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BGH Beschluss vom 30.11.2005 – 2 StR 493/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 493/05

BESCHLUSS

vom 30. November 2005 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier

vom 27. Juni 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,

dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig

ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Bode Otten Rothfuß

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