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BGH Beschluss vom 30.11.2005 – IV ZB 32/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
am 30. November 2005
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozess-
kostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Rechts-
beschwerde gegen den Beschluss der 52. Zivilkammer
des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2005 wird mangels
Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Be-
schluss wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Sie ist
unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 575
Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Wieder-
einsetzung kommt nicht in Betracht, weil innerhalb der am
25. Juli 2005 abgelaufenen Frist zur Einlegung der
Rechtsbeschwerde kein ordnungsgemäßer Prozesskos-
tenhilfeantrag beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.
Im Übrigen wäre die Rechtsbeschwerde auch deshalb un-
zulässig, weil das Landgericht die Berufung zu Recht ver-
worfen hat und ein Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2
ZPO nicht gegeben ist.
Beschwerdewert: 1.022,58 €
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 14.04.2005 - 8 C 2/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 16.06.2005 - 52 S 157/05 -