Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.12.2005 – IX ZA 23/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 23/05

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2005

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 1. Dezember 2005

beschlossen:

Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landge-

richts Leipzig vom 18. August 2005 nachgesuchte Prozesskosten-

hilfe versagt.

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das

beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114

ZPO). Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass einer der Zu-

lässigkeitsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO gegeben wäre; ein sol-

cher ist auch nicht ersichtlich. Das Beschwerdegericht hat im Übrigen zutreffend

entschieden.

Dr. Fischer

Raebel

Cierniak

Kayser

Lohmann