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BGH Beschluss vom 01.12.2005 – 4 StR 397/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2005
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Detmold vom 2. Februar 2005 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-
merkt der Senat:
Da der Angeklagte - wie das Sitzungsprotokoll ausweist (Bd.
III Bl. 779 d.A.) - vor Vernehmung der Zeugen Angaben zur
Sache gemacht hat, war nicht protokollierungspflichtig, dass er
sich danach weiter geäußert hat (vgl. BGH StV 1994, 468 m.
Anm. Schlothauer; NStZ 1995, 560; Gollwitzer
in Lö-
we/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 273 Rdn. 11). Das gilt auch,
wenn - wie hier - der Verteidiger für ihn weitere Erklärungen
zum Tatgeschehen abgibt, die der Angeklagte zu seiner eige-
nen Einlassung macht (UA 10). Allerdings empfiehlt es sich
aus Gründen der Klarheit und Nachvollziehbarkeit, dieses Pro-
zessgeschehen im Protokoll festzuhalten.
Für die Frage, wie sich der Angeklagte eingelassen hat, ist für
das Revisionsgericht der Inhalt des Urteils maßgeblich (BGH
NStZ 1995, 560). Auf die dienstlichen Äußerungen der Be-
richterstatterin und des Sitzungsstaatsanwalts (Bd. IV Bl. 978,
994) kommt es daher nicht an.
Das Urteil beruht auf dem - vom Landgericht als glaubhaft er-
achteten - Geständnis des Angeklagten (UA 9, 10, 11, 13, 14,
16); dessen Verwertung ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-
standen. Daher bedarf die weitere Verfahrensrüge ("telefoni-
sche Vernehmung des Zeugen B. ") keiner näheren Erörte-
rung, zumal der Verteidiger, der, wie die Revision vorträgt,
darauf vertraut hatte, dass die "Aussage B. " bei der Be-
weiswürdigung verwertet wird, selbst - unter Berücksichtigung
dieser Aussage - die Verurteilung des Angeklagten beantragt
hat (Bd. III Bl. 792 d.A.).
Soweit die Strafzumessung rechtlich bedenkliche Erwägungen
enthält (UA 15), beruht das Urteil hierauf nicht; denn eine noch
niedrigere (als die verhängte) Strafe wäre nicht mehr schuld-
angemessen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann