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BGH Beschluss vom 29.11.2005 – 3 StR 367/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 367/05 vom 29. November 2005 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 2005 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge des Strafklageverbrauchs im Fall 37 der Urteilsgründe be- merkt der Senat ergänzend, dass der persönliche Besitz der in diesem Fall verwendeten Pistole P 229 durch den Angeklagten in keinem Handlungsteil mit den besonders gelagerten Tathandlungen in den Waffenhandelsfällen Nr. II. 2. und 3. im Verfahren I KLs 3/04 des Land- gerichts Kiel zusammentrifft; bloße Gleichzeitigkeit vermag Tateinheit nicht zu begründen (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 8).

Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker