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BGH Beschluss vom 29.11.2005 – 3 StR 356/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 356/05

BESCHLUSS

vom

29. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. No-

vember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Verden vom 11. April 2005

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte statt

der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen

Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von

Schutzbefohlenen in zwei Fällen des schweren sexuellen

Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Miss-

brauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig ist,

b) im Ausspruch über die entsprechenden Einzelstrafen und

über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen

Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellem Miss-

brauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Miss-

brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-

lenen in acht Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Mo-

naten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formel-

len und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der

Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der

Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

2

Soweit der Angeklagte in den Fällen II. (3) und (5) der Urteilsgründe je-

weils auch wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1

StGB) verurteilt worden ist, hat der Schuldspruch keinen Bestand. Die Feststel-

lungen belegen nicht hinreichend die in § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte

vorsätzliche Nötigung durch Gewalt. Diese erfordert regelmäßig, dass der Täter

durch eigene Kraftentfaltung das Opfer einem körperlich wirksamen Zwang

aussetzt, um damit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Das

Landgericht hat - ungeachtet der schon nicht eindeutigen Feststellungen zur

Anwendung von Gewalt im Sinne der Vorschrift - jedenfalls nicht dargetan, dass

der Angeklagte durch das Festhalten der Arme des Kindes bzw. dadurch, dass

er sich auf dessen Körper legte, eine solche Zwangswirkung erzielen wollte.

3

Nachdem unter den gegebenen Umständen weitergehende Feststellun-

gen hierzu nicht zu erwarten sind, hat der Senat in diesen Fällen den Schuld-

spruch geändert. Dies hat die Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafen

(jeweils vier Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) und der Gesamtstrafe mit

den zugehörigen Feststellungen zur Folge.

Tolksdorf Winkler Pfister

Becker Hubert