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BGH Urteil vom 01.12.2005 – 3 StR 243/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 243/05

URTEIL

vom

1. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Hubert

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Duisburg vom 15. Februar 2005 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und

die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat gegen die Angeklagte Ariane G. eine Freiheits-

strafe von zwölf Jahren und gegen den Mitangeklagten F. eine lebenslan-

ge Freiheitsstrafe jeweils wegen Mordes verhängt. Die hiergegen gerichtete

Revision der Angeklagten ist - wie der Revisionsbegründung zu entnehmen ist -

auf den Strafausspruch beschränkt. Sie hat keinen Erfolg.

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I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Ehe der Angeklag-

ten mit Alfredo G. , dem späteren Tatopfer, von Tätlichkeiten und Demüti-

gungen durch den ihr körperlich weit überlegenen Mann geprägt. Zu Beginn des

Jahres 2004 unternahm die Angeklagte einen Selbsttötungsversuch mit Ratten-

gift. Im Frühjahr 2004 entwickelte sich ein Liebesverhältnis zwischen ihr und

dem Mitangeklagten F. , einem Mitarbeiter in der von den Eheleuten G.

gemeinsam betriebenen Eisdiele. Der Ehemann schöpfte alsbald Verdacht und

es kam zu vermehrten, zunehmend heftigeren Tätlichkeiten. Dabei drohte er,

sich eine Pistole zu besorgen und "uns alle umzubringen", falls er herausfinde,

dass ein Verhältnis bestünde. Die Angeklagte sah sich vor die Alternative ge-

stellt, "ich oder er", und entschloss sich Ende Mai 2004, ihren Mann zu ihrem

eigenen Schutz zu töten, da sie subjektiv keine andere Möglichkeit gesehen

habe, ihrer Ehe zu entfliehen. In der Folgezeit kam es zunächst zu drei erfolglo-

sen Mordversuchen. In den ersten beiden Fällen setzte sie ihm mit Rattengift

versetzte Speisen vor. Da eine Wirkung ausblieb, bat sie den Mitangeklagten

F. , Fingerhutpflanzen zu sammeln. Dieser hat ihr jedoch - "unwiderlegt" -

nur harmloses Pflanzenmaterial gegeben, das sie für giftig hielt. Auch die damit

zubereitete Speise verzehrte Alfredo G. folgenlos. Nachdem sich die Sorge

der Angeklagten verstärkt hatte, ihr Ehemann könne Beweise für die Liebesbe-

ziehung finden, entschloss sie sich, von weiteren Vergiftungsversuchen abzu-

sehen und den Tod durch eine Schusswaffe herbeizuführen. Der Mitangeklagte

F. besorgte einen Revolver und erschoss am 8. August 2004 nach einem

gemeinsamen Tatplan auf der Rückfahrt von der Arbeitsstelle in dem von der

Angeklagten geführten PKW von der Rückbank aus deren vor ihm sitzenden,

arglosen Ehemann.

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Die Strafkammer hat einen gemeinschaftlich begangenen Heimtücke-

mord angenommen. Die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstandes

nach § 35 Abs. 1 StGB hat sie verneint, da die vom Ehemann ausgehende Ge-

fahr für Leib oder Leben anders abwendbar gewesen sei. Sie hätte polizeiliche

oder gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen oder Zuflucht etwa in einem Frau-

enhaus suchen können. Allerdings habe die Angeklagte subjektiv nicht erkannt,

dass sie die Gefahr auf diese Weise hätte abwenden können; ihr Irrtum sei

aber vermeidbar gewesen, weshalb eine Strafmilderung nach § 35 Abs. 2 StGB

ausscheide. Jedoch lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Strafmil-

derung nach § 49 Abs. 1 StGB unter Anwendung der sog. Rechtsfolgenlösung

(BGHSt 30, 105) rechtfertigen würden.

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II. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Es kann offen bleiben, ob die Annahme eines Putativnotstandes einer

rechtlichen Nachprüfung standhalten könnte, da die Angeklagte hierdurch nicht

beschwert wird. Allerdings weist die auf dieser Grundlage vorgenommene Straf-

rahmenwahl einen Rechtsfehler auf, der sich regelmäßig zu Gunsten eines An-

geklagten auswirkt:

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Da die Strafkammer einen vermeidbaren Putativnotstand angenommen

hat, hätte sie nach der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 35 Abs. 2

Satz 2 StGB die Strafe bereits aus diesem Grunde nach § 49 Abs. 1 StGB min-

dern müssen. Dieser Fehler wird nicht dadurch ausgeglichen, dass sie stattdes-

sen eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB in entsprechender

Anwendung der sog. Rechtsfolgenlösung (BGHSt 30, 105) vorgenommen hat

und damit vom gleichen Strafrahmen ausgegangen ist. Denn die Bestimmung

der Strafe aus dem erstgenannten Strafmilderungsgrund wird regelmäßig zu

einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis führen, da die sonstigen für ihn

sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte innerhalb des gemilderten Straf-

rahmens mit höherem Gewicht zu Buche schlagen, während sie bei der An-

wendung der sog. Rechtsfolgenlösung

in die der Strafrahmenmilderung

zugrunde liegende Gesamtabwägung einfließen und sodann bei der konkreten

Strafzumessung nicht mehr allzu gewichtig berücksichtigt werden können

(BGHSt 48, 255, 263).

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2. Gleichwohl bedarf es einer Aufhebung des Urteils zur neuerlichen Prü-

fung der Straffrage nicht. Auch auf der Grundlage einer Strafrahmenverschie-

bung wegen eines vermeidbaren Putativnotstandes nach § 35 Abs. 2 Satz 2

StGB ist die verhängte Freiheitsstrafe von 12 Jahren schuldangemessen im

Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO. Dabei wird ausgehend von den Feststellungen

des Landgerichts berücksichtigt, dass die Tat neben der von zahlreichen Demü-

tigungen, Drohungen und Tätlichkeiten gekennzeichneten Vorgeschichte we-

sentlich auch dadurch geprägt wird, dass der Tötungsentschluss erst nach einer

Zuspitzung der Situation gefasst wurde, nachdem die Angeklagte mit dem Mit-

angeklagten F. ein ehewidriges Liebesverhältnis aufgenommen hatte und

befürchtete, ihr Ehemann könne Beweise dafür finden und entsprechend ge-

walttätig reagieren. Zudem waren der eigentlichen Tötung durch Erschießen

drei Mordversuche vorausgegangen, wobei sich das Geschehen vom Tötungs-

entschluss bis zur endgültigen Beseitigung des Ehemannes über etwa drei Mo-

nate erstreckte. Es kommt erschwerend hinzu, dass die Angeklagte die Mitan-

geklagten, ihren Liebhaber Siegfried F. , dessen Ehefrau Rahime F.

und die Betriebsangehörige E. in das verbrecherische Handeln verstrickte

und der Gefahr erheblicher Strafverfolgung aussetzte. Im Übrigen wird der

Strafmilderungsgrund des Putativnotstandes nicht unerheblich durch den Um-

stand relativiert, dass der Irrtum der Angeklagten, sein Vorhandensein unter-

stellt, in Anbetracht der langen Überlegungszeit und der offenkundigen Ab-

wendbarkeit der Gefahr bei nur geringer Anstrengung vermeidbar gewesen wä-

re, wobei die Angeklagte zudem die Versuche der Mitangeklagten E. , sie

von ihrem Tatplan abzubringen, missachtete.

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III. Das Verfahren gibt dem Senat Anlass zu folgenden Hinweisen:

1. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit, die sowohl die drei

Vergiftungsversuche als auch die Erschießung umfasst, ist rechtlich bedenklich.

Die Einheitlichkeit des Zieles vermag jeweils selbständige Taten, bei denen es

erst dann zu einer Folgetat gekommen ist, nachdem der vorhergehende Ver-

such endgültig gescheitert war, nicht zu einer Tat zu verbinden (vgl. BGHSt 41,

368 f.). Auch erscheint es fraglich, ob bei dem sich über etwa drei Monate

erstreckenden Gesamtgeschehen noch von einem engen zeitlichen und räumli-

chen Zusammenhang gesprochen werden kann.

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2. Soweit das Landgericht beim dritten Vergiftungsversuch als "unwider-

legbar" davon ausgegangen ist, es habe sich tatsächlich nicht um giftige Fin-

gerhutpflanzen, sondern um harmlose Kräuter gehandelt, ist darauf hinzuwei-

sen, dass der Tatrichter sich auch bei entlastenden Angaben eines Angeklagten

eine Überzeugung von deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit aufgrund des ge-

samten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden hat. Er darf solche Anga-

ben, für deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen und de-

ren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen

und seiner Entscheidung zugrunde legen, nur weil es für das Gegenteil keine

unmittelbaren Beweise gibt (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Einlas-

sung 6 und Überzeugungsbildung 29; BGH NStZ 2002, 48).

3. Die Annahme eines Irrtums der Angeklagten über das Vorliegen eines

Notstands im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB ist nicht ausreichend begründet:

a) Es ist bereits fraglich, ob auch in einem Fall wie hier eine gegenwärti-

ge Gefahr, wie sie die Notstandsvorschriften nach §§ 34, 35 StGB vorausset-

zen, bejaht werden kann. Zwar erkennt die Rechtsprechung eine so genannte

Dauergefahr als gegenwärtig an, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Scha-

denseintritts so verdichtet hat, dass die zum Schutz des bedrohten Rechtsgutes

notwendigen Maßnahmen sofort eingeleitet werden müssen, um den Schaden

sicher zu verhindern (BGHSt 48, 255, 259). Dieser Entscheidung lag ein Sach-

verhalt zugrunde, bei dem damit zu rechnen war, dass der Aggressionstäter

aus dem Schlaf heraus erwachen und sogleich zu körperlichen Misshandlungen

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schreiten könnte. Demgegenüber ist das Tatgeschehen hier dadurch gekenn-

zeichnet, dass zwischen dem Entschluss zur Tötung des Ehemannes und sei-

ner endgültigen Umsetzung ein Zeitraum von etwa drei Monaten liegt und selbst

der letztlich durchgeführten Erschießung ein Vorbereitungszeitraum von über

einer Woche vorausging.

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b) Die pauschalen Ausführungen zum Irrtum, wonach die Angeklagte

"subjektiv keine andere Möglichkeit sah" (UA S. 17) und "nicht erkannt habe,

dass sie die Gefahr auf die vorbezeichnete Weise Erfolg versprechend abwen-

den kann" (UA S. 34), erscheinen nicht ausreichend. Bei der festgestellten

Sachlage, bei der die Annahme eines Putativnotstandes ohnehin fern lag, hät-

ten die behaupteten irrigen Vorstellungen der Angeklagten näher und konkret

dargelegt werden müssen, damit nachgeprüft werden kann, ob die vorgestellten

Umstände, wenn sie zutreffen würden, die Annahme einer Notstandslage im

Sinne des § 35 Abs. 1 StGB rechtfertigen könnten.

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c) Im Übrigen lässt die Beweiswürdigung der Strafkammer zu diesem

Punkt eine Auseinandersetzung mit der nahe liegenden Frage vermissen, ob

nicht der wahre Grund für die Entscheidung der Angeklagten, sich nicht dem

Zugriff ihres Ehemannes durch eine Flucht ins Frauenhaus oder entsprechende

Maßnahmen, etwa nach dem Gewaltschutzgesetz, zu entziehen, sondern die-

sen lieber aus dem Wege zu räumen, darin bestand, dass sie eine weitere Tä-

tigkeit in der bislang mit ihrem Ehemann betriebenen Eisdiele und ein Verblei-

ben in der Ehewohnung sicherstellen wollte.

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4. Abgesehen von dem oben unter II. 1. näher dargelegten Vorrang der

gesetzlich vorgesehenen Strafrahmenmilderung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 StGB,

erscheint hier die Anwendung der sog. Rechtsfolgenlösung rechtlich bedenklich.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass bei einem

Heimtückemord im Regelfall auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen

ist und eine Abweichung nur bei Entlastungsfaktoren, die den Charakter außer-

gewöhnlicher Umstände aufweisen und die Verhängung lebenslanger Freiheits-

strafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen, und nur auf Grund einer um-

fassenden Würdigung der Tat möglich ist (vgl. BGH NStZ 2005, 154; BGHR

StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 5 m. w. N.). Ob nach diesen strengen Maß-

stäben eine umfassende Würdigung unter Einbeziehung des Tathintergrunds

des ehewidrigen Verhältnisses der Angeklagten mit dem Mitangeklagten F.

und der Verstrickung der Mitangeklagten in schweres Unrecht eine Strafrah-

menmilderung hätte rechtfertigen können, erscheint fraglich.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert