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BGH Beschluss vom 28.11.2005 – II ZR 331/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

28. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2005

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin werden das

Teilurteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom

10. Oktober 2003 und das Schlussurteil desselben Zivilsenats vom

12. Dezember 2003 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde, an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-

rückverwiesen.

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat - wie die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbe-

schwerde zutreffend rügt - den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör

(Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Im Zusammenhang mit dem Abtretungsvertrag

vom 9. Januar 1999 hat es den eingehenden Vortrag der Klägerin dazu, dass

sie bereits 1996 dem Drittwiderbeklagten zu 1, ihrem Lebensgefährten, einen

von ihm - zumindest teilweise - an die Drittwiderbeklagte zu 2 als Gesellschaf-

terdarlehen weitergeleiteten Kredit von knapp 500.000,00 DM gewährt hatte,

und zu den daraus folgenden Hintergründen für das Vereinbarungsdarlehen

vom 13. November 1998 nicht gewürdigt. Hinsichtlich der Abtretungen im For-

derungskaufvertrag vom 29. November 1999 nimmt es - zudem unter Verken-

nung der landgerichtlichen Entscheidung - eine Verschleuderung der Forderun-

gen an, ohne zu berücksichtigen, dass die Klägerin vorgetragen hat, der Dritt-

widerbeklagte zu 1 habe vergeblich versucht, die Forderungen der Drittwider-

beklagten zu 2 an Factoring-Firmen und an Gläubiger zu veräußern. Auch dies

hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht und zutreffender Begründung

gerügt.

2

Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, weil nach dem revisi-

onsrechtlich als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten nicht ausge-

schlossen werden kann, dass hinsichtlich der (Sicherungs-)Abtretungen aus-

nahmsweise das an sich geltende Abstraktionsprinzip durchbrochen wird.

Goette

Kurzwelly

Münke

Strohn

Reichart

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 24.07.2001 - 15 O 261/00 -

KG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2003 - 14 U 243/01 -