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BGH Beschluss vom 30.11.2005 – 2 StR 522/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 522/05

BESCHLUSS

vom

30. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. November 2005 beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Juni 2005 wirksam zu-

rückgenommen worden ist.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand und die Revision gegen das vorgenannte Urteil wer-

den als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tra-

gen.

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1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 7. Juni 2005 wegen Verge-

Gründe:

waltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und

wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes

in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-

naten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Pflichtverteidiger am 9. Juni 2005

Revision ein. Am 17. Juni 2005 wurde ihm das Urteil zugestellt. Mit Schriftsatz

vom 11. Juli 2005, bei Gericht eingegangen am 13. Juli 2005, nahm der Pflicht-

verteidiger die Revision zurück. Wie sich aus seinen anwaltlichen Erklärungen

vom 7. September 2005 und vom 28. September 2005 ergibt, hat der Pflichtver-

teidiger den Angeklagten am 11. Juli 2005 in der Justizvollzugsanstalt

R. besucht und die möglichen Folgen einer Revision und die Er-

folgsaussichten mit ihm erörtert und der Angeklagte hat einer Rücknahme des

Rechtsmittels zugestimmt. Weiter heißt es in der Erklärung vom 28. September

2005 wörtlich: „Der Unterzeichner kann insofern nicht ausschließen, dass in

Folge sprachlicher Probleme, - obwohl der Unterzeichner der englischen Spra-

che fließend mächtig ist - die Tragweite der Revisionsrücknahme durch Herrn

O. nicht erkannt wurde. Eine ausdrückliche Zustimmung des Herrn

O. zur Revisionsrücknahme kann daher nicht uneingeschränkt bestä-

tigt werden, obwohl der Unterzeichner der Meinung war, dass Herr O.

sich dem Vorschlag des Unterzeichners, die Revision zurück zu neh-

men, angeschlossen hatte“.

2

Mit am 22. Juli 2005 beim Landgericht eingegangenem Schreiben teilte

der Angeklagte mit, dass er die Durchführung der Revision wünsche. Dies hat

er in einem weiteren Schreiben, beim Gericht eingegangen am 3. August 2005,

nochmals bekräftigt. Der Pflichtverteidiger hat daraufhin mit Schreiben vom

28. September 2005 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt

und erneut Revision eingelegt.

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2. Danach ist eine feststellende Klärung der Wirksamkeit der Revisions-

rücknahme durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt

(vgl. BGH NStZ 2001, 104 m.w.N.). Die Rücknahme der Revision durch den

Pflichtverteidiger ist wirksam. Die hierzu gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderli-

che ausdrückliche Ermächtigung lag zum Zeitpunkt der Rücknahme vor. Für die

Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch

mündlich erteilt werden kann. Ihr Nachweis kann noch nach Abgabe der Rück-

nahmeerklärung geführt werden, auch durch anwaltliche Versicherung des Ver-

teidigers.

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Aus den Erklärungen des Pflichtverteidigers vom 9. und 28. September

2005 ergibt sich, dass der Angeklagte ihn wirksam zur Rücknahme ermächtigt

hat. Seine bei der Besprechung mit dem Pflichtverteidiger mündlich erklärte

Zustimmung reicht hierfür aus. Dass ihn der Pflichtverteidiger insoweit missver-

standen haben könnte, ist dessen Erklärung nicht zu entnehmen und liegt an-

gesichts dessen fließender Beherrschung der englischen Sprache auch nicht

nahe. Ein vom Pflichtverteidiger nicht ausgeschlossener möglicher Irrtum des

Angeklagten über die Tragweite einer Revisionsrücknahme führt hingegen nicht

zur Unwirksamkeit der Ermächtigung.

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Durch sein am 22. Juli 2005 bei Gericht eingegangenes Schreiben hat

der Angeklagte die Ermächtigung zwar widerrufen. Der Widerruf der Ermächti-

gung ist jederzeit zulässig und wird schon dann wirksam, wenn ihn der Ange-

klagte mündlich oder fernmündlich dem Gericht oder seinem Verteidiger ge-

genüber erklärt. Der Widerruf führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit der

Rücknahmeerklärung, wenn er gegenüber dem Gericht oder dem Verteidiger

erklärt worden ist, bevor die Rücknahmeerklärung bei dem Gericht eingegan-

gen ist (vgl. BGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211; NStZ 1983, 469).

Das ist hier nicht der Fall.

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Eine Anfechtbarkeit der Ermächtigung wegen des hier allein vorliegen-

den Motivirrtums des Angeklagten kommt nicht in Betracht. Zwar handelt es

sich bei der Ermächtigung nicht um eine Prozesshandlung, die weder widerru-

fen noch wegen Irrtums angefochten werden kann. Dennoch kann auch sie im

Interesse der Rechtssicherheit nicht wegen Irrtums angefochten werden (BGHR

StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; OLG Düsseldorf MDR 1996,

1060; Hanack in LR-StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 73; Frisch in SK-StPO § 302

Rdn. 74), jedenfalls dann nicht, wenn der Irrtum nicht auf einer unzulässigen

Willensbeeinflussung beruht.

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Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirksamkeit der von dem hierzu

ermächtigten Verteidiger erklärten Rücknahme des Rechtsmittels angenommen

werden könnte (vgl. BGHSt 45, 51, 53; Ruß in KK StPO 5. Aufl. § 302 Rdn. 13

und 15), liegt ersichtlich nicht vor. In seinem am 3. August 2005 bei Gericht ein-

gegangenen Schreiben trägt der Angeklagte zwar im Einzelnen vor, weshalb er

sich nicht fair behandelt fühlt. Diese Umstände betreffen jedoch Vorgänge vor

Erlass des Urteils und die Höhe der erkannten Strafe, nicht aber seine Zustim-

mung zur Rücknahme des Rechtsmittels. Sie belegen daher nur, dass der An-

geklagte anderen Sinnes geworden ist, nicht aber, dass bei der Erteilung der

Ermächtigung Willensmängel vorgelegen haben. Willensmängel, insbesondere

Irrtümer im Beweggrund, führen ohnehin nur dann zur Unwirksamkeit der Er-

mächtigung oder der Revisionsrücknahme, wenn sie auf einer unzulässigen

Willensbeeinflussung beruhen (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmit-

telverzicht 8). Hierfür ergeben sich aus den Schreiben des Angeklagten und

seines Verteidigers erst recht keine Anhaltspunkte.

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3. Die vom Verteidiger erneut eingelegte Revision und der Antrag auf

Wiedereinsetzung sind unzulässig. Die Rücknahmeerklärung enthält regelmä-

ßig den Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 10, 245,

247; BGH NStZ-RR 2005, 211; BGH NJW 1984, 1974, 1975; NStZ 1984, 181;

BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7 jeweils m.w.N.). Zudem war

die zurückgenommene Revision zunächst form- und fristgerecht eingelegt wor-

den. Ist aber keine Frist im Sinne des § 44 StPO versäumt, ist eine Wiederein-

setzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl