Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.12.2005 – IX ZR 203/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 1. Dezember 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

18. März 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

30.647,52 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); die ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Die Klage scheitert selbst dann, wenn man die Beklagte als Leistungs-

empfängerin ansieht: bereicherungsrechtlich an § 814 BGB, anfechtungsrecht-

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 20.07.2004 - 16 O 692/03 -

OLG Köln, Entscheidung vom 18.03.2005 - 6 U 177/04 -