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BGH Beschluss vom 30.11.2005 – IV ZR 280/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

am 30. November 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-

chen vom 21. Oktober 2004 wird auf Kosten der Klägerin

zurückgewiesen.

Streitwert: 428.570 €

Gründe

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1. Die Beschwerde macht zwar mit Recht geltend, dass nach

§ 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB selbst eine vom Vormundschaftsgericht erteil-

te Genehmigung dem Vertragspartner gegenüber erst wirksam wird,

wenn der Vormund bzw. Betreuer sie diesem mitteilt. Damit soll der Be-

treuer nochmals Gelegenheit erhalten, im Interesse des Mündels zu prü-

fen, ob er den Vertrag schließen will, eine Entscheidung, die allein dem

pflichtgemäßen Ermessen des Betreuers unterliegt. Der Vertragspartner

kann den Betreuer zu einer solchen Mitteilung auffordern; teilt der Be-

treuer dann die Genehmigung nicht binnen zwei Wochen mit, gilt sie als

verweigert (§ 1829 Abs. 2 BGB). Deshalb ist anerkannt, dass der gesetz-

liche Vertreter, wenn er die Interessen seines Mündels für gefährdet hält,

berechtigt und verpflichtet ist, den Antrag auf vormundschaftsgerichtliche

Genehmigung zu unterlassen oder aber nach Erteilung der Genehmigung

von deren Mitteilung an den Vertragspartner abzusehen. Der Vertrags-

gegner kann sich in diesen Fällen gerade nicht auf § 162 BGB berufen;

der Betreuer ist nicht zur Einholung der vormundschaftsgerichtlichen

Genehmigung verpflichtet (BGHZ 7, 208, 213 f.; 15, 97, 100 f.; 54, 71,

73 f.; MünchKomm-BGB/Wagenitz, 4. Aufl. § 1829 Rdn. 3, 10; Palandt/

Diederichsen, BGB 64. Aufl. § 1829 Rdn. 3).

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2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zwar abgewi-

chen. Darauf sowie auf die in diesem Zusammenhang von der Be-

schwerde geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision

kommt es jedoch nicht an. Denn es geht um Maßnahmen, die der Be-

klagte in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker vorgenommen

hat. Ein Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich unbeschränkt verfü-

gungsbefugt und bedarf keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmi-

gung auch im Hinblick auf einen in seiner Geschäftsfähigkeit beschränk-

ten Erben (vgl. RGZ 61, 139, 144; BayObLG FamRZ 1992, 604; OLG

Hamburg DNotZ 1983, 381 f.; KG OLGE 38, 259, 260; Bamberger/Roth/

J. Mayer, BGB § 2205 Rdn. 15). Soweit das Vorgehen des Testaments-

vollstreckers im vorliegenden Fall vom Testament gedeckt war, kommt es

mithin nicht auf die Weigerung des letzten Betreuers der Klägerin und

dieser selbst an, die zugrunde liegende Absprache mit dem früheren Be-

treuer einzuhalten. Vielmehr fehlt es für Maßnahmen des Beklagten im

Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung weder an einem Rechtsgrund

(§ 812 BGB) noch kann der Beklagte für sein Verhalten nach § 2219

BGB haftbar gemacht werden.

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3. Fraglich konnte mithin nur sein, wie das Testament auszulegen

ist, ob sich die vom Beklagten vorgenommenen und eingeleiteten Maß-

nahmen danach als ordnungsmäßige Verwaltung darstellen oder aber ob

sie nur mit Zustimmung der Klägerin hätten wirksam werden können.

a) Dass das Testament, soweit es die Versorgung der Klägerin

durch Mieteinkünfte und durch Beleihung des Nachlassgrundstücks

glaubte sichern zu können, von unrealistischen Voraussetzungen aus-

ging und der Beklagte daher befugt war, das Grundstück zu verkaufen,

greift die Klägerin nicht an. Der Beklagte hat aufgrund eines Vorschlags

ihres damaligen Betreuers einen Teil des Erlöses verwendet, um eine

Rentenversicherung für sie abzuschließen, aus der sie eine lebenslang

garantierte Rente von 523,50 € erhält. Außerdem bekommt sie vom Be-

klagten eine Leibrente in Höhe von 869,20 € im Monat, die auf einem

vom Beklagten neu erworbenen Grundstück an zweiter Rangstelle ding-

lich gesichert werden soll. Den restlichen Erlös hat der Beklagte für den

Erwerb seines neuen Grundstücks verwendet.

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b) Nach dem Testament sollten der Klägerin (inflationsbeständig)

regelmäßige monatliche Unterhaltszahlungen von 1.100 DM sowie etwa

zusätzlich erzielbare Mieteinkünfte zustehen; die Erfüllung eines eventu-

ellen Sonderbedarfs war dem pflichtgemäßen Ermessen des Testa-

mentsvollstreckers überlassen. Um diese Leistungen aufzubringen, soll-

ten am Nachlassgrundstück zu sichernde Darlehen aufgenommen wer-

den ohne Rücksicht darauf, dass damit die Substanz der Vorerbschaft

aufgezehrt wurde. Die Erblasserin hat am Ende des Testaments aus-

drücklich darauf hingewiesen, dass der Nacherbe beim Tod der Vorerbin

unter Umständen leer ausgehen könne. Andererseits hat die Erblasserin

für den Fall, dass eine Beleihung des Nachlassgrundstücks nicht mehr

möglich sein sollte, dessen Veräußerung zugelassen; in diesem Fall soll-

te nur die Hälfte des Erlöses in Höhe der näher bestimmten monatlichen

Raten an die Klägerin bezahlt werden, der Rest aber dem Beklagten als

Vermächtnis zustehen. Darüber hinaus war dem Beklagten im Testament

freigestellt, mit Rücksicht auf seine Nacherbfolge Zahlungen zugunsten

der Klägerin aus seinem eigenen Vermögen statt aus dem Nachlass zu

leisten; von den Beschränkungen des § 181 BGB war der Beklagte be-

freit.

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c) Anders als das Landgericht hat das Berufungsgericht die gegen

die Testamentsauslegung des Beklagten gerichteten Angriffe der Kläge-

rin im Rahmen der Prüfung des § 2219 BGB mit Recht nicht für durch-

greifend erachtet. Die Erblasserin hat der Klägerin mit Rücksicht auf ihre

Erkrankung einen lebenslangen angemessenen Unterhalt in den im Tes-

tament näher festgelegten Grenzen sichern wollen. Für diesen Zweck

sollte auch auf die an sich dem Nacherben vorbehaltene Substanz des

Nachlasses zugegriffen werden, und zwar notfalls bis zu deren Erschöp-

fung. Der Beklagte hat in Übereinstimmung mit dem damaligen Betreuer

der Klägerin das Ziel inflationsbeständiger Sicherung lebenslangen Un-

terhalts, das auf dem von der Erblasserin vorgesehenen Weg unstreitig

nicht zu verwirklichen gewesen wäre, auf anderem Wege in einer auch

im Hinblick auf eventuellen Sonderbedarf nicht unangemessenen Höhe

schon durch Einsatz der Hälfte des Nachlasswerts verwirklicht, wobei er

- soweit es um die von ihm aufzubringende Leibrente geht - der Klägerin

eine ausreichende dingliche Sicherheit verschaffen kann. Es ist nicht

rechtsfehlerhaft anzunehmen, dass dies dem mutmaßlichen Willen der

Erblasserin entsprochen hätte, wenn sie die Undurchführbarkeit der von

ihr im Testament vorgesehenen Finanzierung der Unterhaltszahlungen

erkannt hätte. Damit stellt sich im Rahmen ergänzender Testamentsaus-

legung die weitere Frage, ob die Erblasserin nach einem Verkauf des

Nachlassgrundstücks auch den zur Finanzierung und Sicherstellung le-

benslangen angemessenen Unterhalts der Klägerin nicht benötigten Teil

der Substanz des Nachlasses gleichwohl der Vorerbin bis zu deren Tod

hätte vorbehalten oder aber dem Beklagten schon vor Eintritt des Nach-

erbfalles als Vermächtnis zuwenden wollen. Für letztere, vom Beklagten

vertretene Auslegung spricht insbesondere, dass dem Beklagten im Tes-

tament bei einem mangels weiterer Beleihbarkeit des Grundstücks erfor-

derlich werdenden Verkauf des nach der Vorstellung der Erblasserin zu

einem solchen Zeitpunkt schon erheblich belasteten Nachlassgrund-

stücks die Hälfte des verbleibenden Erlöses als Vermächtnis zustehen

sollte, und zwar ohne dass es darauf angekommen wäre, ob die restliche

Hälfte für den Lebensunterhalt der Klägerin ausgereicht hätte. Dem Tes-

tament ist nicht zu entnehmen, dass der Klägerin mehr als der von der

Erblasserin für angemessen gehaltene Unterhalt auf gesicherter Grund-

lage auf Lebenszeit zustehen sollte. Bei dieser Sachlage war die vom

Tatrichter gebilligte ergänzende Auslegung des Testaments aus Rechts-

gründen nicht zu beanstanden, dass die nicht zur Unterhaltssicherung

erforderliche Hälfte des Erlöses dem Beklagten schon vor Eintritt des

Nacherbfalles als Vermächtnis zustehe.

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d) Soweit das Berufungsgericht die dingliche Sicherung des Leib-

rentenversprechens an zweiter Rangstelle auf dem vom Beklagten neu

erworbenen Grundstück für ausreichend hält, wendet die Klägerin ein,

das Berufungsgericht habe sich unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG

nicht mit ihrer Kritik an einem vom Beklagten vorgelegten Wertgutachten

befasst. Die Klägerin hat dieses Gutachten allerdings nur vorsorglich und

im Hinblick auf die Qualifikation des Gutachters und seine Methode

bestritten (GA 194 f.). Sie ist jedoch selbst bei Vergleichsverhandlungen

mit dem Beklagten von einem Grundstückswert von 490.000 € sowie ei-

ner Vorbelastung von 280.000 € ausgegangen. Danach kommt es auf

Einzelheiten des Wertgutachtens nicht an. Soweit sich die Klägerin noch

auf den Vortrag des Beklagten beruft, seine Existenz sei bedroht, wenn

er das von ihm erworbene Grundstück wieder verkaufen müsse, um den

Erlös des Nachlassgrundstücks auskehren zu können, lässt sich daraus

nichts gegen eine hinreichende Sicherung des Leibrentenversprechens

für den Fall herleiten, dass der Beklagte das Grundstück behalten kann.

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 17.03.2004 - 10 O 3158/03 - OLG München, Entscheidung vom 21.10.2004 - 6 U 2945/04 -