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BGH Beschluss vom 30.11.2005 – 2 ARs 443/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 443/05 2 AR 221/05

BESCHLUSS

vom

30. November 2005

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 32 Ds 315 Js 1863/99 (234/99) BewH und 31 AR 9/04 Amtsgericht Elmshorn Az.: 2314 Js 1121/01 Staatsanwaltschaft Hamburg Az.: 135 AR 10/04 Amtsgericht Hamburg Az.: 6 OBL 27/05 Generalstaatsanwaltschaft Hamburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 30. November 2005 beschlossen:

Dem Amtsgericht Hamburg obliegt die weitere Bewährungsüber-

wachung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom

23. Januar 2003.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen:

"Der Verurteilte wurde am 23. Januar 2003 vom Amtsgericht

Hamburg wegen Diebstahl in vier Fällen zu der Gesamtfreiheits-

strafe von acht Monaten verurteilt, welche zur Bewährung ausge-

setzt wurden. Das Amtsgericht Elmshorn hatte den Verurteilten

bereits am 31. Mai 2000 wegen unerlaubtem Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr verurteilt, welche ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt

wurde. Die Bewährungsüberwachung aus dem Urteil des Amtsge-

richts Hamburg vom 23. Januar 2003 wurde am 6. August 2004

vom Amtsgericht Elmshorn übernommen (Bewährungsheft Bl. 26).

Am 13. Dezember 2004 wurde die Gesamtfreiheitsstrafe von ei-

nem Jahr aus dem Urteil vom 31. Mai 2000 durch das Amtsgericht

Elmshorn erlassen (Bewährungsheft Bl. 40). Das Amtsgericht

Elmshorn bat das Amtsgericht Hamburg deshalb mit Verfügung

vom 15. August 2005, die Bewährungsaufsicht wieder zu über-

nehmen, nachdem die durch §§ 462a Abs. 4 S. 1 und 2, Abs. 3

S. 2 StPO begründete Zuständigkeitskonzentration beim Amtsge-

richt Elmshorn entfallen sei (Bewährungsheft Bl. 54f). Das Amts-

gericht Hamburg ist der Meinung, der Erlass der Strafe vom

31. Mai 2000 beende die Zuständigkeitskonzentration beim Amts-

gericht Elmshorn nicht (Bewährungsheft Bl. 58).

Das Amtsgericht Hamburg hat die weitere Bewährungsüberwa-

chung durchzuführen. Die Zuständigkeit bestimmt sich nicht

(mehr) nach § 462a Abs. 4 StPO, sondern nach § 462a Abs. 2

S. 1 StPO. Die in § 462a Abs. 4 StPO begründete Zuständigkeits-

konzentration setzt voraus, dass bezüglich mehrerer Verurteilun-

gen unterschiedlicher Gerichte Nachtragsentscheidungen nach

§§ 453, 454, 454a oder 462 StPO zu treffen sind. Nur für diesen

Fall besteht die Gefahr einer Entscheidungszersplitterung und di-

vergierender Entscheidungen, der mit der Zuständigkeitskonzen-

tration bei einem Gericht vorgebeugt werden soll (Senat NStZ

1999, 215; KK-Fischer StPO 5. Aufl. § 462a Rn. 34). Stehen

Nachtragsentscheidungen im Sinne des § 462a Abs. 4 StPO aber

nur (noch) bei einem Gericht an, entfällt die sachliche Rechtferti-

gung für eine Zuständigkeitsbündelung (BGHR StPO § 462a

Abs. 4 Entscheidung 1; Senat aaO). So liegt der Fall hier. Nach-

trägliche Entscheidungen stehen nur noch bei dem Amtsgericht

Hamburg an. Das Amtsgericht Elmshorn hatte die am 31. Mai

2000 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erlassen,

die gemäß §§ 462a Abs. 4 S. 1 und 2, Abs. 3 S. 2 StPO die dorti-

ge Zuständigkeit begründet hatte. Die Gefahr divergierender Ent-

scheidungen besteht demnach nicht mehr."

Dem schließt sich der Senat jedenfalls für die vorliegende Fall-

gestaltung an, bei der die Zuständigkeitskonzentration nur für zwei

Strafen begründet war und die Bewährungsüberwachung nach

dem Erlass einer der beiden Strafen nur noch eine Strafe betrifft.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl