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BGH Beschluss vom 01.12.2005 – IX ZB 311/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 1. Dezember 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Bran-
denburg vom 21. September 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwer-
de nach einem Wert von 96,90 Euro.
Gründe:
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Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus Berlin, ist Verwalter im Insolvenzver-
fahren über das Vermögen der B. GmbH (fortan: Schuldnerin),
deren Geschäftssitz bei Eröffnung des Verfahrens im Beitrittsgebiet lag. Er hat
- sich selbst vertretend - ein obsiegendes Versäumnisurteil gegen den Beklag-
ten erwirkt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht die Prozess-
und die Verhandlungsgebühr um 10 % gekürzt. Die sofortige Beschwerde des
Klägers gegen die Kürzung wurde zurückgewiesen. Mit seiner vom Oberlan-
desgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger weiterhin die
Festsetzung der vollen Gebühren.
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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und
auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Landgericht und Ober-
landesgericht haben richtig entschieden.
Nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchst. a
Satz 2 des Einigungsvertrages ermäßigen sich die für die Tätigkeit eines
Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anfallenden
Gebühren um 10 %, wenn der Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden im
Beitrittsgebiet im Auftrage eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder
Sitz im Beitrittsgebiet hat. Diese Vorschrift ist auf einen Rechtsanwalt entspre-
chend anzuwenden, der zum Insolvenzverwalter über das Vermögen eines
Schuldners mit Sitz im Beitrittsgebiet bestellt worden ist und in dieser Eigen-
schaft - sich selbst vertretend - einen Prozess vor einem Gericht im Beitrittsge-
biet führt; denn im Falle seines Unterliegens würden die Kosten der Insolvenz-
masse zur Last fallen, nicht aber dem klagenden Insolvenzverwalter persönlich
(BGH, Beschl. v. 19. September 2005 - II ZB 18/04, ZIP 2005, 2030). Der
Zweck der Gebührenermäßigung, Rücksicht auf die besonderen Einkommens-
und Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet zu nehmen, trifft auch diesen Fall.
Dass der Kläger - wie er behauptet - das Vermögen der Schuldnerin vollständig
nach Berlin überführt hat, ändert daran nichts; denn das Insolvenzverfahren
wird weiterhin beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Frankfurt/Oder, also im Bei-
trittsgebiet, geführt.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Dr. Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 09.12.2003 - 12 O 439/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.09.2004 - 6 W 41/04 -