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BGH Beschluss vom 29.11.2005 – 3 StR 366/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 366/05

BESCHLUSS

vom 29. November 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 2005 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. März 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass der Ange- klagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperver- letzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Huber