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BGH Urteil vom 30.11.2005 – 2 StR 402/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 402/05

URTEIL

vom

30. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und

des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom

21. März 2005 werden verworfen.

2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem

Angeklagten hierdurch und seine durch die Revision der Ne-

benklägerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der

Staatskasse auferlegt.

Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im

Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tra-

gen die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revi-

sionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Der

Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts; er wendet sich insbesonde-

re gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und die Straf-

zumessung. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin beanstanden mit

der Sachrüge und mit Verfahrensrügen die Beweiswürdigung des Landgerichts;

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sie erstreben eine Verurteilung auch wegen versuchter Vergewaltigung. Die

Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts vom 14. September 2005 unbegründet im Sinne

von § 349 Abs. 2 StPO.

2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben

keinen Erfolg.

a) Die Aufklärungsrügen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin

sind, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls nicht begründet, weil sich die ver-

missten Beweiserhebungen dem Landgericht nicht aufdrängen mussten.

b) Auch auf die Sachrüge hält das angefochtene Urteil der rechtlichen

Nachprüfung stand.

Die Beurteilung der gefährlichen Körperverletzung als eine Tat lässt

ebenso wenig einen Rechtsfehler erkennen wie die Annahme von Tateinheit

zwischen der gefährlichen Körperverletzung und dem versuchten Diebstahl.

Auch die Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bleiben

erfolglos. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel

eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt

grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisions-

gericht regelmäßig hinzunehmen. Kann der Tatrichter vorhandene Zweifel nicht

überwinden, so kann das Revisionsgericht seine Entscheidung nur im Hinblick

auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in

sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht aus-

schöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob

der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforder-

liche Gewissheit gestellt hat. Solche Fehler zeigen die Revisionen nicht auf.

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Der Erörterung bedarf hier nur Folgendes: Das Landgericht ist nachvoll-

ziehbar davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin, die ihn

bei seinem versuchten Einbruchsdiebstahl überrascht hatte, packte, weil er sie

ruhig stellen und einschüchtern wollte (UA S. 9). Es bedurfte danach keiner nä-

heren Begründung, dass der Angeklagte auch aus dieser Motivation heraus der

Nebenklägerin, die sich losreißen konnte, nachsetzte und sich deshalb nach der

Rangelei im Gastraum des Cafés auf sie warf. Dass der Riss im Bereich des

Reißverschlusses der Jeanshose als objektives Indiz dafür sprechen kann,

dass der Angeklagte beabsichtigt haben könnte, der Nebenklägerin die Hose

gewaltsam zu öffnen und herunterzuziehen, hat das Landgericht gesehen und

erörtert (UA S. 18). Wenn es hiernach seine Zweifel an einem Vergewalti-

gungsvorsatz nicht zu überwinden vermochte, so ist dies vom Revisionsgericht

hinzunehmen, auch wenn eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre oder

sogar näher gelegen hätte.

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3. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Ne-

benklägerin erfolglos geblieben sind, hat die Nebenklägerin außer der Revisi-

onsgebühr nach Nr. 3520 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2

GKG) auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen (vgl. OLG Koblenz

VRS 54, 131; OLG Hamm NJW 1958, 2077; JMBlNW 1963, 167; OLG Stuttgart

NJW 1963, 2286; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 473 Rdn. 95). Die

durch diese beiden Revisionen verursachten notwendigen Auslagen des Ange-

klagten hat allein die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO); eine

Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf den Nebenkläger

erfolgt nur dann, wenn dieser allein erfolglos Revision eingelegt hat, nicht dage-

gen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist (§ 473 Abs. 1

Satz 3 StPO; vgl. auch BGHSt 11, 189; BGH NJW 1997, 2123, 2124; OLG

Karlsruhe Rpfl. 1985, 123; BayObLG bei Rüth DAR 1978, 212).

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Revision des An-

geklagten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Zwar ist auch die Revisi-

on der Nebenklägerin erfolglos geblieben, dies rechtfertigt es jedoch nicht, von

einer Auslagenerstattung zu ihren Gunsten abzusehen (§ 473 Abs. 1 Satz 2

StPO; vgl. auch Hilger aaO Rdn. 93; OLG Schleswig SchlHA 1993, 71).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl