Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.12.2005 – IX ZB 311/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 311/04

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 1. Dezember 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des

6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Bran-

denburg vom 21. September 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwer-

de nach einem Wert von 96,90 Euro.

Gründe:

1

Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus Berlin, ist Verwalter im Insolvenzver-

fahren über das Vermögen der B. GmbH (fortan: Schuldnerin),

deren Geschäftssitz bei Eröffnung des Verfahrens im Beitrittsgebiet lag. Er hat

- sich selbst vertretend - ein obsiegendes Versäumnisurteil gegen den Beklag-

ten erwirkt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht die Prozess-

und die Verhandlungsgebühr um 10 % gekürzt. Die sofortige Beschwerde des

Klägers gegen die Kürzung wurde zurückgewiesen. Mit seiner vom Oberlan-

desgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger weiterhin die

Festsetzung der vollen Gebühren.

2

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und

auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Landgericht und Ober-

landesgericht haben richtig entschieden.

Nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchst. a

Satz 2 des Einigungsvertrages ermäßigen sich die für die Tätigkeit eines

Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anfallenden

Gebühren um 10 %, wenn der Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden im

Beitrittsgebiet im Auftrage eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder

Sitz im Beitrittsgebiet hat. Diese Vorschrift ist auf einen Rechtsanwalt entspre-

chend anzuwenden, der zum Insolvenzverwalter über das Vermögen eines

Schuldners mit Sitz im Beitrittsgebiet bestellt worden ist und in dieser Eigen-

schaft - sich selbst vertretend - einen Prozess vor einem Gericht im Beitrittsge-

biet führt; denn im Falle seines Unterliegens würden die Kosten der Insolvenz-

masse zur Last fallen, nicht aber dem klagenden Insolvenzverwalter persönlich

(BGH, Beschl. v. 19. September 2005 - II ZB 18/04, ZIP 2005, 2030). Der

Zweck der Gebührenermäßigung, Rücksicht auf die besonderen Einkommens-

und Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet zu nehmen, trifft auch diesen Fall.

Dass der Kläger - wie er behauptet - das Vermögen der Schuldnerin vollständig

nach Berlin überführt hat, ändert daran nichts; denn das Insolvenzverfahren

wird weiterhin beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Frankfurt/Oder, also im Bei-

trittsgebiet, geführt.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Dr. Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 09.12.2003 - 12 O 439/03 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.09.2004 - 6 W 41/04 -