BGH Beschluss vom 01.12.2005 – IX ZR 203/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 1. Dezember 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
18. März 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
30.647,52 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); die ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Klage scheitert selbst dann, wenn man die Beklagte als Leistungs-
empfängerin ansieht: bereicherungsrechtlich an § 814 BGB, anfechtungsrecht-
lich an § 143 Abs. 2 InsO.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 20.07.2004 - 16 O 692/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 18.03.2005 - 6 U 177/04 -