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BGH Beschluss vom 01.12.2005 – IX ZB 17/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Dezember 2005
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 203 Abs. 1
a) Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherinsolvenzver-
fahren zulässig.
b) Gegenstände der Masse werden auch dann nachträglich ermittelt, wenn ein ab-
sonderungsberechtigter Gläubiger einen zunächst nicht erwarteten Übererlös
erzielt.
BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04 - LG Koblenz
AG Neuwied
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 1. Dezember 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Koblenz vom 13. Januar 2004 wird auf Kosten
der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
22.357 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die B. hatte gegen die Schuldnerin eine Insolvenz-
forderung, die sie in Höhe von insgesamt 417.812,02 € zur Tabelle anmeldete.
Die Schuldnerin hatte der Bank als Sicherheit die Rechte aus einer Kapitalle-
bensversicherung und eine Darlehensforderung abgetreten. Dies war dem wei-
teren Beteiligten, dem Treuhänder, in dem am 22. Dezember 2000 eröffneten
vereinfachten Insolvenzverfahren bekannt geworden und in seinem Schlussbe-
richt vermerkt worden. Im Schlusstermin wurde festgestellt, dass sich eine
Schlussverteilung erübrige, da keine Masse zu verteilen sei. Sodann wurde die
Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt und - mit Beschluss vom
30. Januar 2002 - das Verfahren aufgehoben. Mit Schreiben vom 11. November
2003 teilte die B. mit, sie habe bei der Verwertung der ihr
von der Schuldnerin gestellten Sicherheiten einen Übererlös in Höhe von
223.572,25 € erzielt.
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Auf Antrag des weiteren Beteiligten hat das Amtsgericht die Nachtrags-
verteilung angeordnet und den weiteren Beteiligten mit ihrer Durchführung be-
auftragt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist er-
folglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt sie weiterhin die Abwei-
sung des Antrags auf Anordnung einer Nachtragsverteilung.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 204 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO auch zuläs-
sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde nicht die Auffassung
des Landgerichts, die Vorschrift des § 203 InsO sei auch im Verbraucherinsol-
venzverfahren anwendbar (ebenso FK-InsO/Kohte, 3. Aufl. § 314 Rn. 32;
Braun/Kießner, InsO 2. Aufl. § 203 Rn. 4; Uhlenbruck/Vallender, 12. Aufl. § 312
Rn. 70; a.A. MünchKomm-InsO/Hintzen, § 203 Rn. 2). Die für das Regelinsol-
venzverfahren gegebenen Vorschriften finden auch auf das Verbraucherinsol-
venzverfahren Anwendung, sofern in den §§ 311 ff InsO nicht ein Anderes be-
stimmt ist (MünchKomm-InsO/Ott, § 311 Rn. 17; Wenzel in Kübler/Prütting, In-
sO § 311 Rn. 2; Braun/Buck, aaO § 311 Rn. 3). Der Hinweis (MünchKomm-
InsO/Hintzen, aaO), über die Restschuldbefreiung könne erst entschieden wer-
den, wenn das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet sei, steht dem
nicht entgegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - auch im vereinfachten
Insolvenzverfahren ein der Vorschrift des § 197 InsO entsprechender Schluss-
termin stattfindet. Damit entsteht die Zäsur, an die § 203 InsO anknüpft und
welche die Anordnung einer Nachtragsverteilung erforderlich macht, wenn einer
der in der Vorschrift genannten Tatbestände eintritt.
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2. Das Landgericht hat gemeint, hier liege ein Fall des § 203 Abs. 1 Nr. 2
InsO vor; mit einer Zahlung aus der Masse und einem Rückfluss in die Masse
sei die vorliegende Fallkonstellation vergleichbar. Ob dem zu folgen ist, kann
dahinstehen. Denn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachtragsver-
teilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO sind erfüllt.
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a) Diese Bestimmung betrifft den Fall, dass nach dem Schlusstermin
Gegenstände der Masse ermittelt werden. Hierbei geht es nicht nur um Ge-
genstände, deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Verwalter (Treuhänder)
unbekannt geblieben sind, etwa weil sie ihm verheimlicht wurden. Die Vorschrift
erfasst vielmehr auch Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für ver-
wertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (MünchKomm-
InsO/Hintzen, aaO § 203 Rn. 15; FK-InsO/Kießner, aaO § 203 Rn. 13). So hat
bereits das Reichsgericht zu der dem § 203 InsO entsprechenden Vorschrift
des § 166 KO entschieden, dass Außenstände, die der Konkursverwalter we-
gen einer Aufrechnung mit einer vermeintlich höheren Gegenforderung zu-
nächst nicht eingezogen hat, für die Nachtragsverteilung zur Verfügung stehen
(RGZ 36, 20, 23). Das Gleiche gilt, wenn der Verwalter irrig der Meinung war,
ein vom Konkursbeschlag erfasster Vermögensgegenstand sei bereits zusam-
men mit anderen Gegenständen veräußert worden (RGZ 25, 7, 9 f). Ebenso
verhält es sich mit bereits ausgebuchten Forderungen, die sich nachträglich als
werthaltig erweisen (Holzer in Kübler/Prütting, InsO § 203 Rn. 13). In diesen
Fällen steht der Umstand, dass der Verwalter schon vor dem Schlusstermin
Kenntnis von der Existenz des Vermögenswertes hatte, einer Nachtragsvertei-
lung nicht entgegen; auf die Frage, ob seine Bewertung auf einer vorwerfbaren
Fehleinschätzung beruht, kommt es nicht an (vgl. etwa FK-InsO/Kießner, aaO
§ 203 Rn. 13; Westphal in Nerlich/Römermann, InsO §§ 203, 204 Rn. 8;
MünchKomm-InsO/Hintzen, aaO § 203 Rn. 18)
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b) Danach ist die Anordnung der Nachtragsverteilung hier rechtlich nicht
zu beanstanden: Zwar stand der Schuldnerin schon mit Abschluss der Siche-
rungsabrede ein - durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend be-
dingter - Anspruch gegen die B. auf Auskehrung eines
von dieser erzielten Übererlöses aus der Verwertung der gestellten Sicherhei-
ten zu (vgl. BGHZ 98, 256, 261; BGH, Urt. v. 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91,
NJW 1992, 1620; Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung 8. Aufl. Rn. 284).
Diesen vom Insolvenzbeschlag erfassten Anspruch hat der weitere Beteiligte
jedoch nicht zugunsten der Masse verwertet; denn er ging nach den Feststel-
lungen des Landgerichts davon aus, dass die zur Sicherheit abgetretenen
Rechte nicht ausreichen würden, um die Forderung der absonderungsberech-
tigten Bank vollständig zu befriedigen. Es ist aber - wie gezeigt - anerkannt,
dass von § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch Gegenstände erfasst werden, die der
Verwalter (Treuhänder) zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen auch
nicht zur Masse gezogen hat.
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Die Rechtsbeschwerde meint, zum Zeitpunkt des Schlusstermins sei mit
der Möglichkeit eines Überschusses zu rechnen und der weitere Beteiligte da-
her gehalten gewesen, nach § 313 Abs. 3 Satz 3, § 173 Abs. 2 InsO vorzuge-
hen. Dessen Fehleinschätzung ist jedoch unerheblich. Zudem ist § 313 Abs. 3
Satz 3 InsO erst durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und
anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710) angefügt worden; auf
vor dem 1. Dezember 2001, dem Tag des In-Kraft-Tretens eröffnete Insolvenz-
verfahren ist die Vorschrift daher nicht anzuwenden (Art. 103a EGInsO; vgl.
Wenzel in Kübler/Prütting, aaO § 313 Rn. 3a).
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3. Die Annahme des Landgerichts, der weitere Beteiligte habe den An-
spruch der Schuldnerin gegen die absonderungsberechtigte Bank nicht freige-
geben, wird von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet. Der Senat ist an die
Feststellung in dem angefochtenen Beschluss gebunden (§ 577 Abs. 2 Satz 4,
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Neuwied, Entscheidung vom 18.11.2003 - 21 IK 21/03 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 13.01.2004 - 2 T 901/03 -