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BGH Urteil vom 02.12.2005 – 5 StR 119/05

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt : ja

Veröffentlichung : ja

StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 266; AO § 393

1. Privatrechtlich organisierte Unternehmen im Bereich der Daseins- vorsorge sind keine "sonstigen Stellen" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, wenn ein Privater daran in einem Umfang be- teiligt ist, dass er durch eine Sperrminorität wesentliche unter- nehmerische Entscheidungen mitbestimmen kann.

2. Bei der Auftragserlangung durch Bestechung im geschäftlichen Verkehr bildet der auf den Preis aufgeschlagene Betrag, der ledig- lich der Finanzierung des Schmiergelds dient, regelmäßig die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Vermögens- nachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB.

3. Durch Bestechung erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist bei der korruptiven Manipulation einer Auftragsvergabe der ge- samte wirtschaftliche Wert des Auftrags im Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses, nicht der vereinbarte Werklohn.

4. Wer Bestechungsgelder erhält, muss diese versteuern. Dem steht der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit auch in Fällen des § 393 Abs. 2 Satz 2 AO nicht entgegen, soweit sich die Erklärungs- pflicht auf die betragsmäßige Angabe der Einnahmen beschränkt und nicht deren deliktische Herkunft umfasst.

BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05 LG Köln –

5 StR 119/05

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 2. Dezember 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

- Verfallsbeteiligte:

wegen Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-

lung vom 1. und 2. Dezember 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Sc

als Verteidiger für den Angeklagten E ,

Rechtsanwalt W ,

Rechtsanwältin We

als Verteidiger für den Angeklagten M ,

Rechtsanwalt L ,

Rechtsanwältin H

als Verteidiger für den Angeklagten R ,

Rechtsanwalt M

als Vertreter der Verfallsbeteiligten,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

in der Sitzung vom 2. Dezember 2005 für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklag-

ten E und M gegen das Urteil des

Landgerichts Köln vom 13. Mai 2004 werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der

Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwen-

digen Auslagen der Angeklagten und der Verfallsbeteiligten;

die Angeklagten E und M tragen die

Kosten ihrer Rechtsmittel.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten E wegen Untreue und

Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie wegen Steuerhinterziehung

in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mona-

ten verurteilt. Gegen den Angeklagten M hat es wegen Beihilfe

zur Untreue und wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr eine Gesamt-

freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung

ausgesetzt und daneben eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 165 Eu-

ro festgesetzt. Aus tatsächlichen Gründen freigesprochen hat das Landge-

richt den Angeklagten R insgesamt sowie den Angeklagten M

, soweit diesem eine Steuerhinterziehung vorgeworfen wurde; zudem

hat es die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Angeklagten

und die Verfallsbeteiligte abgelehnt.

Die zuungunsten der Angeklagten und der Verfallsbeteiligten eingeleg-

ten Revisionen der Staatsanwaltschaft richten sich mit der Sachrüge zum

einen gegen die Freisprüche, die Strafzumessung und die Strafaussetzung

zur Bewährung beim Angeklagten M sowie die Nichtanordnung

des Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte; nur insoweit werden

sie vom Generalbundesanwalt vertreten. Darüber hinaus beanstandet die

Staatsanwaltschaft, dass die Angeklagten nicht wegen Bestechung bzw. Be-

stechlichkeit verurteilt worden sind, ferner auch die Strafzumessung bei dem

Angeklagten E . Die Angeklagten E und M

wenden sich mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen umfassend

gegen ihre Verurteilung.

Sämtliche Revisionen bleiben erfolglos.

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-

fen:

Im Jahr 1990 beschloss der Rat der Stadt Köln die Gründung einer

Abfallverwertungsgesellschaft in Form einer städtisch beherrschten Mischge-

sellschaft unter maßgeblicher Beteiligung der Privatwirtschaft. Die Einbezie-

hung eines privaten Unternehmers sollte dessen Fachwissen und wirtschaft-

liche Erfahrung nutzbar machen sowie zur Kostenersparnis beitragen. Als

Mitgesellschafter wurde der gesondert Verfolgte T gewonnen, der

über verschiedene Gesellschaften eine beherrschende Stellung – vom Zeu-

gen A anschaulich als „Monopölchen“ bezeichnet – auf dem Ab-

fallsektor im Rheinland besaß. Die Stadt Köln (Anteil am Stammkapital

50,1 %), die S K G (Anteil 24,8 %) und die T E

G V (Anteil 25,1 %) gründeten 1992 die „AVG

“ (nachfolgend: AVG). Ge-

genstand der Gesellschaft waren insbesondere die Errichtung und der Be-

trieb von Anlagen für die thermische Behandlung und die Kompostierung von

Abfällen sowie das Baustellen- und Gewerbeabfallrecycling unter Beachtung

der Leitlinien des Abfallwirtschaftskonzepts der Stadt Köln. Der Gesell-

schaftsvertrag sah bei wichtigen Entscheidungen die Notwendigkeit einer

Dreiviertel-Mehrheit vor. Die Stadt Köln schloss mit der AVG einen langfristi-

gen Entsorgungsvertrag, wonach sie die AVG als sog. „Dritte“ mit der Wahr-

nehmung der Abfallentsorgungsaufgaben in zentralen Bereichen des Recyc-

lings, der Kompostierung und der thermischen Behandlung beauftragte. Al-

leiniger Geschäftsführer der AVG wurde der Angeklagte E . Die

Stadt Köln regelte die Müllentsorgung weiterhin durch Abfallsatzungen, nach

denen die Abfallwirtschaft als öffentliche Einrichtung im Sinne einer rechtli-

chen, wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit betrieben wurde.

Eine der zentralen Aufgaben der AVG war in den folgenden Jahren

der Bau einer Restmüllverbrennungsanlage (nachfolgend: RMVA) in Köln

zum Zweck der thermischen Müllentsorgung. Nach der Ausschreibung der

Aufträge zur Planung und zum Bau der RMVA gaben mehrere Firmen Ange-

bote ab; sie stellten teilweise auch die Zahlung von Schmiergeldern zwischen

2 % und 3 % des Auftragsvolumens bei Auftragsvergabe in Aussicht. Einer

der Mitwettbewerber war die Verfallsbeteiligte L & C

(nachfolgend: LCS), deren Geschäftsführer der Angeklagte M

war. Unter maßgeblicher Einflussnahme des gesondert Verfolgten Wi ,

der seit mehreren Jahren als Unternehmensberater für die LCS tätig war und

durch seine politische Laufbahn zahlreiche Kontakte zu den Entscheidungs-

trägern der Stadt Köln hatte, wurde schließlich im Herbst 1993 – einige Zeit

vor dem Submissionstermin – zwischen E , T und M

vereinbart, dass im Falle der Auftragsvergabe an die LCS von die-

ser ein Schmiergeld in Höhe von insgesamt 3 % des Auftragswerts in glei-

chen Teilen an E , T und Wi gezahlt werde, und

zwar ein Drittel nach Vertragsschluss, ein Drittel nach Baubeginn und das

letzte Drittel nach Abschluss der Bauarbeiten. E und M

manipulierten die Ausschreibung, so dass die LCS nach Kenntnis der

anderen Angebote als günstigster Bieter schließlich den Zuschlag erhielt. In

dem durch Verhandlungsgeschick des Angeklagten E schließlich

erzielten, für die AVG insgesamt günstigen Festpreis von 792 Mio. DM war

durch verschiedene Aufschläge auf einzelne Bau-Lose eine schmiergeldbe-

dingte Erhöhung des Werklohns um rund 24 Mio. DM enthalten. Da sich die-

ser Betrag aus Sicht der LCS lediglich als Durchlaufposten darstellte, wäre

der Angeklagte M auch bereit gewesen, für die LCS zu einem

um den Schmiergeldbetrag verminderten Preis abzuschließen.

Die AVG zahlte den vereinbarten Werklohn einschließlich des darin

enthaltenen Schmiergeldanteils bis August 2000 fast vollständig an die LCS.

Die Abwicklung der Schmiergeldzahlungen, die in Höhe von insgesamt

21,6 Mio. DM flossen, erfolgte über verschiedene Schweizer Firmen, die der

gesondert Verfolgte T absprachegemäß zur Verschleierung der

Zahlungsflüsse vermittelte. An diese Firmen zahlte LCS im Jahr 1994 insge-

samt 9 Mio. DM, 1995 2,7 Mio. DM, 1996 insgesamt 5,5 Mio. DM, 1998 ins-

gesamt 3,4 Mio. DM und 1999 einen Restbetrag von 1 Mio. DM. Hiervon er-

hielt der Angeklagte E insgesamt 14,29 Mio. DM, und zwar 1994

3,2 Mio. DM, 1995 2 Mio. DM, 1996 5,2 Mio. DM, 1998 2 Mio. DM und 1999

schließlich 1,89 Mio. DM. Einen weiteren Betrag von mindestens 1 Mio. DM

gab E 1995 oder 1996 an den Angeklagten M weiter;

T und Wi erhielten zumindest 1994 jeweils 2 Mio. DM, wobei

T seinen Anteil an Wi weiterreichte. Dass E von

seinem Anteil weitere Millionensummen an die Angeklagten R und

M sowie den gesondert Verfolgten Wienand auskehrte, konnte

das Landgericht nicht sicher feststellen; es hat indes zugunsten des Ange-

klagten E angenommen, dass diesem lediglich Schmiergeldbeträge

von insgesamt 7,49 Mio. DM verblieben sind.

Die Verfallsbeteiligte LCS rechnete das Projekt RMVA – nach einem

zwischenzeitlichen vorläufigen Gewinn in Höhe von ca. 8 bis 9 Mio. Euro –

im Jahr 2001 wegen verschiedener Gewährleistungsarbeiten endgültig mit

einem Verlust in Höhe von 688.000 Euro ab. Über das Vermögen der Ver-

fallsbeteiligten ist inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

II.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.

1. Dass die Angeklagten E und M nicht wegen

Bestechlichkeit bzw. Bestechung, sondern nur wegen Bestechlichkeit bzw.

Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß §§ 299, 300 StGB verurteilt

worden sind, ist nicht rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat eine Amtsträger-

stellung des Angeklagten E als Geschäftsführer der AVG nach § 11

Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB zutreffend verneint, weil es sich bei der AVG

nicht um eine „sonstige Stelle“ im Sinne dieser Vorschrift handelt.

a) Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist, wer

sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren

Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. „Sonstige

Stellen“ sind – ohne Rücksicht auf ihre Organisationsform – behördenähnli-

che Institutionen, die zwar keine Behörden im organisatorischen Sinne sind,

aber rechtlich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Er-

füllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken (vgl. BGHSt 43, 370, 375 ff.; 49,

214, 219). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs, dass auch als juristische Personen des Privatrechts organisierte Ein-

richtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand als „sonstige Stellen“ den

Behörden gleichzustellen sind, wenn bei ihnen Merkmale vorliegen, die eine

Gleichstellung rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie

bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatli-

cher – gegebenenfalls auch kommunaler – Steuerung unterliegen, dass sie

bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als „verlän-

gerter Arm“ des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 49, 214, 219 m.w.N.).

b) Diese Voraussetzungen liegen bei der AVG nicht vor.

aa) Die AVG ist zwar nach dem Gesellschaftsvertrag auf dem Gebiet

der Müllentsorgung und damit in einem Bereich der Daseinsvorsorge tätig

(vgl. BGHZ 40, 355, 360; BGH MDR 1983, 824; KG-Report 2005, 145); sol-

che Tätigkeit wird von der Rechtsprechung seit jeher als öffentliche Aufgabe

angesehen (vgl. BGHSt 12, 89, 90; 31, 264, 268; 45, 16, 19; BGHR StGB

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7; vgl. auch den Gesetzentwurf zum Korrupti-

onsbekämpfungsgesetz BT-Drucks. 13/5584, S. 12). Als „verlängerter Arm“

des Staates und damit als „sonstige Stellen“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2

Buchst. c StGB können aber privatrechtlich organisierte Unternehmen im

Bereich der Daseinsvorsorge jedenfalls dann nicht mehr verstanden werden,

wenn ein Privater an dem Unternehmen in einem Umfang beteiligt ist, dass

er durch eine Sperrminorität wesentliche unternehmerische Entscheidungen

mitbestimmen kann.

bb) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt,

dass eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge für sich genommen

nicht ausreicht, um eine der Behörde gleichgestellte „sonstige Stelle“ im Sin-

ne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzunehmen (vgl. BGHSt 43, 370,

377; 45, 16, 19). Die Tatsache, dass vielfältige der Daseinsvorsorge zuge-

rechnete Aufgaben wie etwa die Energie- und Wasserversorgung oder die

Müllentsorgung nach einer Liberalisierung der entsprechenden Märkte auch

von privaten Unternehmen erbracht werden und dass die öffentliche Hand

daneben in unterschiedlicher Organisations- und Beteiligungsform weiterhin

auf diesen Gebieten tätig ist, erfordert jedenfalls im Bereich der Daseinsvor-

sorge ein aussagekräftiges zusätzliches Unterscheidungskriterium, um priva-

tes Handeln von staatlichem Handeln hinreichend abgrenzen zu können.

cc) Mit der Ergänzung von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB durch die

Worte „unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisations-

form“ durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997

(BGBl I S. 2038) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Wahl der Organi-

sationsform – privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich – für sich gesehen kein

solches Abgrenzungskriterium sein kann. Der Bundesgerichtshof hat anstelle

eines solchen formalen ein inhaltliches Abgrenzungskriterium entwickelt: Die

„sonstige Stelle“ muss bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben derart staatli-

cher Steuerung unterliegen, dass sie als „verlängerter Arm“ des Staates er-

scheint; erforderlich ist dabei eine Gesamtbewertung aller relevanten Um-

stände des Einzelfalls (BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; 49,

214, 219; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 6; BGH NJW 2004, 693,

694 m. Anm. Krehl StV 2005, 325 und Dölling JR 2005, 30, insoweit in BGHR

StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7 nicht abgedruckt).

dd) Soweit ersichtlich noch nicht entschieden hat der Bundesgerichts-

hof dabei die Frage, ob auch ein solches Unternehmen im Bereich der Da-

seinsvorsorge eine „sonstige Stelle“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c

StGB sein kann, an dem ein Privater beteiligt ist.

(1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind

weder die alleinige Inhaberschaft einer Gesellschaft noch die damit verbun-

denen Aufsichtsbefugnisse für sich genommen geeignet, eine für die An-

nahme von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ausreichende staatliche oder

kommunale Steuerung zu bejahen (vgl. BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20;

BGH NJW 2001, 3062, 3064, insoweit in BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2

Amtsträger 6 nicht abgedruckt; BGH NJW 2004, 693, 694). Auch bei solchen

Konstellationen ist vielmehr entscheidend, ob zusätzlich zu der alleinigen

Inhaberschaft die Umstände des Einzelfalls bei einer Gesamtbewertung aller

relevanten Umstände die Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigen kön-

nen (vgl. BGH aaO). Daraus folgt, dass – anders als die Staatsanwaltschaft

meint – auf eine Ähnlichkeit mit dem Begriff des „herrschenden Unterneh-

mens“ i. S. von § 17 AktG allein nicht maßgeblich abzustellen ist.

(2) Ist schon die Alleininhaberschaft der öffentlichen Hand bei Unter-

nehmen auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge kein hinreichendes Kriterium

zur Annahme behördenähnlicher staatlicher Steuerung, gilt dies erst recht,

wenn Private an einem Unternehmen beteiligt sind, das sich lediglich im

Mehrheitsbesitz der öffentlichen Hand befindet. Unabhängig von der Frage,

ob jede Beteiligung von Privaten an öffentlich beherrschten Unternehmen

schon die Anwendung von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB hindert, liegt die

Gleichstellung eines Unternehmens mit einer Behörde jedenfalls dann fern,

wenn der Private durch seine Beteiligung über derart weitgehende Einfluss-

möglichkeiten verfügt, dass er wesentliche unternehmerische Entscheidun-

gen mitbestimmen kann (vgl. auch EuGH NVwZ 2005, 187, 190 zum

Vergaberecht). Räumt der Gesellschaftsvertrag dem Privaten aufgrund der

Höhe

seiner Beteiligung

eine Sperrminorität

für wesentliche

unternehmerische Entscheidungen ein, kann das Unternehmen nicht mehr

als „verlängerter Arm“ des Staates und sein Handeln damit nicht mehr als

unmittelbar staatliches Handeln verstanden werden.

ee) Nach diesen Kriterien ist die AVG nicht als „sonstige Stelle“ im

Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzusehen:

Die Gesellschafterin T besaß aufgrund ihrer Beteili-

gung in Höhe von 25,1 % eine Sperrminorität für wesentliche unternehmeri-

sche Entscheidungen der AVG: Der Gesellschaftsvertrag der AVG sah vor,

dass wesentliche Angelegenheiten der Gesellschaft nur mit Dreiviertel-

Mehrheit beschlossen werden können. Dazu zählten neben der Veräußerung

eines Gesellschaftsanteils, der Änderung des Gesellschaftsvertrages und der

Abberufung des Geschäftsführers insbesondere die Investitions- und Darle-

hensaufnahme, der Abschluss und die Kündigung von Unternehmensverträ-

gen, die Bestellung eines Abschlussprüfers und die Feststellung des Wirt-

schaftsplans. Der Gesellschafterin T wurde zudem das

Recht zur Stellung eines Prokuristen für den technischen Bereich eingeräumt

und T selbst erhielt den stellvertretenden Vorsitz des – freilich von

den kommunalen Mitgesellschaftern dominierten – siebzehnköpfigen Auf-

sichtsrats, der die Geschäftsführung der AVG beraten, überwachen und

überprüfen sollte.

Schon allein aufgrund dieser vom Gesellschaftsvertrag ausdrücklich

vorgesehenen wesentlichen Einflussmöglichkeiten des privaten Gesellschaf-

ters auf Kernbereiche unternehmerischen Handelns wie etwa die Möglichkeit

einer Darlehensaufnahme stellte die AVG nicht mehr den „verlängerten Arm“

des Staates dar. Die weiteren, von der Staatsanwaltschaft in ihrer Revisions-

begründungsschrift zutreffend aufgeführten Möglichkeiten der Stadt Köln

– insbesondere durch ihre Mehrheitsbeteiligung, den Aufsichtsrat, den Ab-

schluss des langfristigen Entsorgungsvertrages und die im Gesellschaftsver-

trag verankerte Bindung der AVG an die von der Stadt Köln beschlossenen

Leitlinien des Abfallwirtschaftskonzepts –, Einfluss auf das Unternehmen

AVG zu nehmen, hat das Landgericht bei seiner ausführlichen Gesamtbe-

trachtung hinreichend gesehen und im Ergebnis zutreffend gewürdigt. Diese

Gesichtspunkte rechtfertigen es angesichts der dargestellten Sperrminorität

der privaten Gesellschafterin auch in der Gesamtschau nicht, die AVG als

behördenähnlich zu verstehen und wie eine Behörde zu behandeln.

ff) Ob die AVG bereits keine „sonstige Stelle“ im Sinne von § 11 Abs. 1

Nr. 2 Buchst. c StGB sein kann, weil sie für einen Bereich (Abfallentsorgung)

gegründet wurde, auf dem auch Private – wie etwa der Unternehmer T

– als Marktteilnehmer unternehmerisch tätig sind, bedarf hier deshalb

keiner weiteren Vertiefung. Angesichts der zunehmenden Schaffung wettbe-

werblicher Strukturen und der Öffnung auch zentraler Bereiche der Daseins-

vorsorge für private Marktteilnehmer wie etwa beim Bahnverkehr (hierzu

BGHSt 49, 214), bei der Wärmeversorgung (hierzu BGHR StGB § 11 Abs. 1

Nr. 2 Amtsträger 7) oder bei der Energie- und Wasserversorgung spricht al-

lerdings einiges dafür, dass privatrechtlich organisierte Gesellschaften der

öffentlichen Hand, die auf solchen Märkten tätig werden, – wie andere (rein

private) Marktteilnehmer auch – allein erwerbswirtschaftlich tätig sind (vgl.

BGH wistra 2001, 267, 270, insoweit in BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amts-

träger 5 nicht abgedruckt). Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden

hat, kann insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge von einer öffentli-

chen Aufgabe dann nicht (mehr) gesprochen werden, wenn der Hoheitsträ-

ger diesen Bereich aus der Hand gibt und ihre Erledigung einem privaten,

marktwirtschaftlichen Unternehmen überlässt (Aufgabenprivatisierung im

Gegensatz zur Organisationsprivatisierung), selbst wenn das private Unter-

nehmen einer staatlichen Aufsicht unterstellt wird (BGHSt 49, 214, 221). In

diesen Fällen fehlt der spezifisch öffentlich-rechtliche Bezug, der eine

Gleichstellung mit behördlichem Handeln rechtfertigt. Auch eine Gesellschaft

in alleiniger staatlicher Inhaberschaft würde letztlich nur einen weiteren Wett-

bewerber auf einem Markt darstellen, der vom Staat eröffnet wurde und sich

um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildet hat.

2. Das mithin verbleibende Vergehen der Bestechung bzw. Bestech-

lichkeit im geschäftlichen Verkehr ist nicht etwa verjährt.

a) Nach § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat be-

endet ist. Die Beendigung tritt erst in dem Zeitpunkt ein, in dem das Tatun-

recht seinen tatsächlichen Abschluss findet. Die Verjährung setzt nur ein,

wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abgeschlossen hat.

Vorher besteht kein Anlass, durch den Beginn der Verjährungsfrist einen Ver-

folgungsverzicht in Aussicht zu stellen (BGHR StGB § 78a Satz 1 Beste-

chung 1). Die Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist in diesem Sinne erst

mit der letzten Annahme des von der Unrechtsvereinbarung umfassten Vor-

teils beendet (BGHR UWG § 12 Abs. 2 Angestelltenbestechlichkeit 1; Trönd-

le/Fischer, StGB 53. Aufl. § 299 Rdn. 21; Heine in Schönke/Schröder, StGB

26. Aufl. § 299 Rdn. 31; vgl. auch BGHSt 10, 237, 243; 11, 345, 347; BGHR

StGB § 334 Verjährung 1; jeweils zu §§ 331 ff. StGB).

b) Das Landgericht hat für die Frage der Beendigung zutreffend auf

die letzte Zahlung von Schmiergeld an den Angeklagten E im Früh-

jahr 1999 abgestellt. Demgegenüber meinen die Angeklagten, die Unrechts-

vereinbarung sei mit derjenigen Zahlung im Jahr 1996 an den Angeklagten

E beendet worden, durch die – zumindest nicht ausschließbar – die

Summe der ursprünglich allein für diesen Angeklagten vorgesehenen Zah-

lungen erreicht worden sei; sämtliche späteren Zahlungen an die Angeklag-

ten E und M beruhten auf einer neuen, nicht von § 12

UWG a.F. oder § 299 StGB erfassten Vereinbarung.

c) Mit dieser Bewertung lösen sich die Revisionen von den Feststel-

lungen des Landgerichts:

aa) Der von den Revisionen in Zweifel gezogene Ausgangspunkt des

Landgerichts – sämtliche gemeinschaftlich vereinbarten und schließlich ge-

leisteten Schmiergeldzahlungen seien vom Tatbestand der Bestechung bzw.

Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr umfasst und daher für die Verjäh-

rungsfrage erheblich – trifft zu. Nicht nur die vereinbarten Zahlungen an E

selbst, sondern auch diejenigen an T und Wi stellen

sich als „Vorteile“ für E im Sinne von § 12 UWG a.F. und § 299

StGB dar.

(1) Zahlungen an Dritte wurden – wie in §§ 331 ff. StGB a.F. – schon

vor den Änderungen des Tatbestands der Angestelltenbestechlichkeit durch

das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038)

von § 12 UWG a.F. erfasst, wenn sie dem bestochenen Angestellten oder

Beauftragten mittelbar zugute kamen (von Gamm, Wettbewerbsrecht 5. Aufl.

Kap. 47 Rdn. 12; vgl. auch BGHSt 14, 123, 128; 33, 336, 339; 35, 128, 133;

jeweils zu §§ 331 ff. StGB a.F.). Für die Frage, ob bei einer Drittzuwendung

ein solcher Vorteil vorliegt, kommt es auf die konkreten Umstände des Ein-

zelfalls an, wobei dem persönlichen Interesse des Bestochenen entschei-

dende Bedeutung zukommt (vgl. BGHSt 33, 336, 339 f.). Mit Einfügung der

Worte „für sich oder einen Dritten“ in § 299 Abs. 1 StGB bzw. „für diesen o-

der einen Dritten“ in § 299 Abs. 2 StGB (sowie entsprechend in §§ 331 ff.

StGB) wurde nach dem Willen des Gesetzgebers im Wesentlichen lediglich

eine Klarstellung erstrebt, aber keine Änderung des bisherigen Rechtszu-

stands (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 13/5584 S. 15 f.; Tiedemann in

LK 11. Aufl. § 299 Rdn. 25).

(2) Nach diesen Kriterien waren auch sämtliche gemeinsam vereinbar-

ten Zahlungen an T (und auch an Wi ) mittelbar für E

von Vorteil: Nur durch die Einbeziehung des an maßgeblichen Stellen

in entscheidender Position tätigen T (stellvertretender Vorsitzender

des AVG-Aufsichtsrats und Geschäftsführer der Mitgesellschafterin) konnte

sichergestellt werden, dass es zu dem von E gewünschten und für

den Empfang seines Schmiergeldanteils notwendigen Vertragsschluss zwi-

schen der AVG und der LCS kommt; nur seine Beteiligung ermöglichte zu-

dem die notwendige verdeckte Zahlungsabwicklung über die Schweiz. Die

verabredeten Zahlungen an T gereichten E also selbst zum

Vorteil, weil sie notwendige Voraussetzung des Geldflusses an ihn selbst

waren. Für die Beteiligung Wi s als in der SPD einflussreicher „Strip-

penzieher“ sowie Mitinitiator und -organisator der Schmiergeldabrede, des-

sen Einbindung aus Sicht E s Grundvoraussetzung für deren Durch-

führung war, gilt – zumal ein mittelbarer Vorteil ausreichte – nichts anderes.

Im Übrigen käme es auf Wi s Beteiligung für die Frage der Verjährung

angesichts der festgestellten höchstmöglichen Zuflüsse von Schmiergeldern

bei E nicht einmal an.

Zudem hatte E – mit Ausnahme von 4 Mio. DM, die zu An-

fang direkt an T und Wi überreicht wurden – zunächst jeweils

persönlich die Verfügungsmöglichkeit über sämtliche aus der Schweiz wei-

tergegebene Schmiergelder erhalten (vgl. hierzu BGHSt 35, 128, 134 f.). Da

bei § 12 UWG a.F. und bei § 299 StGB jeweils auf die gesamte vereinbarte

Schmiergeldsumme abzustellen ist, konnte die Verjährung erst mit der letz-

ten in diesem Rahmen geflossenen Zahlung beginnen; dies war die Zahlung

an E im Frühjahr 1999.

bb) Die ursprüngliche Schmiergeldvereinbarung – Zahlung von insge-

samt 3 % der Auftragssumme in drei Zeitabschnitten – ist auch nicht durch

eine spätere Zahlungsvereinbarung ersetzt worden. Ursprung des Zahlungs-

flusses blieb bis zum Frühjahr 1999 die Abrede vom Herbst 1993. Das zwi-

schenzeitliche Ausscheiden von Wi und T aus dem Kreis der

Zahlungsempfänger hatte lediglich eine Veränderung der Zahlungsströme

zur Folge. Die bloße Änderung der Richtung des Zahlungsflusses ist jedoch

nicht derart wesentlich, dass hierin eine gänzlich neue, die Ursprungsverein-

barung ersetzende Vereinbarung gesehen werden muss, weil damit nicht das

„Ob“, sondern nur das „Wie“ der Zahlung modifiziert wurde. Ein solches blo-

ßes Umleiten von Geldern führt auch nicht zu einem für den Verjährungsbe-

ginn entscheidenden Abschluss des rechtsverneinenden Handelns.

cc) Zudem ist für den Verjährungsbeginn nicht allein auf die vereinbar-

ten Beträge, sondern gleichermaßen auf den vereinbarten Zahlungszeitraum

abzustellen. Nach dem gemeinsam verabredeten Zahlungsplan sollte die

Zahlung des Schmiergelds an E , T und den gesondert

verfolgten Wi zu gleichen Teilen in drei Zahlungsabschnitten entspre-

chend dem Baufortschritt erfolgen. Tatsächlich hat der Angeklagte E

nach den Feststellungen des Landgerichts den vereinbarten Beste-

chungslohn im Wesentlichen entsprechend dieser Fälligkeitsabrede erhalten,

nämlich einen ersten Teil 1994 nach Abschluss des Vertrages, weitere Be-

träge nach Beginn der Bauarbeiten sowie den Rest nach deren Ende. Damit

wurde die Schmiergeldabrede in dem Zeitrahmen erfüllt, den die Beteiligten

vereinbart hatten. Dass der Angeklagte E über seinen ursprünglich

vereinbarten Anteil hinaus aufgrund des Ausscheidens von Wi und

T als Zahlungsempfänger nicht ausschließbar bereits in den Jahren

bis 1996 mehr Geld erhalten hatte, als ihm eigentlich zu diesem Zeitpunkt

zufließen sollte, ist demgegenüber unbeachtlich, da jedenfalls die Zahlungen

in den Jahren 1998 und 1999 dem ursprünglich vereinbarten Zahlungsplan

entsprachen, wonach die letzte Zahlung nach Beendigung der Bauarbeiten

erfolgen sollte.

3. Der Freispruch des Angeklagten R und der Teilfreispruch des

Angeklagten M vom Vorwurf der Steuerhinterziehung haben

Bestand.

In beiden Fällen war einziges Beweismittel für den Vorwurf, den Ange-

klagten seien in unverjährter Zeit erhebliche Geldbeträge zugeflossen, die sie

nicht versteuert hätten, die belastende Aussage des Mitangeklagten E

. Dass sich das Landgericht allein auf dieser Grundlage keine für eine

Verurteilung hinreichende Überzeugung vom Geldzufluss hat bilden können,

ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

a) Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an sei-

ner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisions-

gericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tat-

richters ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob

dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die

Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen

Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht

überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeu-

gungsbildung gestellt hat (st. Rspr.: vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-

gung 16; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33; BGH NStZ 2000, 48;

BGH wistra 2002, 260, 261). Aus den Urteilsgründen muss sich auch erge-

ben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, son-

dern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGHR

StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 24). Weitergehende zum Schutz des

Angeklagten aufgestellte besonders strikte Anforderungen an die Begrün-

dung der Beweiswürdigung in der Situation „Aussage gegen Aussage“

(BGHSt 44, 153, 158 f.; 44, 256, 257) gelten zwar – wie die Revision des An-

geklagten M zutreffend hervorgehoben hat – grundsätzlich un-

mittelbar nur in Verurteilungsfällen. Gleichwohl kann das Bedürfnis nach voll-

ständiger, nachprüfbarer Beweiswürdigung in Fällen gleich karger und wider-

sprüchlicher Beweisgrundlage in ähnlicher Weise auch dann zum Tragen

kommen, wenn ein Angeklagter freigesprochen wird, weil sich das Gericht

von der Richtigkeit der belastenden Aussage eines Zeugen nicht überzeugen

kann (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 174, 175).

b) Den genannten Anforderungen genügt die Darstellung der Beweis-

würdigung durch das Landgericht, soweit es sich keine hinreichende Über-

zeugung von der Richtigkeit der belastenden Angaben des Angeklagten E

zu den von den Mitangeklagten bestrittenen Schmiergeldweiterga-

ben gebildet hat, gerade noch.

Folgende Umstände waren aus Sicht des Landgerichts maßgebend:

E hat die Mitangeklagten erstmals in Zusammenhang mit Gesprä-

chen über einen Strafnachlass belastet; er hatte ein gewichtiges Motiv, den

bei ihm verbliebenen Anteil des Schmiergeldes möglichst gering darzustel-

len, und hatte im Verlauf der Ermittlungen auch anderweitig versucht, sich

durch unrichtige Angaben Teile der Tatbeute zu sichern; seine – zudem eher

farblosen – Angaben zur zeitlichen Einordnung und zu Begleitumständen im

Zusammenhang mit mehreren Geldübergaben waren uneinheitlich.

Den genannten Umständen hat das Landgericht sämtliche für die

Glaubhaftigkeit der Angaben E s sprechenden Tatsachen gegen-

übergestellt, insbesondere dass andere Angaben E s in der Haupt-

verhandlung ihre Bestätigung gefunden haben, er maßgeblich und frühzeitig

zur Aufklärung der Taten beigetragen hat und die Angaben von R und

M zu diesem Vorwurf wenig überzeugend waren. Aufgrund ei-

ner Gesamtschau der für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben E

s sprechenden Gesichtspunkte hat sich das Landgericht schließlich

außer Stande gesehen, sich eine Überzeugung von der Richtigkeit dieser

einzigen Belastungsangaben zu bilden; Anhaltspunkte für weitergehende

Ermittlungsansätze waren nicht ersichtlich.

Diese tatrichterliche Wertung ist letztlich hinzunehmen. Der Revision

der Staatsanwaltschaft ist allerdings zuzugeben, dass – wie der Generalbun-

desanwalt im Einzelnen ausgeführt hat – das Landgericht Umstände wie ins-

besondere die Aussagegenese und den Inhalt divergierender oder detailar-

mer Aussagen von E nicht in einer Weise dargestellt hat, wie dies in

dem sonst überaus umfangreichen Urteil konsequent und wünschenswert

gewesen wäre. Lediglich im Hinblick auf die umgekehrt strengen Anforde-

rungen an eine Verurteilung in der vorliegenden besonderen Konstellation,

bei der der einzige Belastungszeuge ein erhebliches Motiv für eine Falschbe-

lastung hat und seine Aussage auch sonst Ungereimtheiten aufweist, lässt

der Senat im vorliegenden Fall den Freispruch unbeanstandet.

4. Die Strafzumessung des Landgerichts weist im Ergebnis keine

Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten E und M

auf.

a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ihm

obliegt es, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der

Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen

hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,

sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisions-

gerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in

sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter gegen rechtlich anerkannte Straf-

zwecke verstößt oder wenn sich die verhängten Strafen nach oben oder un-

ten von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein

(BGHSt 34, 345, 349; st. Rspr.).

b) Solche Rechtsfehler zeigt die Beschwerdeführerin, wie der Gene-

ralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, bei dem Angeklagten E

nicht auf. Insbesondere durfte das Landgericht den Umstand zu seinen

Gunsten berücksichtigen, dass er von der ihm zustehenden Möglichkeit, die

Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 4 StPO wegen erst spä-

ter bekannt gewordenen umfangreichen Aktenmaterials zu verlangen, keinen

Gebrauch gemacht und damit eine zügige Erledigung der Hauptverhandlung

ermöglicht hat. Anhaltspunkte dafür, dass diesem Umstand vom Landgericht

unangebracht großes Gewicht zugemessen worden wäre, bestehen nicht.

Die gegen den Angeklagten E verhängten Einzelstrafen sind eben-

so wenig unvertretbar milde wie die Gesamtstrafe.

c) Gleichfalls weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zu Guns-

ten des Angeklagten M auf; dies gilt auch für die Aussetzung

der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung.

aa) Hinreichende Anhaltspunkte, dass das Landgericht, etwa nur um

zu einer Strafaussetzung zur Bewährung zu gelangen, die Einzelstrafen und

die Gesamtstrafe unangemessen niedrig bemessen hätte, liegen nicht vor,

letztlich auch nicht im Blick auf die für sich rechtsfehlerfreie Anwendung des

§ 41 StGB.

bb) Das Landgericht durfte im Hinblick auf zahlreiche gewichtige Straf-

milderungsgründe – insbesondere Unbestraftheit, erstmalige Verbüßung von

Untersuchungshaft, lange Dauer der seit der Tat vergangenen Zeit, Handeln

auch im Interesse des Unternehmens, Abgabe eines Schuldanerkenntnisses

über 1 Mio. DM – besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB

annehmen, die die Aussetzung der zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe zur

Bewährung gestatteten. Die Entscheidung des Landgerichts, dass auch § 56

Abs. 3 StGB einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegenstehe, ist

ebenfalls rechtlich noch hinzunehmen. Allerdings erfordern die durch

Bestechung im geschäftlichen Verkehr und durch damit einhergehende

Untreue hervorgerufenen erheblichen wirtschaftlichen Schäden ein nach-

drückliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden. Doch

dürfen auch bei der Ahndung solcher Taten die besonderen Umstände des

Einzelfalles nicht außer Acht gelassen werden. Sie sind insbesondere in der

mangelnden Tatinitiative des Angeklagten M und in seiner Kon-

frontation als Unternehmer mit ersichtlich verbreiteten skrupellosen Ge-

schäftspraktiken bei der Konzeption von Großanlagen und dabei – sogar un-

geachtet gegebener „Staatsnähe“ – bedenkenlos angebrachten Schmiergeld-

forderungen des von ihm gewünschten Vertragspartners zu finden. Danach

kann die Entscheidung des Landgerichts nach § 56 Abs. 3 StGB noch als

vertretbar angesehen werden, wenngleich eine gegenteilige Würdigung des

Landgerichts rechtlich möglich gewesen wäre und im Blick auf die spätere

Eigenbereicherung des Angeklagten M sogar näher gelegen

hätte.

cc) In diesem Zusammenhang sieht der Senat Anlass zu folgender

Anmerkung: Nach der Erfahrung des Senats kommt es bei einer Vielzahl von

großen Wirtschaftsstrafverfahren dazu, dass eine dem Unrechtsgehalt

schwerwiegender Korruptions- und Steuerhinterziehungsdelikte adäquate

Bestrafung allein deswegen nicht erfolgen kann, weil für die gebotene Aufklä-

rung derart komplexer Sachverhalte keine ausreichenden justiziellen Res-

sourcen zur Verfügung stehen. Die seit der Tat vergangene Zeit und auch die

Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK)

werden in vergleichbaren Verfahren häufig zu derart bestimmenden Strafzu-

messungsfaktoren, dass die Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen oder

– wie hier – die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56

Abs. 3 StGB namentlich wegen des Zeitfaktors ausscheidet. Dem in § 56

Abs. 3 StGB zum Ausdruck gekommenen Anliegen des Gesetzgebers, das

Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts vor einer

Erschütterung durch unangemessen milde Sanktionen zu bewahren, kann im

Bereich des überwiegend tatsächlich und rechtlich schwierigen Wirtschafts-

und Steuerstrafrechts nach Eindruck des Senats nur durch eine spürbare

Stärkung der Justiz in diesem Bereich Rechnung getragen werden. Nur auf

diese Weise – nicht durch bloße Gesetzesverschärfungen – wird es möglich

sein, dem drohenden Ungleichgewicht zwischen der Strafpraxis bei der all-

gemeinen Kriminalität und der Strafpraxis in Steuer- und Wirtschaftsstrafver-

fahren entgegenzutreten und dem berechtigten besonderen öffentlichen Inte-

resse an einer effektiven Strafverfolgung schwerwiegender Wirtschaftskrimi-

nalität gerecht zu werden.

5. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht von der Anordnung des

Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte abgesehen; der Senat

geht mit dem Generalbundesanwalt davon aus, dass die Staatsanwaltschaft

insoweit ihre Revision auf das Fehlen einer entsprechenden Nebenentschei-

dung gegenüber der Verfallsbeteiligten beschränkt hat, zumal das Absehen

von der Anordnung des Verfalls bei den Angeklagten E und M

im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB keinen Bedenken begeg-

net.

a) Zutreffend hat der Generalbundesanwalt allerdings darauf hinge-

wiesen, dass das Landgericht das „Erlangte“ im Sinne von § 73 Abs. 1

Satz 1, § 73a Satz 1 StGB nicht hinreichend genau bestimmt hat; entgegen

der – insoweit vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen – Auffassung der

Staatsanwaltschaft ist das Erlangte aber auch nicht der für den Bau der

RMVA vereinbarte Werklohn in Höhe von 792 Mio. DM. Durch Bestechung

(im geschäftlichen Verkehr) erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist

bei der korruptiven Manipulation einer Auftragsvergabe nicht der vereinbarte

Preis, sondern der gesamte wirtschaftliche Wert des Auftrags im Zeitpunkt

des Vertragsschlusses; dieser umfasst den kalkulierten Gewinn und etwaige

weitere, gegebenenfalls nach § 73b StGB zu schätzende wirtschaftliche Vor-

teile.

aa) „Aus der Tat erlangt“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sind

alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des

Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH

NStZ 2001, 155, 156); „für die Tat erlangt“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1

StGB sind dagegen Vermögenswerte, die dem Täter als Gegenleistung für

sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, aber – wie etwa ein Lohn für

die Tatbegehung – nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen

(vgl. BGHR StGB § 73 Erlangtes 4). Für die Bestimmung desjenigen, was

der Täter in diesem Sinne aus einer Tat oder für sie erlangt hat, ist das Brut-

toprinzip unerheblich. Erst wenn feststeht, worin der erlangte Vorteil des Tä-

ters besteht, besagt dieses Prinzip, dass bei der Bemessung der Höhe des

Erlangten gewinnmindernde Abzüge unberücksichtigt bleiben müssen (vgl.

BGHSt 47, 260, 269). Zudem muss die Abschöpfung spiegelbildlich dem

Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter gerade aus der Tat gezogen

hat; dies setzt eine Unmittelbarkeitsbeziehung zwischen Tat und Vorteil vor-

aus (vgl. BGHSt 45, 235, 247 f.; 47, 260, 269; Schmidt in LK 11. Aufl. § 73

Rdn. 17; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73 Rdn. 16; jeweils

m.w.N.).

bb) Unmittelbar aus einer Bestechung (im geschäftlichen Verkehr) er-

langt ein Werkunternehmer im Rahmen korruptiver Manipulation bei der Auf-

tragsvergabe lediglich die Auftragserteilung – also den Vertragsschluss –

selbst, nicht hingegen den vereinbarten Werklohn (vgl. Sedemund DB 2003,

323, 325 ff.; a. A. OLG Köln ZIP 2004, 2013; OLG Thüringen wistra 2005,

114). Bei der Auftragserlangung durch Bestechung (im geschäftlichen Ver-

kehr) führt die „Tat“ als solche unmittelbar nur zu dem Vorteil des schuld-

rechtlichen Vertragsschlusses; die Vorteile aus der Ausführung des Auftrags

wären hingegen nicht mehr unmittelbar aus der „Tat“ erlangt (vgl. Joecks in

MünchKomm-StGB § 73 Rdn. 30). Strafrechtlich bemakelt ist lediglich die Art

und Weise, wie der Auftrag erlangt ist, nicht dass er ausgeführt wird. In die-

sem Punkt unterscheidet sich der Fall einer Auftragserlangung durch Beste-

chung von verbotenen Betäubungsmittelgeschäften oder Embargoverstößen.

Nur in solchen Fällen ist es deshalb gerechtfertigt, als das „Erlangte“ i. S. von

§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB den gesamten vereinbarten Kaufpreis anzusehen

(vgl. BGH NStZ 2000, 480; BGHSt 47, 369).

cc) Der wirtschaftliche Wert des Auftrags im Zeitpunkt der Auftragser-

langung bemisst sich vorrangig nach dem zu erwartenden Gewinn. Aussage-

kräftiges Indiz hierfür wird regelmäßig die Gewinnspanne sein, die der

Auftragnehmer in die Kalkulation des Werklohns hat einfließen lassen.

tragnehmer in die Kalkulation des Werklohns hat einfließen lassen. Fehlen

hierfür Anhaltspunkte, kann u. U. auch ein branchenüblicher Gewinnauf-

schlag Grundlage einer Schätzung (§ 73b StGB) sein. Mit dem zu erwarten-

den Gewinn wird in aller Regel der wirtschaftliche Wert des durch Beste-

chung erlangten Auftrags und damit das „Erlangte“ im Sinne von § 73 Abs. 1

Satz 1 StGB hinreichend erfasst.

Im Einzelfall können darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte für wei-

tergehende wirtschaftliche Vorteile bestehen, die durch den Vertragsschluss

als solchen erlangt wurden (vgl. Sedemund DB 2003, 323, 328; vgl. zum

Begriff des wirtschaftlichen Vorteils auch § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Hierzu

zählen mittelbare Vorteile wie etwa die konkrete Chance auf Abschluss von

Wartungsverträgen für eine errichtete Anlage oder von sonstigen Folgege-

schäften durch Aufbau einer Geschäftsbeziehung, die Chance zur Erlangung

weiterer Aufträge für vergleichbare Anlagen, die Steigerung des wirtschaftlich

werthaltigen „Goodwill“ eines Unternehmens durch Errichtung eines Presti-

geobjekts für einen renommierten Auftraggeber, die Vermeidung von Verlus-

ten durch Auslastung bestehender Kapazitäten oder die Verbesserung der

Marktposition durch Ausschalten von Mitwettbewerbern (vgl. BayObLG

wistra 1998, 199, 200; König in Göhler, OWiG 13. Aufl. § 17 Rdn. 41; Lem-

ke/Mosbacher, OWiG 2. Aufl. § 17 Rdn. 38). Solche Vorteile hat auch das

Landgericht bei der LCS durch den Vertragsschluss festgestellt (UA S. 78).

Bestehen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für derartige weite-

re konkrete wirtschaftliche Vorteile, kann deren Wert, wenn der konkrete

Sachverhalt eine tragfähige Grundlage dafür bietet (hierzu BGHR StGB

§ 73b Schätzung 1, 2), nach § 73b StGB geschätzt werden. Gegebenenfalls

wird sich hierfür die Hinzuziehung von Sachverständigen anbieten (vgl.

Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 73b Rdn. 5).

Ein tragfähiger Anhaltspunkt im Rahmen der Bestimmung eines sol-

chen über den kalkulierten Gewinn hinausgehenden Werts eines Auftrags

kann u. U. auch der Preis sein, den für die Auftragsvergabe zu zahlen der

Auftragnehmer bereit ist. Wird ein Auftrag durch Bestechung (im geschäftli-

chen Verkehr) erlangt, wird die Bestechungssumme allerdings nur dann ein

aussagekräftiges Indiz für eine Art „Marktpreis“ der Auftragsvergabe jenseits

des kalkulierten Gewinns sein, wenn der Auftragnehmer selbst die Beste-

chungssumme aufbringt und nicht – wie hier – in korruptivem Zusammenwir-

ken mit den Verantwortlichen des Auftraggebers der Auftragssumme auf-

schlägt, so dass sie aus seiner Sicht einen bloßen Durchlaufposten bildet.

dd) Ist der Wert des durch Bestechung erlangten Auftrags im Zeitpunkt

der Auftragsvergabe auf diese Weise – ggf. mit sachverständiger Hilfe und

mittels Schätzung nach § 73b StGB – ermittelt worden, folgt aus dem Brutto-

prinzip, dass etwaige für den Vertragsschluss getätigte Aufwendungen (wie

insbesondere eine vom Auftragnehmer gezahlte Bestechungssumme) nicht

weiter in Abzug gebracht, sondern allenfalls im Rahmen von § 73c StGB be-

rücksichtigt werden können.

b) Der Anordnung des Verfalls steht – entgegen der Auffassung der

Verfallsbeteiligten – nicht bereits grundsätzlich die Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens über das Vermögen der Verfallsbeteiligten unter dem Gesichts-

punkt eines vorrangigen Schutzes der Geschädigten in der Insolvenz entge-

gen. Die Vorschrift des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO betrifft lediglich die Frage, wie

ein angeordneter Verfall rangmäßig im Insolvenzverfahren zu behandeln ist

(vgl. OLG Schleswig wistra 2001, 312, 313). Anders als nach § 240 ZPO

kommt auch eine Unterbrechung des Strafverfahrens insoweit nicht in Be-

tracht, weil die Anordnung des Verfalls als strafrechtliche Nebenfolge dem

strafrichterlichen Erkenntnis vorbehalten bleiben muss. Ansprüche der Ge-

schädigten werden im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB hinreichend

berücksichtigt.

c) Auch wenn das Landgericht den Umfang des Erlangten nicht in der

vorbeschriebenen Weise ermittelt, sondern letztlich eher unbestimmt gelas-

sen hat, was es genau als das „Erlangte“ in diesem Sinne ansieht, hat es

doch zumindest im Ergebnis zu Recht von einer Anordnung des Verfalls von

Wertersatz bei der Verfallsbeteiligten nach § 73c Abs. 1 StGB abgesehen.

aa) Schadensersatzansprüche der AVG stehen nach § 73 Abs. 1

Satz 2 StGB einer Verfallsentscheidung zu Lasten der Verfallsbeteiligten zu-

mindest in der Höhe entgegen, in denen diese Ansprüche noch nicht durch

Zahlungen der Angeklagten erfüllt worden sind. Ob der Wert des Auftrags im

Zeitpunkt des Vertragsschlusses diese noch vorhandenen – gegebenenfalls

nach § 254 BGB geminderten – Ansprüche übersteigt, kann letztlich offen

bleiben.

bb) Die Voraussetzungen von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB hat das

Landgericht zwar – auch in Abgrenzung zu Satz 2 – nicht hinreichend darge-

legt (vgl. hierzu BGH wistra 2000, 379, 382; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl.

§ 73c Rdn. 3 m.w.N.). Ergänzend hat es jedoch unter Hinweis auf § 73c

Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB folgende Umstände genannt, die eine Verfallsan-

ordnung jedenfalls unangemessen erscheinen lassen: Ein bleibender Ge-

winn, der Schadensersatzansprüche der AVG übersteigen würde, ist bei der

LCS nicht vorhanden; letztlich ergab sich bei der endgültigen Abrechnung

des Projekts im Jahr 2001 aufgrund von Gewährleistungsarbeiten ein Verlust

von insgesamt 688.000 Euro (UA S. 159); zudem befindet sich die Verfalls-

beteiligte in der Insolvenz.

cc) Ungeachtet der rechtlich nicht unbedenklichen Ausführungen des

Landgerichts zu §§ 73 ff. StGB ist es aus Sicht des Senats im Hinblick auf

§ 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB jedenfalls angemessen (vgl. § 354 Abs. 1a

StPO), gegenüber der insolventen Verfallsbeteiligten, die letztlich keinen

Gewinn erzielt hat und sich erheblichen Regressansprüchen gegenüber

sieht, von einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz abzusehen.

III.

Die Revisionen der Angeklagten bleiben ebenfalls erfolglos.

1. Die Verurteilungen des Angeklagten E wegen Untreue

nach § 266 StGB und des Angeklagten M wegen Beihilfe zu

dieser Tat begegnen keinen Bedenken.

a) Zutreffend weist die Revision des Angeklagten E aller-

dings zunächst darauf hin, dass die Annahme des Landgerichts, dieser An-

geklagte habe mit seinem Verhalten die Missbrauchalternative des § 266

Abs. 1 StGB erfüllt, unzutreffend ist. Voraussetzung dieser Alternative ist,

dass der rechtsgeschäftliche Missbrauch der Verpflichtungsbefugnis zu einer

wirksamen Verpflichtung des Treugebers

führt (vgl. BGH bei Holtz,

MDR 1983, 92; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 266 Rdn. 20, 22 m.w.N.;

Seier in Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 2004, Ab-

schnitt V 2 Rdn. 47). Dem steht hier bereits § 138 BGB entgegen. Die Sit-

tenwidrigkeit der kollusiven Absprache zwischen den Angeklagten E

und M zur Schädigung der AVG durch Vereinbarung eines um

den Schmiergeldanteil überhöhten Preises wirkt sich auch auf den Hauptver-

trag aus (vgl. BGH NJW 1989, 26, 27; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 21; Seier

aaO Rdn. 48; vgl. auch BGHZ 141, 357, 362 f.; BGH BB 1990, 733, 734;

BGH NJW 2000, 511, 512). Zudem hat E bei dem Abschluss des

um den Schmiergeldanteil überhöhten Vertrages im kollusiven Zusammen-

wirken mit dem Angeklagten M ersichtlich seine Vertretungs-

macht zum Nachteil der AVG missbraucht (vgl. hierzu Tröndle/Fischer aaO

§ 266 Rdn. 22 m.w.N.; BGHZ 50, 112, 114; Bernsmann StV 2005, 576, 577).

Hieraus folgt indes unmittelbar, dass der Angeklagte E durch

Abschluss des dergestalt unerkannt nichtigen Vertrages mit einem kollusiv

überhöhten Auftragspreis die Treubruchalternative des § 266 Abs. 1 StGB

erfüllt und der Angeklagte M zu solcher Tat Beihilfe geleistet

hat. Hierauf kann der Senat von sich aus erkennen (vgl. BGHR StGB § 266

Abs. 1 Missbrauch 2). Es ist auszuschließen, dass sich die Angeklagten ge-

gen den tatsächlich identisch fundierten Vorwurf des Treubruchs anders als

geschehen hätten verteidigen können.

b) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Ange-

klagte E durch den Abschluss des Vertrages mit der LCS zum Ge-

samtpreis von 792 Mio. DM seine als Geschäftsführer gegenüber der AVG

bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und hierdurch der AVG

einen Vermögensnachteil in Höhe des vereinbarten Schmiergeldaufschlags

zugefügt hat.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei der

Vereinbarung von Schmiergeldzahlungen in Form eines prozentualen Preis-

aufschlags regelmäßig ein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB vor (vgl.

BGHSt 47, 295, 298 f.; 49, 317, 332 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nach-

teil 49, insoweit in BGHSt 46, 310 nicht abgedruckt). Diese Rechtsprechung

beruht auf der Erwägung, dass jedenfalls mindestens der Betrag, den der

Vertragspartner für Schmiergelder aufwendet, auch in Form eines Preisnach-

lasses dem Geschäftsherrn des Empfängers hätte gewährt werden können

(vgl. Raum in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstraf-

rechts 2. Aufl. S. 304 m.w.N.). Bei der Auftragserlangung durch Bestechung

im geschäftlichen Verkehr bildet deshalb der auf den Preis aufgeschlagene

Betrag, der lediglich der Finanzierung des Schmiergelds dient, regelmäßig

die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Vermögensnach-

teils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB.

bb) Die Vermögensbetreuungspflicht gebietet in diesen Fällen, dass

der Treupflichtige die Möglichkeit des vorteilhaften Vertragsschlusses im In-

teresse des betreuten Vermögens nutzt und den Vertrag zu dem günstigeren

Preis abschließt (BGH wistra 1984, 109, 110; 1989, 224, 225). Zumeist liegt

auf der Hand, dass das Geschäft auch für einen um den aufgeschlagenen

Schmiergeldanteil verminderten Preis abgeschlossen worden wäre, wenn

das Schmiergeld – wie hier – einen bloßen Durchlaufposten darstellt (vgl.

BGH wistra 1983, 118, 119; 1986, 67; 2001, 295, 296). Inwieweit andere An-

bieter noch teurere Angebote eingereicht haben, bleibt demgegenüber uner-

heblich (vgl. BGH wistra 2001, 295, 296).

Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt in diesem Fall im aktiven

Tun, nämlich im Abschluss des um den Schmiergeldanteil überteuerten Ver-

trages und in der damit einhergehenden Verlagerung der Schmiergeldzah-

lungen zugunsten des Geschäftsführers auf die vertretene Gesellschaft

durch Vereinbarung entsprechend überhöhter Zahlungsverpflichtungen mit

Dritten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 266 Rdn. 38a m.w.N.). Der

Abschluss des überteuerten Vertrages hindert gleichzeitig den Abschluss

eines um den Schmiergeldanteil verminderten günstigeren. Zudem steht der

eingegangenen Zahlungsverpflichtung in Höhe des vereinbarten Schmier-

gelds keinerlei Gegenleistung gegenüber. Nach anderer, aber gleichgerichte-

ter Betrachtungsweise ist der Unrechtsschwerpunkt in der bewussten

Verhandlung mit einem sachlich nicht gerechtfertigten Verteuerungsfaktor zu

finden, der dem Geschäftsführer zu Unrecht einen von der vertretenen Ge-

sellschaft nicht genehmigten, über seine Vergütung hinausgehenden wirt-

schaftlichen Vorteil verschaffen soll (vgl. auch BGHSt 49, 317, 333 ff.).

cc) Nach den Feststellungen des Landgerichts war in der vereinbarten

Auftragssumme von 792 Mio. DM ein Schmiergeldanteil in Höhe von rund

24 Mio. DM enthalten. Dieser Anteil sollte als bloßer Durchlaufposten nicht

der LCS, sondern auf Kosten der AVG allein den an der Schmiergeldabrede

Beteiligten zukommen. Der vom Landgericht gezogene Schluss, die LCS

wäre bereit gewesen, den Vertrag auch zu einem um diesen Schmiergeldan-

teil verminderten Betrag abzuschließen, ist nicht nur nachvollziehbar, son-

dern vielmehr naheliegend.

dd) Demgegenüber verfängt der Einwand der Revision nicht, der An-

geklagte E habe ein solches Geschäft zum verminderten Preis

überhaupt nicht abschließen dürfen, weil dieses durch die vorangegangene

Vergabemanipulation nach wie vor wettbewerbswidrig gewesen wäre; vom

Treupflichtigen könne nicht der Abschluss verbotener oder wettbewerbswid-

riger Geschäfte verlangt werden (vgl. Bernsmann StV 2005, 576, 578).

Nachdem sich E für den Zuschlag an die LCS entschlossen

hatte, bestand die Alternative lediglich in dem Abschluss des Vertrages zum

Preis von 792 Mio. DM oder zu einem um mehr als 24 Mio. DM verminderten

Preis. Seine Vermögensbetreuungspflicht gebot E in dieser Situati-

on den Abschluss zum geringeren statt zum höheren Preis. Da es für den

Vorwurf der Untreue entscheidend auf den Vertragsschluss zu einem um den

Schmiergeldanteil überhöhten Preis ankommt, sind die von der Revision an-

geführten Alternativszenarien ohne Bedeutung.

ee) Das Landgericht geht auch zutreffend von einem Nachteilsumfang

in Höhe von rund 24 Mio. DM aus.

Die Berechnung des im vereinbarten Preis enthaltenen Schmiergeld-

anteils (3 % Aufschlag bei einem Teil der Lose, zusätzliche Anhebung beim

Los Abgasbehandlung um 20 Mio. DM) ist nicht zu beanstanden. Das Land-

gericht ist zudem richtigerweise davon ausgegangen, dass Vorteile, die der

Angeklagte E durch besonders nachdrückliche und geschickte Ver-

handlungen bei der Preisgestaltung erreicht hat oder die zur Ermöglichung

einer Vergabe des Auftrags an die LCS notwendig waren, nicht gegenge-

rechnet werden können (treffend UA S. 309, 317). Dies gilt insbesondere für

die Absenkung des Preises beim Los Bauteil um 9 Mio. DM im Rahmen der

Vergabemanipulation. Denn es kommt allein darauf an, ob – was das Land-

gericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat – der Angeklagte M letzt-

endlich bereit war, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Vertrag auch oh-

ne den Schmiergeldanteil abzuschließen oder nicht. Es kann deshalb da-

hinstehen, ob der abweichende Ansatz der Verteidigung auch im Blick auf

die zur Schmiergeldfinanzierung überhöhte Kalkulation des Gesamtpreises

im ersten Angebot der LCS verfehlt ist. Selbst wenn man vom festgestellten

Nachteilsumfang einen für Wi ursprünglich vorgesehenen Provisions-

anteil in Höhe von 0,5 % der Auftragssumme abziehen würde, wäre dies an-

gesichts des verbleibenden Nachteilumfangs in Höhe von etwa 20 Mio. DM

letztlich unerheblich; auch ein solcher Nachteil rechtfertigt ohne weiteres die

für die Untreue bzw. die Beihilfe hierzu verhängten Einzelfreiheitsstrafen (vgl.

§ 354 Abs. 1a StPO).

2. Der Schuldspruch wegen – wie ausgeführt, nicht verjährter – Be-

stechlichkeit bzw. Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 300 Nr. 1

StGB) ist rechtsfehlerfrei. Auch die Bestimmung der Konkurrenzverhältnisse

zur Untreue bzw. Beihilfe dazu hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.

Zutreffend ist das Landgericht bezüglich der Untreue und der Bestech-

lichkeit im geschäftlichen Verkehr bei dem Angeklagten E (a) sowie

hinsichtlich der Beihilfe zur Untreue und der Bestechung im geschäftlichen

Verkehr durch den Angeklagten M (b) jeweils von zwei Taten

im Sinne von § 53 StGB ausgegangen.

a) Regelmäßig besteht zwischen Angestelltenbestechlichkeit und der

in Aussicht gestellten „bevorzugenden Handlung“ Tatmehrheit (BGHR UWG

§ 12 Abs. 2 Angestelltenbestechlichkeit 1; vgl. auch BGHSt 47, 22, 25 f., zu

§ 332 StGB). Dies gilt auch dann, wenn die Taten auf eine einheitliche Un-

rechtsvereinbarung zurückgehen (vgl. BGHSt 47, 22, 26; BGH NStZ 1987,

326, 327; BGH wistra 1993, 189, 190). Denn die Vornahme der durch die

Unrechtsvereinbarung verabredeten unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb

gehört nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

(BGH NStZ 1987, 326, 327; vgl. auch BGHSt 47, 22, 26; jeweils zu § 332

StGB).

Tateinheit ist lediglich in solchen Fällen möglich, in denen die Verwirk-

lichung beider Tatbestände in einer Ausführungshandlung zusammentrifft

(BGHSt 47, 22, 26, zu § 332 StGB). Solches hat das Landgericht nicht fest-

gestellt. Verletzt hat der Angeklagte E seine Vermögensbetreuungs-

pflicht gegenüber der AVG erst durch den Abschluss des um den Schmier-

geldanteil überhöhten Vertrages; erst dadurch kam es auch zu einer scha-

densgleichen konkreten Vermögensgefährdung (UA S. 500). Die Unrechts-

vereinbarung, mit der die Angestelltenbestechlichkeit vollendet war (vgl.

Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 299 Rdn. 21), gehört angesichts der Not-

wendigkeit zahlreicher weiterer Zwischenschritte im vorliegenden Fall nicht

zum Ausführungsstadium der Untreue.

Soweit die Revision für ihre Ansicht auf die Entscheidung BGHSt 47,

22 verweist, war der dortige Fall im Tatsächlichen anders gelagert; dort ging

es um die Schaffung eines eingespielten Preisabsprachesystems unter Ein-

bindung weiterer Mitwettbewerber im Rahmen langfristiger Geschäftsbezie-

hungen (vgl. BGHSt 47, 22, 28), nicht – wie hier – um den Abschluss eines

einzigen Vertrages. Zudem war es nach dem Inhalt der Unrechtsvereinba-

rung zwar naheliegend, aber nicht einmal zwingend notwendig, dass der

Schmiergeldanteil durch eine Untreue zu Lasten der AVG erwirtschaftet wird.

Nach den Feststellungen des Landgerichts machte sich der Angeklagte

M erst nach der Unrechtsvereinbarung vom Herbst 1993 Ge-

danken darüber, wie dieser Betrag aufgebracht werden soll (UA S. 97). Erst

als er erfuhr, dass LCS über keinen „Topf“ für solche Gelder verfügt, ent-

schloss er sich, das verabredete Schmiergeld durch einen entsprechenden

Aufschlag auf den Werklohn zu Lasten der AVG zu erwirtschaften.

b) Rechtlich vertretbar ist das Landgericht auch davon ausgegangen,

dass die Bestechung im geschäftlichen Verkehr und die Beihilfe zur Untreue

durch den Angeklagten M im vorliegenden Fall materiell-

rechtlich als zwei Taten im Sinne von § 53 StGB zu bewerten sind. Die Be-

stechung im geschäftlichen Verkehr war bereits mit dem Abschluss der Un-

rechtsvereinbarung im Herbst 1993 vollendet. Dagegen bestand die Beihilfe

zu der vom Angeklagten E begangenen Untreue im Abschluss des

um den Schmiergeldanteil überhöhten Vertrages für die von M

vertretene LCS. Die Vertragsunterzeichnung durch den Angeklagten E

– die eigentliche Untreuehandlung – konnte nur zu einem Vermögens-

nachteil bei der AVG führen, weil auch der Angeklagte M den

Vertrag seinerseits für die LCS unterzeichnete. Gegenüber dieser notwendi-

gen Mitwirkung an der eigentlichen Untreuehandlung konnten für die Beurtei-

lung der Konkurrenzen die im Vorfeld begangenen Vorbereitungsbeiträge als

nachrangig bewertet werden. Selbst wenn das Landgericht das Konkurrenz-

verhältnis bei dem Angeklagten M falsch beurteilt hätte, wäre

im Übrigen die verhängte Gesamtstrafe angesichts des gleichbleibenden

Schuldumfangs als Einzelfreiheitsstrafe angemessen (vgl. § 354 Abs. 1a

StPO).

3. Die Verurteilung des Angeklagten E wegen Steuerhinter-

ziehung in vier Fällen ist rechtsfehlerfrei.

a) Bei den erhaltenen Bestechungsgeldern handelt es sich um erklä-

rungspflichtige sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG (vgl. BFH

DStRE 2000, 1187; BFHE 191, 274; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungs-

pflicht 4 m.w.N.). Die Kapitalerträge aus der Anlage der verschwiegenen

Schmiergelder stellen erklärungspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen

gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Für die Jahre 1995 bis 1998 hat der An-

geklagte E solche Einkünfte in Höhe von rund 4 Mio. DM ver-

schwiegen und hierdurch Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in der

Gesamthöhe von rund 2,2 Mio. DM hinterzogen.

b) Die Pflicht zur Abgabe einer wahrheitsgemäßen Steuererklärung

war auch nicht unter dem Gesichtspunkt suspendiert, dass niemand ver-

pflichtet ist, sich selbst anzuklagen oder sonst zur eigenen Überführung bei-

zutragen (nemo tenetur se ipsum accusare; hierzu näher Jäger NStZ 2005,

552, 556 ff. m.w.N.).

aa) Ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Bestechungsgeldern an-

zugeben hat, wird seiner durch § 370 AO strafbewehrten Erklärungspflicht

regelmäßig bereits dadurch nachkommen können, dass er diese Einkünfte

betragsmäßig offen legt und einer Einkunftsart zuordnet, ohne die genaue

Einkunftsquelle zu benennen (vgl. auch BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungs-

pflicht 4). Denn diese Erklärung reicht regelmäßig zu einer Festsetzung von

Einkommensteuer aus, durch die im Ergebnis eine Verkürzung von Steuern

– also der von § 370 AO vorausgesetzte Taterfolg – vermieden wird. Derarti-

ge Angaben, durch die sich der Steuerpflichtige nicht selbst einer Straftat

bezichtigt, sondern lediglich Einkünfte offenbart, sind ihm ohne weiteres zu-

mutbar. Die strafrechtliche Erzwingbarkeit dieser Erklärungspflicht in dem

genannten beschränkten Umfang gerät regelmäßig nicht in Konflikt mit dem

verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit.

bb) Soweit nach der AO darüber hinaus Erläuterungspflichten

(§§ 93 ff. AO) bestehen, die mit den in §§ 328 ff. AO genannten Zwangsmit-

teln durchsetzbar sind, ist der Steuerpflichtige zunächst durch das Steuerge-

heimnis (§ 30 AO) sowie das in § 393 Abs. 2 AO normierte begrenzte straf-

rechtliche Verwertungsverbot geschützt (vgl. BVerfGE 56, 37, 47; BGHR

aaO). In dem Umfang, in dem dieser Schutz aufgrund überragender öffentli-

cher Interessen durch § 393 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO durchbro-

chen wird, gebietet der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit allenfalls,

dass sich die erzwingbare Erklärungspflicht auf die betragsmäßige Angabe

der Einkünfte als solche beschränkt und der Steuerpflichtige nicht mit

Zwangsmitteln zur Abgabe weitergehender Erläuterungen zur – allein hier-

durch nicht ermittelbaren – deliktischen Herkunft der Einkünfte angehalten

werden kann (vgl. BGHR aaO). Nur soweit die steuerrechtliche Pflicht zur

umfassenden Auskunft mit Zwangsmitteln durchsetzbar wäre, könnte ein

Konflikt mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz bestehen, dass

niemand zur eigenen Überführung beitragen muss (vgl. BVerfG – Kammer –

NJW 2005, 352, 353).

cc) Weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch die Menschen-

würde werden schon allein dadurch tangiert, dass ein Steuerpflichtiger zur

Angabe von Einnahmen aus Straftaten verpflichtet ist (vgl. auch BVerfG

– Vorprüfungsausschuss – wistra 1988, 302). Denn der Grundsatz der

Selbstbelastungsfreiheit schützt nicht vor einer Bestrafung strafbaren Verhal-

tens, sondern lediglich vor einer strafrechtlichen Verurteilung, die auf einem

rechtlichen Zwang zur Selbstbelastung beruht (vgl. BVerfG – Kammer –

NJW 2005, 352, 353). Die Grundrechte des Steuerpflichtigen sind jedenfalls

dann gewahrt, wenn sich die Erzwingbarkeit der Erklärung nur auf die Anga-

be der Einnahme als solche und nicht auf deren – allein hierdurch nicht er-

mittelbare – deliktische Herkunft bezieht.

4. Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten erkennen. Insbesondere hat das Landgericht entgegen der Auf-

fassung der Revision des Angeklagten E bei diesem den besonders

engen Zusammenhang zwischen der Bestechlichkeit und der Steuerhinter-

ziehung bei der Gesamtstrafbildung (vgl. hierzu BGHR AO § 393 Abs. 1 Er-

klärungspflicht 4) ersichtlich dadurch hinreichend berücksichtigt, dass es die

verhängten Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren, einem Jahr und sechs

Monaten, zweimal einem Jahr, neun und vier Monaten straff zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zusammengezogen

hat; ausdrücklicher Erwähnung bedurfte dieser Gesichtspunkt im vorliegen-

den Fall nicht.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum