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BGH Beschluss vom 01.12.2005 – IX ZB 17/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 17/04

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2005

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 203 Abs. 1

a) Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherinsolvenzver-

fahren zulässig.

b) Gegenstände der Masse werden auch dann nachträglich ermittelt, wenn ein ab-

sonderungsberechtigter Gläubiger einen zunächst nicht erwarteten Übererlös

erzielt.

BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04 - LG Koblenz

AG Neuwied

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 1. Dezember 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Koblenz vom 13. Januar 2004 wird auf Kosten

der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

22.357 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Die B. hatte gegen die Schuldnerin eine Insolvenz-

forderung, die sie in Höhe von insgesamt 417.812,02 € zur Tabelle anmeldete.

Die Schuldnerin hatte der Bank als Sicherheit die Rechte aus einer Kapitalle-

bensversicherung und eine Darlehensforderung abgetreten. Dies war dem wei-

teren Beteiligten, dem Treuhänder, in dem am 22. Dezember 2000 eröffneten

vereinfachten Insolvenzverfahren bekannt geworden und in seinem Schlussbe-

richt vermerkt worden. Im Schlusstermin wurde festgestellt, dass sich eine

Schlussverteilung erübrige, da keine Masse zu verteilen sei. Sodann wurde die

Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt und - mit Beschluss vom

30. Januar 2002 - das Verfahren aufgehoben. Mit Schreiben vom 11. November

2003 teilte die B. mit, sie habe bei der Verwertung der ihr

von der Schuldnerin gestellten Sicherheiten einen Übererlös in Höhe von

223.572,25 € erzielt.

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Auf Antrag des weiteren Beteiligten hat das Amtsgericht die Nachtrags-

verteilung angeordnet und den weiteren Beteiligten mit ihrer Durchführung be-

auftragt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist er-

folglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt sie weiterhin die Abwei-

sung des Antrags auf Anordnung einer Nachtragsverteilung.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 204 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO auch zuläs-

sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde nicht die Auffassung

des Landgerichts, die Vorschrift des § 203 InsO sei auch im Verbraucherinsol-

venzverfahren anwendbar (ebenso FK-InsO/Kohte, 3. Aufl. § 314 Rn. 32;

Braun/Kießner, InsO 2. Aufl. § 203 Rn. 4; Uhlenbruck/Vallender, 12. Aufl. § 312

Rn. 70; a.A. MünchKomm-InsO/Hintzen, § 203 Rn. 2). Die für das Regelinsol-

venzverfahren gegebenen Vorschriften finden auch auf das Verbraucherinsol-

venzverfahren Anwendung, sofern in den §§ 311 ff InsO nicht ein Anderes be-

stimmt ist (MünchKomm-InsO/Ott, § 311 Rn. 17; Wenzel in Kübler/Prütting, In-

sO § 311 Rn. 2; Braun/Buck, aaO § 311 Rn. 3). Der Hinweis (MünchKomm-

InsO/Hintzen, aaO), über die Restschuldbefreiung könne erst entschieden wer-

den, wenn das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet sei, steht dem

nicht entgegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - auch im vereinfachten

Insolvenzverfahren ein der Vorschrift des § 197 InsO entsprechender Schluss-

termin stattfindet. Damit entsteht die Zäsur, an die § 203 InsO anknüpft und

welche die Anordnung einer Nachtragsverteilung erforderlich macht, wenn einer

der in der Vorschrift genannten Tatbestände eintritt.

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2. Das Landgericht hat gemeint, hier liege ein Fall des § 203 Abs. 1 Nr. 2

InsO vor; mit einer Zahlung aus der Masse und einem Rückfluss in die Masse

sei die vorliegende Fallkonstellation vergleichbar. Ob dem zu folgen ist, kann

dahinstehen. Denn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachtragsver-

teilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO sind erfüllt.

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a) Diese Bestimmung betrifft den Fall, dass nach dem Schlusstermin

Gegenstände der Masse ermittelt werden. Hierbei geht es nicht nur um Ge-

genstände, deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Verwalter (Treuhänder)

unbekannt geblieben sind, etwa weil sie ihm verheimlicht wurden. Die Vorschrift

erfasst vielmehr auch Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für ver-

wertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (MünchKomm-

InsO/Hintzen, aaO § 203 Rn. 15; FK-InsO/Kießner, aaO § 203 Rn. 13). So hat

bereits das Reichsgericht zu der dem § 203 InsO entsprechenden Vorschrift

des § 166 KO entschieden, dass Außenstände, die der Konkursverwalter we-

gen einer Aufrechnung mit einer vermeintlich höheren Gegenforderung zu-

nächst nicht eingezogen hat, für die Nachtragsverteilung zur Verfügung stehen

(RGZ 36, 20, 23). Das Gleiche gilt, wenn der Verwalter irrig der Meinung war,

ein vom Konkursbeschlag erfasster Vermögensgegenstand sei bereits zusam-

men mit anderen Gegenständen veräußert worden (RGZ 25, 7, 9 f). Ebenso

verhält es sich mit bereits ausgebuchten Forderungen, die sich nachträglich als

werthaltig erweisen (Holzer in Kübler/Prütting, InsO § 203 Rn. 13). In diesen

Fällen steht der Umstand, dass der Verwalter schon vor dem Schlusstermin

Kenntnis von der Existenz des Vermögenswertes hatte, einer Nachtragsvertei-

lung nicht entgegen; auf die Frage, ob seine Bewertung auf einer vorwerfbaren

Fehleinschätzung beruht, kommt es nicht an (vgl. etwa FK-InsO/Kießner, aaO

§ 203 Rn. 13; Westphal in Nerlich/Römermann, InsO §§ 203, 204 Rn. 8;

MünchKomm-InsO/Hintzen, aaO § 203 Rn. 18)

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b) Danach ist die Anordnung der Nachtragsverteilung hier rechtlich nicht

zu beanstanden: Zwar stand der Schuldnerin schon mit Abschluss der Siche-

rungsabrede ein - durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend be-

dingter - Anspruch gegen die B. auf Auskehrung eines

von dieser erzielten Übererlöses aus der Verwertung der gestellten Sicherhei-

ten zu (vgl. BGHZ 98, 256, 261; BGH, Urt. v. 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91,

NJW 1992, 1620; Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung 8. Aufl. Rn. 284).

Diesen vom Insolvenzbeschlag erfassten Anspruch hat der weitere Beteiligte

jedoch nicht zugunsten der Masse verwertet; denn er ging nach den Feststel-

lungen des Landgerichts davon aus, dass die zur Sicherheit abgetretenen

Rechte nicht ausreichen würden, um die Forderung der absonderungsberech-

tigten Bank vollständig zu befriedigen. Es ist aber - wie gezeigt - anerkannt,

dass von § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch Gegenstände erfasst werden, die der

Verwalter (Treuhänder) zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen auch

nicht zur Masse gezogen hat.

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Die Rechtsbeschwerde meint, zum Zeitpunkt des Schlusstermins sei mit

der Möglichkeit eines Überschusses zu rechnen und der weitere Beteiligte da-

her gehalten gewesen, nach § 313 Abs. 3 Satz 3, § 173 Abs. 2 InsO vorzuge-

hen. Dessen Fehleinschätzung ist jedoch unerheblich. Zudem ist § 313 Abs. 3

Satz 3 InsO erst durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und

anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710) angefügt worden; auf

vor dem 1. Dezember 2001, dem Tag des In-Kraft-Tretens eröffnete Insolvenz-

verfahren ist die Vorschrift daher nicht anzuwenden (Art. 103a EGInsO; vgl.

Wenzel in Kübler/Prütting, aaO § 313 Rn. 3a).

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3. Die Annahme des Landgerichts, der weitere Beteiligte habe den An-

spruch der Schuldnerin gegen die absonderungsberechtigte Bank nicht freige-

geben, wird von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet. Der Senat ist an die

Feststellung in dem angefochtenen Beschluss gebunden (§ 577 Abs. 2 Satz 4,

§ 559 ZPO).

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Neuwied, Entscheidung vom 18.11.2003 - 21 IK 21/03 -

LG Koblenz, Entscheidung vom 13.01.2004 - 2 T 901/03 -