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BGH Beschluss vom 01.12.2005 – 3 StR 382/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 382/05

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. De-

zember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 20. Januar 2005 im Ausspruch über den

Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-

stahls in sechs Fällen sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, sie-

ben Mobiltelefone eingezogen und bezüglich einer in mehreren Asservatenlis-

ten aufgeführten Vielzahl von sichergestellten und nicht bereits an Geschädigte

ausgehändigten Gegenständen gemäß §§ 73, 73 d StGB den Verfall angeord-

net. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt

zur Aufhebung des Ausspruchs über den Verfall; im Übrigen ist das Rechtsmit-

tel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

3

Die Anordnung des Verfalls kann vorliegend weder auf § 73 Abs. 1 Satz

1 StGB noch auf § 73 d Abs. 1 Satz 1 StGB gestützt werden.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht einer Verfallsanord-

nung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB

entgegen, wonach eine solche zu unterbleiben hat, soweit dem Verletzten aus

der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter den Wert des

aus der Tat Erlangten entziehen würde. Maßgebend hierfür ist nach der Recht-

sprechung lediglich die rechtliche Existenz des Anspruchs, nicht dagegen die

Frage, ob dieser voraussichtlich auch geltend gemacht wird (vgl. BGH NStZ

1984, 409; 2001, 257, 258). Dass den Geschädigten der abgeurteilten Dieb-

stahlstaten Herausgabeansprüche gegen den Angeklagten zustehen, liegt in-

dessen auf der Hand. Folgte man der Gegenauffassung, die über das Bestehen

des Anspruchs hinaus zumindest Bestimmbarkeit des Verletzten voraussetzt

(vgl. Eser in Schönke/Schröder, 26. Aufl. § 73 Rdn. 26), ergäbe sich der Aus-

schluss des Verfalls in gleicher Weise, denn die Geschädigten der Diebstahlsta-

ten sind nach den Urteilsfeststellungen bekannt. Die bislang nicht ausgehändig-

ten Gegenstände sind ihnen teilweise bereits zugeordnet worden; die Zuord-

nung der restlichen Gegenstände ist jedenfalls möglich.

4

Soweit das Landgericht die Verfallsanordnung gemäß § 244 a Abs. 3

StGB auch auf § 73 d Abs. 1 Satz 1 StGB gestützt hat, steht dem zwar § 73

Abs. 1 Satz 2 StGB nicht entgegen, weil diese Vorschrift auf den erweiterten

Verfall nicht anzuwenden ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nämlich

der erweiterte Verfall im Interesse effektiver Abschöpfung krimineller Gewinne

auch solche Fälle erfassen, in denen Ansprüche Geschädigter letztlich nicht

aufklärbar sind (vgl. BT-Drucks. 11/6623 S. 4, 7; BVerfGE 110, 1, 26 f.; BGHSt

41, 278, 284). Die Anordnung des erweiterten Verfalls erweist sich jedoch aus

einem anderen Grund als rechtsfehlerhaft. Dem angefochtenen Urteil kann

nicht entnommen werden, welche der noch nicht ausgehändigten Gegenstände

im Einzelnen dem erweiterten Verfall unterliegen sollen. Eine solche nachvoll-

ziehbare Zuordnung ist aber erforderlich, weil der Verfall gemäß § 73 Abs. 1

StGB dem erweiterten Verfall vorgeht (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 75, 76). Vor

der Anwendung des § 73 d StGB hätte unter Ausschöpfung aller prozessual

zulässigen Mittel ausgeschlossen werden müssen, dass die Voraussetzungen

der §§ 73, 73 a StGB erfüllt sind (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 75, 76; NStZ 2003,

422, 423). Dies ist bislang unterblieben.

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