BGH Beschluss vom 01.12.2005 – IX ZR 313/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 1. Dezember 2005
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 16. November 2001 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
bietet auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Die Rangrücktrittsver-
einbarungen der Schuldnerin mit der Beklagten sind wirksam zustande gekom-
men, weil die Schuldnerin zur Zeit dieser Vereinbarung lediglich einen Ge-
schäftsführer besaß. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Schuld-
nerin am 25. März 1999 überschuldet war, verletzt den Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) nicht. Das Berufungsgericht durfte ohne Einho-
lung eines Sachverständigengutachtens bei Würdigung der vorliegenden Han-
delsbilanz maßgebliche Rückschlüsse aus dem weiteren Geschäftsverlauf der
Schuldnerin bis zur Eröffnung der Insolvenz ziehen.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann