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BGH Beschluss vom 30.11.2005 – 2 StR 462/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 2005

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Erfurt vom 13. April 2005 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-

entscheidung im Adhäsionsverfahren wird verworfen, da die

Kostenentscheidung dem Gesetz (§ 472 a Abs. 2 Satz 1 StPO)

entspricht.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten beider Rechtsmittel und

die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrügen hinsichtlich des ersten und zweiten Befan-

genheitsantrags sind zwar zulässig ausgeführt, weil der Be-

schwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Befangenheitsantrags

vom 17. Februar 2005, der Schreiben vom 9. Dezember 2003 und

vom 15. Juli 2004 sowie des Beschlusses des Landgerichts vom

21. Februar 2005 sinngemäß in ausreichendem Umfang mitteilt.

Sie sind aber aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An-

tragsschrift vom 6. Oktober 2005 hilfsweise angeführten Erwägun-

gen unbegründet.

2. Die Ablehnung des dritten Befangenheitsantrags hält im Ergeb-

nis der rechtlichen Nachprüfung stand. Einzelne Äußerungen des

Vorsitzenden gegenüber dem Zeugen F. sind zwar bedenklich,

weil sie den Eindruck erwecken könnten, der Vorsitzende erwarte

von diesem Zeugen keine wahrheitsgemäße Aussage mehr. An-

gesichts des Aussageverhaltens des Zeugen, der - mehrfach -

wissentlich falsche Angaben gemacht, dies eingeräumt und erneut

falsche Angaben gemacht hat, vermögen die beanstandeten

Äußerungen hier jedoch weder einzeln noch in einer Gesamt-

schau die Besorgnis einer Voreingenommenheit des Vorsitzenden

zu rechtfertigen.

Bode Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl