Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.12.2005 – IX ZR 313/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 1. Dezember 2005

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 16. November 2001 wird nicht angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

bietet auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Die Rangrücktrittsver-

einbarungen der Schuldnerin mit der Beklagten sind wirksam zustande gekom-

men, weil die Schuldnerin zur Zeit dieser Vereinbarung lediglich einen Ge-

schäftsführer besaß. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Schuld-

nerin am 25. März 1999 überschuldet war, verletzt den Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) nicht. Das Berufungsgericht durfte ohne Einho-

lung eines Sachverständigengutachtens bei Würdigung der vorliegenden Han-

delsbilanz maßgebliche Rückschlüsse aus dem weiteren Geschäftsverlauf der

Schuldnerin bis zur Eröffnung der Insolvenz ziehen.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann