BGH Beschluss vom 30.11.2005 – IV ZR 280/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
am 30. November 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-
chen vom 21. Oktober 2004 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Streitwert: 428.570 €
Gründe
1. Die Beschwerde macht zwar mit Recht geltend, dass nach
§ 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB selbst eine vom Vormundschaftsgericht erteil-
te Genehmigung dem Vertragspartner gegenüber erst wirksam wird,
wenn der Vormund bzw. Betreuer sie diesem mitteilt. Damit soll der Be-
treuer nochmals Gelegenheit erhalten, im Interesse des Mündels zu prü-
fen, ob er den Vertrag schließen will, eine Entscheidung, die allein dem
pflichtgemäßen Ermessen des Betreuers unterliegt. Der Vertragspartner
kann den Betreuer zu einer solchen Mitteilung auffordern; teilt der Be-
treuer dann die Genehmigung nicht binnen zwei Wochen mit, gilt sie als
verweigert (§ 1829 Abs. 2 BGB). Deshalb ist anerkannt, dass der gesetz-
liche Vertreter, wenn er die Interessen seines Mündels für gefährdet hält,
berechtigt und verpflichtet ist, den Antrag auf vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung zu unterlassen oder aber nach Erteilung der Genehmigung
von deren Mitteilung an den Vertragspartner abzusehen. Der Vertrags-
gegner kann sich in diesen Fällen gerade nicht auf § 162 BGB berufen;
der Betreuer ist nicht zur Einholung der vormundschaftsgerichtlichen
Genehmigung verpflichtet (BGHZ 7, 208, 213 f.; 15, 97, 100 f.; 54, 71,
73 f.; MünchKomm-BGB/Wagenitz, 4. Aufl. § 1829 Rdn. 3, 10; Palandt/
Diederichsen, BGB 64. Aufl. § 1829 Rdn. 3).
2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zwar abgewi-
chen. Darauf sowie auf die in diesem Zusammenhang von der Be-
schwerde geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision
kommt es jedoch nicht an. Denn es geht um Maßnahmen, die der Be-
klagte in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker vorgenommen
hat. Ein Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich unbeschränkt verfü-
gungsbefugt und bedarf keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmi-
gung auch im Hinblick auf einen in seiner Geschäftsfähigkeit beschränk-
ten Erben (vgl. RGZ 61, 139, 144; BayObLG FamRZ 1992, 604; OLG
Hamburg DNotZ 1983, 381 f.; KG OLGE 38, 259, 260; Bamberger/Roth/
J. Mayer, BGB § 2205 Rdn. 15). Soweit das Vorgehen des Testaments-
vollstreckers im vorliegenden Fall vom Testament gedeckt war, kommt es
mithin nicht auf die Weigerung des letzten Betreuers der Klägerin und
dieser selbst an, die zugrunde liegende Absprache mit dem früheren Be-
treuer einzuhalten. Vielmehr fehlt es für Maßnahmen des Beklagten im
Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung weder an einem Rechtsgrund
BGB haftbar gemacht werden.
3. Fraglich konnte mithin nur sein, wie das Testament auszulegen
ist, ob sich die vom Beklagten vorgenommenen und eingeleiteten Maß-
nahmen danach als ordnungsmäßige Verwaltung darstellen oder aber ob
sie nur mit Zustimmung der Klägerin hätten wirksam werden können.
a) Dass das Testament, soweit es die Versorgung der Klägerin
durch Mieteinkünfte und durch Beleihung des Nachlassgrundstücks
glaubte sichern zu können, von unrealistischen Voraussetzungen aus-
ging und der Beklagte daher befugt war, das Grundstück zu verkaufen,
greift die Klägerin nicht an. Der Beklagte hat aufgrund eines Vorschlags
ihres damaligen Betreuers einen Teil des Erlöses verwendet, um eine
Rentenversicherung für sie abzuschließen, aus der sie eine lebenslang
garantierte Rente von 523,50 € erhält. Außerdem bekommt sie vom Be-
klagten eine Leibrente in Höhe von 869,20 € im Monat, die auf einem
vom Beklagten neu erworbenen Grundstück an zweiter Rangstelle ding-
lich gesichert werden soll. Den restlichen Erlös hat der Beklagte für den
Erwerb seines neuen Grundstücks verwendet.
b) Nach dem Testament sollten der Klägerin (inflationsbeständig)
regelmäßige monatliche Unterhaltszahlungen von 1.100 DM sowie etwa
zusätzlich erzielbare Mieteinkünfte zustehen; die Erfüllung eines eventu-
ellen Sonderbedarfs war dem pflichtgemäßen Ermessen des Testa-
mentsvollstreckers überlassen. Um diese Leistungen aufzubringen, soll-
ten am Nachlassgrundstück zu sichernde Darlehen aufgenommen wer-
den ohne Rücksicht darauf, dass damit die Substanz der Vorerbschaft
aufgezehrt wurde. Die Erblasserin hat am Ende des Testaments aus-
drücklich darauf hingewiesen, dass der Nacherbe beim Tod der Vorerbin
unter Umständen leer ausgehen könne. Andererseits hat die Erblasserin
für den Fall, dass eine Beleihung des Nachlassgrundstücks nicht mehr
möglich sein sollte, dessen Veräußerung zugelassen; in diesem Fall soll-
te nur die Hälfte des Erlöses in Höhe der näher bestimmten monatlichen
Raten an die Klägerin bezahlt werden, der Rest aber dem Beklagten als
Vermächtnis zustehen. Darüber hinaus war dem Beklagten im Testament
freigestellt, mit Rücksicht auf seine Nacherbfolge Zahlungen zugunsten
der Klägerin aus seinem eigenen Vermögen statt aus dem Nachlass zu
leisten; von den Beschränkungen des § 181 BGB war der Beklagte be-
freit.
c) Anders als das Landgericht hat das Berufungsgericht die gegen
die Testamentsauslegung des Beklagten gerichteten Angriffe der Kläge-
rin im Rahmen der Prüfung des § 2219 BGB mit Recht nicht für durch-
greifend erachtet. Die Erblasserin hat der Klägerin mit Rücksicht auf ihre
Erkrankung einen lebenslangen angemessenen Unterhalt in den im Tes-
tament näher festgelegten Grenzen sichern wollen. Für diesen Zweck
sollte auch auf die an sich dem Nacherben vorbehaltene Substanz des
Nachlasses zugegriffen werden, und zwar notfalls bis zu deren Erschöp-
fung. Der Beklagte hat in Übereinstimmung mit dem damaligen Betreuer
der Klägerin das Ziel inflationsbeständiger Sicherung lebenslangen Un-
terhalts, das auf dem von der Erblasserin vorgesehenen Weg unstreitig
nicht zu verwirklichen gewesen wäre, auf anderem Wege in einer auch
im Hinblick auf eventuellen Sonderbedarf nicht unangemessenen Höhe
schon durch Einsatz der Hälfte des Nachlasswerts verwirklicht, wobei er
- soweit es um die von ihm aufzubringende Leibrente geht - der Klägerin
eine ausreichende dingliche Sicherheit verschaffen kann. Es ist nicht
rechtsfehlerhaft anzunehmen, dass dies dem mutmaßlichen Willen der
Erblasserin entsprochen hätte, wenn sie die Undurchführbarkeit der von
ihr im Testament vorgesehenen Finanzierung der Unterhaltszahlungen
erkannt hätte. Damit stellt sich im Rahmen ergänzender Testamentsaus-
legung die weitere Frage, ob die Erblasserin nach einem Verkauf des
Nachlassgrundstücks auch den zur Finanzierung und Sicherstellung le-
benslangen angemessenen Unterhalts der Klägerin nicht benötigten Teil
der Substanz des Nachlasses gleichwohl der Vorerbin bis zu deren Tod
hätte vorbehalten oder aber dem Beklagten schon vor Eintritt des Nach-
erbfalles als Vermächtnis zuwenden wollen. Für letztere, vom Beklagten
vertretene Auslegung spricht insbesondere, dass dem Beklagten im Tes-
tament bei einem mangels weiterer Beleihbarkeit des Grundstücks erfor-
derlich werdenden Verkauf des nach der Vorstellung der Erblasserin zu
einem solchen Zeitpunkt schon erheblich belasteten Nachlassgrund-
stücks die Hälfte des verbleibenden Erlöses als Vermächtnis zustehen
sollte, und zwar ohne dass es darauf angekommen wäre, ob die restliche
Hälfte für den Lebensunterhalt der Klägerin ausgereicht hätte. Dem Tes-
tament ist nicht zu entnehmen, dass der Klägerin mehr als der von der
Erblasserin für angemessen gehaltene Unterhalt auf gesicherter Grund-
lage auf Lebenszeit zustehen sollte. Bei dieser Sachlage war die vom
Tatrichter gebilligte ergänzende Auslegung des Testaments aus Rechts-
gründen nicht zu beanstanden, dass die nicht zur Unterhaltssicherung
erforderliche Hälfte des Erlöses dem Beklagten schon vor Eintritt des
Nacherbfalles als Vermächtnis zustehe.
d) Soweit das Berufungsgericht die dingliche Sicherung des Leib-
rentenversprechens an zweiter Rangstelle auf dem vom Beklagten neu
erworbenen Grundstück für ausreichend hält, wendet die Klägerin ein,
das Berufungsgericht habe sich unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG
nicht mit ihrer Kritik an einem vom Beklagten vorgelegten Wertgutachten
befasst. Die Klägerin hat dieses Gutachten allerdings nur vorsorglich und
im Hinblick auf die Qualifikation des Gutachters und seine Methode
bestritten (GA 194 f.). Sie ist jedoch selbst bei Vergleichsverhandlungen
mit dem Beklagten von einem Grundstückswert von 490.000 € sowie ei-
ner Vorbelastung von 280.000 € ausgegangen. Danach kommt es auf
Einzelheiten des Wertgutachtens nicht an. Soweit sich die Klägerin noch
auf den Vortrag des Beklagten beruft, seine Existenz sei bedroht, wenn
er das von ihm erworbene Grundstück wieder verkaufen müsse, um den
Erlös des Nachlassgrundstücks auskehren zu können, lässt sich daraus
nichts gegen eine hinreichende Sicherung des Leibrentenversprechens
für den Fall herleiten, dass der Beklagte das Grundstück behalten kann.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 17.03.2004 - 10 O 3158/03 - OLG München, Entscheidung vom 21.10.2004 - 6 U 2945/04 -