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BGH Beschluss vom 01.12.2005 – V ZR 257/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Dezember 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Se-

nats vom 29. September 2005 gibt keine Veranlassung zur Ände-

rung dieser Entscheidung.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

vom 11. November 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-

sen.

Der Gegenstandswert

des Beschwerdeverfahrens

beträgt

1.278.229,70 EUR.

Gründe

1

1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage,

die von grundsätzlicher Bedeutung sein soll, ob die öffentliche Nutzung an ei-

nem Deponiegrundstück mit der Stilllegung oder erst mit der Beendigung der

Rekultivierung nach § 36 Abs. 2 KrW/AbfG endet, stellt sich hier nicht. Die von

der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Beseitigung der Ablagerungen,

hilfsweise auf Schadensersatz, sind durch § 9 Abs. 2 VerkFlBerG ausgeschlos-

sen.

2

a) § 9 Abs. 2 VerkFlBerG ist unmittelbar anwendbar, wenn die Nutzung

des Grundstücks der Klägerin für eine öffentliche Verwaltungsaufgabe bis zur

Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Nachsorgepflicht aus § 36 KrW/AbfG noch

fortdauert. Das hat das Berufungsgericht angenommen, dessen Auffassung

durch die Begründung zu den Deponiegrundstücken in § 1 Abs. 1 Satz 4

VerkFlBerG gestützt wird (BT-Drucks. 14/6964, S. 12; dazu auch Matthiessen in

Kimme, Offene Vermögensfragen, § 1 VerkFlBerG Rdn. 18).

3

b) § 9 Abs. 2 VerkFlBerG schließt die vorgenannten Ansprüche jedoch

auch dann aus, wenn - wovon die Nichtzulassungsbeschwerde ausgeht - die

öffentliche Nutzung als Deponiegelände bereits mit der Stilllegung im Jahre

1992 und damit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2001 aufge-

geben worden sein sollte. Die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs

in § 1 Abs. 1 VerkFlBerG dahin, dass die Grundstücke beim Inkrafttreten des

Gesetzes noch der öffentlichen Aufgabe dienen müssen, gilt nur für die im Ge-

setz bestimmten Bereinigungsansprüche, jedoch nicht für die Regelung der

Rechtsfolgen aus einer Aufgabe einer öffentlichen Nutzung nach § 9 Abs. 2

VerkFlBerG (Trimbach/Matthiesen, VIZ 2002, 1, 2; Eickmann/Purps, SachenR-

BerG [2002], § 1 VerkFlBerG Rdn. 12).

4

Das entspricht dem Zweck der an § 82 SachenRBerG orientierten Rege-

lung in § 9 Abs. 2 VerkFlBerG, mit der die Härten der allgemeinen Ansprüche

aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch für den öffentlichen Nutzer vermieden wer-

den sollen (BT-Drucks. 14/6204, S. 22). Damit wäre es unvereinbar, den öffent-

lichen Nutzer allein deshalb schlechter zu stellen, weil die in der DDR begrün-

dete öffentliche Nutzung nicht über ein Jahrzehnt nach dem Eintritt in den Gel-

tungsbereich des Grundgesetzes fortgesetzt wurde. Eine entsprechende An-

wendung des § 9 Abs. 2 VerkFlBerG ist zudem zur Vermeidung einer mit dem

Regelungszweck untragbaren Ungleichbehandlung der Eigentümer

jener

Grundstücke geboten, die in der DDR für eine öffentliche Aufgabe in Anspruch

genommen wurden. Nur dann werden nicht die Eigentümer der Grundstücke

bevorzugt, die diese bereits vor dem 1. Oktober 2001 infolge der Aufgabe der

öffentlichen Nutzung wieder privatnützig verwenden konnten, und allein die Ei-

gentümer der Grundstücke durch den Ausschluss der allgemeinen Ansprüche

benachteiligt, die durch die über zehn Jahre nach dem 3. Oktober 1990 fort-

dauernde öffentliche Nutzung in der Ausübung ihrer Eigentümerrechte beson-

ders eingeschränkt waren.

5

2. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechts-

sache hat - wie ausgeführt - keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 30.09.2003 - 6 O 506/99 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.11.2004 - 5 U 128/03 -