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BGH Beschluss vom 01.12.2005 – IX ZB 85/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 85/04

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 1. Dezember 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Erbin gegen den Beschluss der 19. Zi-

vilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Februar 2004 wird als

unzulässig verworfen.

Die Erbin trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde

nach einem Wert von 4.000 Euro.

Gründe:

1

2

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statt-

haft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO

nicht gegeben sind.

Grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat eine Rechtssa-

che, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungs-

fähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen

stellen kann. Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es erforderlich, die durch

die angefochtene Entscheidung aufgeworfenen Rechtsfragen konkret zu be-

nennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für eine unbestimmte

Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen. Insbesondere sind Ausführungen

dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher

Seite diese umstritten sind (BGHZ 159, 135, 137 f). Daran fehlt es hier.

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Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2

ZPO) ist die Rechtsbeschwerde dann zulässig, wenn einem Gericht bei der

Anwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen sind, welche die Wiederho-

lung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte er-

warten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der

Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchst-

richterliche Leitentscheidung notwendig ist (BGHZ 159, 135, 139). Eine derarti-

ge Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr ist von der Rechtsbeschwerde

nicht dargelegt worden; sie ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der rechtli-

chen Begründung des angefochtenen Beschlusses. Gleiches gilt für eine Diver-

genz, also eine die Entscheidung tragende Abweichung der Beschwerdeent-

scheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts

(BGHZ 154, 288, 292 f). Objektive Willkür oder eine Verletzung von Verfah-

rensgrundrechten eines Beteiligten (vgl. BGHZ 159, 135, 139 f) behauptet die

Rechtsbeschwerde schließlich ebenfalls nicht.

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Ergänzend sei bemerkt: Der Insolvenzgrund der Überschuldung des

Nachlasses (§ 320 InsO) und das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs (§ 2303

BGB) schließen sich nicht denknotwendig aus; denn der Berechnung des

Pflichtteilsanspruchs wird der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles

zugrunde gelegt (§ 2311 BGB), während der Insolvenzgrund - der den Nachlass

betrifft, während die Verhältnisse des oder der Erben außer Betracht zu bleiben

haben - im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens vorliegen muss (§ 16 InsO). Im Insolvenzeröffnungsverfahren gilt der Amt-

sermittlungsgrundsatz (§ 5 InsO; vgl. BGHZ 153, 205, 208). Liegt ein zulässiger

Antrag vor, ist das Insolvenzgericht also weder an die von den Beteiligten vor-

getragenen Tatsachen noch an ihre im Verfahren geäußerten Rechtsansichten

gebunden.

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung

des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen

(§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Dr. Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 07.11.2003 - 72 IN 391/02 -

LG Köln, Entscheidung vom 25.02.2004 - 19 T 279/03 -