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BGH Urteil vom 30.11.2005 – 2 StR 393/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 393/05

URTEIL

vom

30. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 14. Juni 2005 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (lebenslange Frei-

heitsstrafe) und wegen Unterschlagung (ein Jahr Freiheitsstrafe) zu einer le-

benslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, dass die

Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt.

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er allgemein die Verletzung

materiellen Rechtes rügt.

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. Das Urteil weist keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten auf.

II.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte und das spätere Opfer W. hatten eine freundschaftliche

Beziehung. Der deutlich ältere, homosexuell veranlagte, W. kümmerte sich um

den teilweise wohnsitzlosen Angeklagten, der W. als seinen "Ziehvater" be-

zeichnete. Da der Angeklagte ausschließlich heterosexuell veranlagt ist, wurde

zwischen ihnen klargestellt, dass eine homosexuelle Beziehung nicht in Be-

tracht komme. Als der Angeklagte Ende Oktober 2004 wieder einmal bei W.

übernachtete, wachte er auf und bemerkte, dass W. mit seinem Mund an sei-

nem Geschlechtsteil war. W. entschuldigte sich sofort und später auch in meh-

reren Gesprächen. Der Angeklagte nahm die Entschuldigung an. Gleichwohl

reichte ihm die Entschuldigung des W. nicht aus. Er wollte sich für die Miss-

handlung rächen. Aus seiner Sicht konnte diese nur dadurch ausgeglichen wer-

den, dass er W. tötete. Er fasste daher aus Rache und Hass den Entschluss,

W. zu töten.

Nachdem er zunächst am 6. November 2004 W. mit einem Messer töten

wollte, von diesem Plan dann aber Abstand nahm, als er einen Zeugen in der

Wohnung des W. vorfand, beschloss er daraufhin W. an seinem (des Angeklag-

ten) Geburtstag zu töten. Er wollte sich damit "sein schönstes Geburtstagsge-

schenk" machen. Bei dem Gedanken an die Rache durch die Tötung des W.

empfand er Freude. Am 10. November 2004 nahm er aus einer frei zugängli-

chen Scheune eine große und schwere Axt, deren Schlagkraft er ausprobierte.

Zu Hause erhielt er eine SMS von W., in der dieser ihm zum Geburtstag gratu-

lierte. Dies empfand der Angeklagte als eine weitere tiefe Kränkung, da W.

nach seiner Auffassung hierdurch zeigte, dass er das Unrecht des Missbrauchs

nicht erkannt hatte. Der Angeklagte besuchte W., wobei er die Axt unsichtbar

unter der Jacke bei sich führte. Beide tranken in der Küche Kaffee, wobei sich

W. erneut für sein Verhalten entschuldigte. Sie begaben sich dann ins Wohn-

zimmer und der Angeklagte bat W., sich mit dem Gesicht zu einer Schrankwand

hinzustellen und die Augen zu schließen, er habe noch eine Überraschung für

ihn.

Als das Opfer die Augen geschlossen hatte, nahm der Angeklagte die

Axt unter seiner Jacke hervor und schlug mit der scharfkantigen Seite der Axt

dreimal in Tötungsabsicht auf den Hinterkopf des Tatopfers ein. Dabei trennte

er auch einen Teil des Fingers des Tatopfers ab, als dieses seinen Arm reflex-

artig in Richtung Hinterkopf hob, um sich zu schützen. Das Opfer sackte dar-

aufhin zu Boden und blieb auf dem Rücken liegen. Es legte seinen Arm auf das

Gesicht, um sich vor weiteren Schlägen des Angeklagten zu schützen. Dieser

ging um sein Opfer herum und schob einen Stuhl beiseite, um für die weiteren

Schläge eine bessere Schlagposition einnehmen zu können. Auch legte er den

Arm des Opfers von dessen Gesicht weg. Sodann schlug er mit der scharfkan-

tigen Seite der Axt zunächst in den Bereich der Nasenwurzel quer zum Gesicht.

Anschließend führte er einen weiteren Schlag in den Mundbereich des Opfers

ebenfalls quer zum Gesicht aus. Durch die Schläge mit der Axt kam es zu

schwersten Verletzungen des W. . Er verlor große Mengen Blut und begann

das Blut einzuatmen. Auf Grund eines Blutmangelschocks trat der Tod in der

Folgezeit ein. Der Zeitpunkt des Todes konnte nicht genau festgestellt werden.

Das Opfer kann im Zustand der Bewusstlosigkeit noch bis zu 30 Minuten über-

lebt haben.

Nach der Tat begab sich der Angeklagte in das Badezimmer und legte

die Axt in das Waschbecken. Er hielt sich noch etwa weitere 45 Minuten in der

Wohnung des Opfers auf. Hierbei setzte er sich in die Küche, trank Kaffee und

rauchte Zigaretten. Um 6.52 Uhr, nach den tödlichen Schlägen, rief er seine

Freundin D. an und teilte ihr mit, dass er zu ihr kommen werde. Um 7.01 Uhr

rief er die Zeugin We., die Ehefrau des Arbeitgebers des W., an und teilte die-

ser mit, W. könne wegen eines Hexenschusses an diesem Tag nicht bei der

Arbeit erscheinen. Er habe W. in das Krankenhaus gebracht. Grund dieses An-

rufes war, dass er die Entdeckung der Tat so lange wie möglich verhindern

wollte. Dann nahm er auf Grund eines jetzt gefassten Entschlusses das Handy

mit Ladekabel, die Wohnungs- und Fahrzeugschlüssel sowie einen goldenen

Ring des Opfers an sich. Hierbei konnte nicht festgestellt werden, ob das Opfer

zu diesem Zeitpunkt noch lebte oder bereits tot war. Bevor er die Wohnung ver-

ließ, drehte er die Heizung im Wohnzimmer herunter, um den zu erwartenden

Leichengeruch möglichst lange zu verhindern. Sodann verließ er mit dem PKW

des W., der vor dem Haus geparkt war, den Tatort.

III.

Das Landgericht hat die Mordmerkmale "Heimtücke" und "niedrige Be-

weggründe" bejaht. Es hat Unterschlagung und nicht Diebstahl angenommen,

"da sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen ließ, dass das Opfer

zum Zeitpunkt der Tat noch lebte". Das Landgericht ist insoweit von Tatmehr-

heit ausgegangen, da der Angeklagte "den Entschluss zur Mitnahme der Sa-

chen erst fasste, nachdem er die Schläge auf den Kopf seines Opfers ausge-

führt hatte" (UA S. 39).

IV.

Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verurteilung

wegen Mordes und wegen Unterschlagung weist keinen Rechtsfehler auf. Ent-

gegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist auch die Bejahung von

Tatmehrheit rechtsfehlerfrei erfolgt.

Im vorliegenden Fall war keine erneute Anwendung des Zweifelssatzes

geboten mit der Folge, dass Tateinheit anzunehmen wäre.

Der Tatrichter ist hier ausweislich der Urteilsausführungen (glaubhafte

Einlassung des Angeklagten UA S. 24) davon überzeugt gewesen, dass der

Angeklagte erst nach den tödlichen Schlägen den Wegnahmeentschluss fasste

(UA S. 39); für die Anwendung des Zweifelssatzes ist insoweit kein Raum.

Im vorliegenden Fall war nur unklar, ob das Opfer bei der Wegnahme

bereits tot war oder nicht. In beiden Sachverhaltsalternativen ist jedoch Tat-

mehrheit gegeben.

Tateinheit zwischen Mord und Unterschlagung gemäß § 52 Abs. 1 StGB

liegt nicht vor, da nicht dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt hat.

Die tödlichen Schläge sind nicht dieselbe Handlung wie die Wegnahme der Ge-

genstände. Dass der Eintritt des Todes möglicherweise mit der Wegnahme zeit-

lich zusammenfiel, führt nicht zur Annahme derselben Handlung. Es liegt keine

- auch keine teilweise - Identität der Ausführungshandlungen vor (vgl. auch

BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 25).

Auch die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit verbot sich im

vorliegenden Fall. Eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im ma-

teriell-rechtlichen Sinne liegt bei einer Mehrheit strafrechtlich erheblicher Verhal-

tensweisen nur dann vor, wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein ge-

meinsames subjektives Element verbunden und zwischen ihnen ein derart un-

mittelbar räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte

Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusam-

mengehöriges Tun erscheint. Abgesehen davon, dass hier ein entsprechendes

subjektives Element nicht erkennbar ist (BGH bei Holtz MDR 1986, 622), ste-

hen die fehlerfrei getroffenen Feststellungen auch der Annahme entgegen, dass

das Handeln des Angeklagten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun

erscheint. Nach der Tötungshandlung war eine deutliche Zäsur eingetreten. Der

Angeklagte hielt sich noch längere Zeit in der Wohnung auf, trank in der Küche

Kaffee und rauchte mehrere Zigaretten. Anschließend führte er in zeitlichem

Abstand von neun Minuten Telefonate. Erst dann kam es zu dem Wegnah-

meentschluss und der Wegnahmehandlung. Die Annahme natürlicher Hand-

lungseinheit schied daher aus.

V.

Auch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Dies gilt - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch bezüg-

lich der Bejahung der besonderen Schwere der Schuld.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei gewertet, dass der Angeklagte zwei

Mordmerkmale erfüllt hat und die Tat in einer über die ledigliche Tatbestands-

verwirklichung hinausgehenden - objektiv an das Mordmerkmal grausam heran-

reichenden - Weise begangen hat. Es hat weiter berücksichtigt, dass er durch

eine in Griechenland verbüßte mehrjährige Haftstrafe wegen Raubes nicht hin-

reichend beeindruckt war und in Tatmehrheit eine Unterschlagung begangen

hat (vgl. § 57 b StGB). Zu Gunsten des Angeklagten wurde u.a. gesehen, dass

die Tat ursprünglich durch den sexuellen Missbrauch durch das Opfer motiviert

war. Die Kammer hat erwogen, ob dies der Bejahung der besonderen Schwere

der Schuld entgegenstehen könnte. Sie hat bei der Prüfung des Mordmerkmals

"niedrige Beweggründe" ausführlich und rechtsfehlerfrei dargelegt (UA S. 36-

38) warum dieser Umstand die Bejahung des Mordmerkmales nicht hindert.

Wenn die Strafkammer dann in ihren Strafzumessungserwägungen (UA S. 43)

Bezug nimmt auf die "bereits dargelegten Gründe, dass auch unter Berücksich-

tigung des Missbrauchs als ersten Anlass für den Entschluss den W. zu töten

ein niedriger Beweggrund vorliegt" und "unter Gesamtwürdigung aller Umstän-

de der Tat und der Täterpersönlichkeit die Schuld des Angeklagten für beson-

ders schwerwiegend" erachtet, besorgt der Senat nicht, der Tatrichter habe

schuldsteigernd solche Merkmale herangezogen, die überhaupt erst die Mord-

qualifikation ergeben, wie der Generalbundesanwalt meint. Der Tatrichter hat

vielmehr diesen Umstand erkennbar nur dahin geprüft, ob zu Gunsten des An-

geklagten dieses Mordmerkmal weniger schwer wiegen könnte und hat dies in

der Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei verneint.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl