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BGH Beschluss vom 01.12.2005 – 4 StR 397/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Menschenhandels

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2005

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Detmold vom 2. Februar 2005 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-

merkt der Senat:

Da der Angeklagte - wie das Sitzungsprotokoll ausweist (Bd.

III Bl. 779 d.A.) - vor Vernehmung der Zeugen Angaben zur

Sache gemacht hat, war nicht protokollierungspflichtig, dass er

sich danach weiter geäußert hat (vgl. BGH StV 1994, 468 m.

Anm. Schlothauer; NStZ 1995, 560; Gollwitzer

in Lö-

we/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 273 Rdn. 11). Das gilt auch,

wenn - wie hier - der Verteidiger für ihn weitere Erklärungen

zum Tatgeschehen abgibt, die der Angeklagte zu seiner eige-

nen Einlassung macht (UA 10). Allerdings empfiehlt es sich

aus Gründen der Klarheit und Nachvollziehbarkeit, dieses Pro-

zessgeschehen im Protokoll festzuhalten.

Für die Frage, wie sich der Angeklagte eingelassen hat, ist für

das Revisionsgericht der Inhalt des Urteils maßgeblich (BGH

NStZ 1995, 560). Auf die dienstlichen Äußerungen der Be-

richterstatterin und des Sitzungsstaatsanwalts (Bd. IV Bl. 978,

994) kommt es daher nicht an.

Das Urteil beruht auf dem - vom Landgericht als glaubhaft er-

achteten - Geständnis des Angeklagten (UA 9, 10, 11, 13, 14,

16); dessen Verwertung ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-

standen. Daher bedarf die weitere Verfahrensrüge ("telefoni-

sche Vernehmung des Zeugen B. ") keiner näheren Erörte-

rung, zumal der Verteidiger, der, wie die Revision vorträgt,

darauf vertraut hatte, dass die "Aussage B. " bei der Be-

weiswürdigung verwertet wird, selbst - unter Berücksichtigung

dieser Aussage - die Verurteilung des Angeklagten beantragt

hat (Bd. III Bl. 792 d.A.).

Soweit die Strafzumessung rechtlich bedenkliche Erwägungen

enthält (UA 15), beruht das Urteil hierauf nicht; denn eine noch

niedrigere (als die verhängte) Strafe wäre nicht mehr schuld-

angemessen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann