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BGH Beschluss vom 30.11.2005 – 2 StR 441/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 2005
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 25. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Für eine Berichtigung des Schuldspruchs, wie sie der General-
bundesanwalt in seinem Schreiben vom 19. September 2005 be-
antragt, besteht kein Anlass. Nach den Feststellungen hatte der
auf frischer Tat betroffene Angeklagte die Möglichkeit, die Woh-
nung mit der bereits erbeuteten Geldbörse zu verlassen. Davon
hat er aber keinen Gebrauch gemacht und stattdessen die Woh-
nungsinhaberin niedergestochen, "weil er einerseits seinen Plan,
Geld oder stehlenswertes Gut zu stehlen fortsetzen und anderer-
seits verhindern wollte, dass der bereits vom Opfer bemerkte
Diebstahl angezeigt wurde" (UA 16). Diese Feststellungen tragen
die tateinheitliche Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
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