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BGH Beschluss vom 29.11.2005 – 3 StR 387/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. November 2005 in der Strafsache gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 2005 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung bemerkt der Senat:
Mit dem Umstand, dass die den Angeklagten belastende, bereits rechtskräftig verurteilte Zeugin E. durch ihre Angaben in den Genuss einer Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG gekommen ist, hat sich die Strafkammer im Rahmen ihrer ausführlichen und zutreffen- den Glaubhaftigkeitsprüfung jedenfalls inhaltlich auseinandergesetzt.
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