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BGH Beschluss vom 30.11.2005 – 2 StR 441/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 441/05

BESCHLUSS

vom

30. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 2005

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 25. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Für eine Berichtigung des Schuldspruchs, wie sie der General-

bundesanwalt in seinem Schreiben vom 19. September 2005 be-

antragt, besteht kein Anlass. Nach den Feststellungen hatte der

auf frischer Tat betroffene Angeklagte die Möglichkeit, die Woh-

nung mit der bereits erbeuteten Geldbörse zu verlassen. Davon

hat er aber keinen Gebrauch gemacht und stattdessen die Woh-

nungsinhaberin niedergestochen, "weil er einerseits seinen Plan,

Geld oder stehlenswertes Gut zu stehlen fortsetzen und anderer-

seits verhindern wollte, dass der bereits vom Opfer bemerkte

Diebstahl angezeigt wurde" (UA 16). Diese Feststellungen tragen

die tateinheitliche Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Bode Otten Rothfuß

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