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BGH Beschluss vom 30.11.2005 – IV ZB 32/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

am 30. November 2005

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozess-

kostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Rechts-

beschwerde gegen den Beschluss der 52. Zivilkammer

des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2005 wird mangels

Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Be-

schluss wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Sie ist

unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 575

Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Wieder-

einsetzung kommt nicht in Betracht, weil innerhalb der am

25. Juli 2005 abgelaufenen Frist zur Einlegung der

Rechtsbeschwerde kein ordnungsgemäßer Prozesskos-

tenhilfeantrag beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.

Im Übrigen wäre die Rechtsbeschwerde auch deshalb un-

zulässig, weil das Landgericht die Berufung zu Recht ver-

worfen hat und ein Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2

ZPO nicht gegeben ist.

Beschwerdewert: 1.022,58 €

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 14.04.2005 - 8 C 2/05 -

LG Berlin, Entscheidung vom 16.06.2005 - 52 S 157/05 -