch vorsätzlich sittenwidriges oder strafbares - der

Gesellschaft zurechenbares - Handeln des Vorstandes geschädigten Anleger

auf Herbeiführung eines Zustandes, der dem schadensfreien möglichst nahe

kommt (§ 249 Abs. 1 BGB), Vorrang vor dem - ähnlich wie § 57 AktG auch der

Kapitalerhaltung bzw. Vermögensbindung dienenden - Verbot des Erwerbs

eigener Aktien (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG). Ohnehin ist die Tatsache, daß es

im Rahmen des gebotenen Schadensausgleichs zu einer Übernahme eigener

Aktien durch die Gesellschaft kommen kann, lediglich Folge der Besonderhei-

ten der kapitalmarktrechtlichen Naturalrestitution und als solche von der ersatz-

pflichtigen Gesellschaft hinzunehmen: Während die eigentliche Belastung des

Vermögens der Gesellschaft durch die Pflicht zur Erstattung des von den Anle-

gern aufgewendeten Kaufpreises stattfindet, beruht die Verpflichtung des Ge-

schädigten, die etwa noch in seinem Besitz befindlichen Aktien Zug um Zug an

den am Erwerb nicht beteiligten Schädiger herausgeben zu müssen, vor allem

darauf, daß ihm aus Anlaß der Schädigung kein über den Ersatz des Schadens

hinausgehender Vorteil ("Bereicherungsverbot") verbleiben soll. Haben die ge-

schädigten Anleger etwa die Aktien schon (wieder) veräußert, so findet aus

demselben Grunde bei der Schadensabwicklung eine wertmäßige Anrechnung

des aus dem Verkauf der Aktien erlangten Kaufpreises statt. Auch unter Wer-

tungsaspekten wäre eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Fallkon-

stellationen - Schadensersatz bei zwischenzeitlichem Verkauf der Aktien, Aus-

schluß des Ersatzes bei deren Vorhandensein im Hinblick auf § 71 AktG - nicht

gerechtfertigt, zumal der nur in der zweiten Variante auftretende Gesichtspunkt

des "Erwerbs eigener Aktien" mehr oder minder zufällig ist und im übrigen

durch den getäuschten Anleger durch jederzeit zulässigen Verkauf der Aktien

vermieden werden kann. Entsprechendes gilt im übrigen, sofern sich der ge-

schädigte Anleger - was zulässig wäre - auf die alternativ bestehende Möglich-

keit der Geltendmachung des Differenzschadens beschränken würde. Auch

deshalb gebührt dem Grundsatz der Naturalrestitution, sofern er im Zuge der

Schadensabwicklung mit dem formalen Aspekt des faktischen Erwerbs eigener

Aktien (§ 71 AktG) in Widerstreit gerät, der Vorrang.

3. Soweit im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt wird, die Kläger

verlangten als Folge der den Beklagten angelasteten falschen Ad-hoc-

Mitteilungen Schadensersatz hinsichtlich des Erwerbs "bzw." des Nichtverkaufs

von Aktien, finden sich bezüglich der zweiten Konstellation im Urteil keine wei-

teren quantitativen oder qualitativen Ausführungen oder Differenzierungen hin-

sichtlich der Form des Schadensersatzes. Nach den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts machen sämtliche Kläger jedoch konkret allein Naturalrestitution

für den aufgewendeten Kaufpreis geltend; in Übereinstimmung damit ergibt sich

aus dem von den vorinstanzlichen Entscheidungen in Bezug genommenen

Schriftsatz der Kläger vom 18. Juli 2001, daß solche Kläger, die mehrfach

Aktien der Beklagten zu 1 erworben haben, vortragen, durch die Äußerungen

der Beklagten zu 2 und 3 zum "Halten" der bisherigen Aktien und zum Erwerb

weiterer Aktien veranlaßt worden zu sein; gesonderte schadensersatzrechtliche

Konsequenzen werden daraus neben oder anstelle des begehrten Ersatzes für

den Erwerb von Aktien (bislang) nicht gezogen. Damit bleiben die Ausführun-

gen des Berufungsgerichts für diese Konstellation derzeit ohne prozessuale

Relevanz. Insoweit merkt der Senat lediglich an, daß solche Altanleger, die

durch eine unerlaubte Handlung des Vorstandes nachweisbar von dem zu

einem bestimmten Zeitpunkt fest beabsichtigten Verkauf der Aktien Abstand

genommen haben, selbstverständlich nicht den Erwerbspreis als Schadenser-

satz beanspruchen könnten, sondern den hypothetischen Verkaufspreis zum

Kurs an dem ursprünglich geplanten Verkaufstermin (gegen Überlassung der

etwa noch vorhandenen Aktien oder unter Anrechnung des zwischenzeitlich

etwa tatsächlich erzielten Verkaufserlöses). Auch insoweit würde es sich aller-

dings um eine Form der Naturalrestitution, nicht hingegen um einen Differenz-

schaden handeln.

4. Darauf, daß auch die Annahme des Berufungsgerichts, ein etwaiger

Differenzschaden lasse sich in Bezug auf den Aktienkurs nicht feststellen,

durchgreifenden Bedenken begegnet (vgl. dazu unter III 3), kommt es danach

nicht mehr entscheidend an.

III. Der unter II 1 f. aufgezeigte Rechtsfehler macht die Aufhebung des

angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-

gericht erforderlich (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO).

1. Das Berufungsurteil läßt sich nicht etwa durch abschließende Endent-

scheidung des Senats mit anderer Begründung aufrechterhalten (vgl. § 561

ZPO). Als hinreichende Beurteilungsgrundlage reicht dem Senat insoweit hin-

sichtlich der am Revisionsverfahren noch beteiligten 42 Kläger die bloße Be-

zugnahme des Oberlandesgerichts auf die Begründung des landgerichtlichen

Urteils nicht aus. Zwar hat das Landgericht abgesehen von der nicht tragfähi-

gen, auf einer Wahrunterstellung beruhenden Verneinung des geltend gemach-

ten Schadens die Klageabweisung auch darauf gestützt, daß die meisten Klä-

ger nicht substantiiert vorgetragen hätten, aufgrund welcher konkreten Hand-

lung der Beklagten sie zu einem Kauf der Aktien veranlaßt worden seien; selbst

der Vortrag der übrigen Kläger sei letztlich nicht hinreichend, um einen Scha-

densersatzanspruch zu begründen. Das Berufungsurteil läßt aber nicht erken-

nen, inwiefern es sich mit den Einwänden der Berufung gegen die beiden Ar-

gumentationslinien des Landgerichts konkret auseinandergesetzt hätte. Da es

sich bei den Anlageentscheidungen der zahlreichen Kläger um individuell ge-

prägte Willensentschlüsse handelt, die im Regelfall nicht durch typisierende

Betrachtungsweise erfaßt werden können (vgl. zur grundsätzlichen Nichtan-

wendbarkeit des Anscheinsbeweises: Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 218/03,

WM 2004, 1731, 1734 f. = ZIP 2004, 1599, 1602 ff., z.V.b. in BGHZ 160, 134;

II ZR 217/03 aaO S. 1731 - Infomatec), eignen sich die Klagen der einzelnen

Kläger, auch wenn sie hier im Wege der Klagehäufung - wenig zweckmäßig -

zu einem Prozeß verbunden sind, grundsätzlich nicht für eine pauschalierende

Behandlung wie in einem Massenverfahren.

2. Das Berufungsgericht wird sich daher in der wiedereröffneten Beru-

fungsverhandlung jeweils im einzelnen mit den Klagen der diversen nach

Durchführung der Revision noch verbliebenen Kläger zu befassen haben; nur

soweit die Klagen tatsächlich gleichgelagert sind, bestehen gegen eine zusam-

mengefaßte Behandlung unter Darlegung der vergleichbaren Umstände in einer

erneuten Berufungsentscheidung keine Bedenken.

Im übrigen wird für das weitere Verfahren auf die bereits erwähnten, zu

vergleichbaren Fallkonstellationen ergangenen drei Grundsatzentscheidungen

des Senats vom 19. Juli 2004 (aaO - Infomatec) hingewiesen.

Abgesehen von einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB kommt

hier in bezug auf den in Form einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichten Quartals-

bericht vom 24. August 2000 eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2 und 3

- für die die Beklagte zu 1 einzustehen hätte - nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.

§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG in Betracht; auf die diesbezüglichen Feststellungen des

1. Strafsenats in dem die Beklagten zu 2 und 3 betreffenden Revisionsverfah-

ren (1 StR 420/03 aaO S. 78) wird nochmals ergänzend hingewiesen. Soweit es

für die Beurteilung der individuellen Anlageentscheidungen der Kläger im weite-

ren Verfahren auf das Zeitmoment der Nähe der jeweiligen Kaufentschlüsse zu

den behaupteten unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten zu 2 und 3 an-

kommt, weist der Senat darauf hin, daß u.a. der Kläger zu 35 nach seinem Vor-

bringen die entsprechende Anlageentscheidung noch am Tag der Veröffentli-

chung des Halbjahresberichtes vom 24. August 2000 und der Kläger zu 22 sei-

ne diesbezügliche Entscheidung am Folgetage getroffen hat. Ein derartiges

Zeitmoment kann auch ausschlaggebend für die erforderliche Anfangswahr-

scheinlichkeit im Rahmen der beantragten Parteivernehmung nach § 448 ZPO

sein, zumal dann, wenn die Kläger - wie sie in den Vorinstanzen vorgetragen

haben - hinsichtlich ihrer individuellen Anlageentscheidung über keine anderen

Beweismittel als ihre eigene Vernehmung als Partei verfügen.

3. Sofern Kläger in der neu eröffneten Berufungsinstanz etwa im Rah-

men ihres Schadensersatzbegehrens von der Naturalrestitution zu der alternativ

möglichen Differenzschadensberechnung übergehen sollten, weist der Senat

vorsorglich auf folgendes hin:

Der Differenzschaden in Form des Unterschiedsbetrages zwischen dem

tatsächlich gezahlten Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtge-

mäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, ist entgegen der Ansicht des Beru-

fungsgerichts grundsätzlich ermittelbar. Bei der Berechnung der Wertdifferenz

steht zunächst der von dem getäuschten Anleger gezahlte Kaufpreis fest, wäh-

rend sich lediglich der wahre Wert bei Geschäftsabschluß im Falle pflichtgemä-

ßem Publizitätsverhaltens als eine hypothetische Größe der unmittelbaren

Wahrnehmung entzieht. Selbst wenn - wie das Oberlandesgericht meint - Kurs-

bewegungen niemals monokausal sind (vgl. dazu Groß, WM 2002, 477, 486),

so besteht doch in der herrschenden Meinung der Literatur Übereinstimmung,

daß sich trotz aller Schwierigkeiten der hypothetische Transaktionspreis mit den

Methoden der modernen Finanzwissenschaft durchaus mit der erforderlichen

Sicherheit errechnen läßt, um - ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen - zumin-

dest eine richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zu ermöglichen

(vgl. insbesondere zur vergleichbaren Problematik im Rahmen der Schadens-

berechnung zu §§ 37 b, 37 c WpHG n.F.: Fleischer, BB 2002, 1869, 1870 ff. m.

umfangr. rechtsvergleichenden Nachw.; Steinhauer aaO S. 272 ff., 281 f.;

Fuchs/Dühn, BKR 2002, 1063, 1069; Rützel, AG 2003, 69, 76 f.; Reichert/

Weller, ZRP 2002, 49, 55; Sethe, WpHG § 37 b, 37 c Rdn. 60 ff.). Als geeignete

Hilfsgröße zur Ermittlung des hypothetischen Preises kann auf die Kursverän-

derung unmittelbar nach Bekanntwerden der wahren Sachlage zurückgegriffen

und sodann "vermittels rückwärtiger Induktion" auf den wahren Wert des Pa-

piers am Tage des Geschäftsabschlusses näherungsweise geschlossen wer-

den (vgl. Fleischer aaO S. 1873 m.w.Nachw.). Auch wenn es dabei - ähnlich

wie bei der Unternehmensbewertung - im Detail unterschiedliche methodische

Ansätze für die Näherungsrechnung geben mag, so wird dadurch die Bere-

chenbarkeit als solche nicht in Frage gestellt. Der Tatrichter ist auf der Grundla-

ge entsprechenden Vortrags der geschädigten Anleger zu den hier

relevanten Zeitpunkten in der Lage, sich mit sachverständiger Hilfe zumindest

die gebotene wissenschaftlich abgesicherte Schätzungsgrundlage für die Er-

mittlung des Vermögensschadens der Kapitalanleger i.S. von § 287 ZPO zu

verschaffen.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Münke

Caliebe