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BGH Urteil vom 02.12.2005 – V ZR 11/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 11/05

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 2. Dezember 2005 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 891

Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs erstreckt sich auch auf den sich aus dem

Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf.

BGH, Urt. v. 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05 - LG Stendal

AG Gardelegen

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlichen Verhandlung

vom 2. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den

Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und

Dr. Roth

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Land-

gerichts Stendal vom 16. Dezember 2004 wird auf Kosten des

Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin

die außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten zu 2 ganz

und die Gerichtskosten erster Instanz zu 14 % trägt; im Übrigen

bleibt es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist als Eigentümerin des im Grundbuch der Gemeinde

I. verzeichneten Grundstücks Flur 3, Flurstück 209/67 eingetragen,

der Beklagte als Eigentümer des nördlich angrenzenden Nachbargrund-

stücks 77/01. Die Parteien streiten über den Verlauf der gemeinsamen

Grundstücksgrenze.

2

Beide Grundstücke sind aus einem Anwesen hervorgegangen, das

u.a. mit einem reihenhausartigen Gebäude bebaut war. Im Jahr 1848 veräu-

ßerte die Gemeinde I. nach Aufteilung des Grundstücks jeweils eine

Wohnung mit zugehörigem Scheunen- und Hofanteil an fünf verschiedene

Käufer. Ein Rechtsvorgänger des Beklagten erwarb die nördlichste, ein

Rechtsvorgänger der Klägerin die südlich unmittelbar angrenzende Parzelle.

Aus steuerlichen Gründen kam es im Jahr 1865 zu einer sog. "Untervertei-

lung" des gesamten Anwesens durch den Fiskus. Dabei wurden die heute im

Eigentum der Parteien stehenden Parzellen dadurch voneinander abge-

grenzt, dass zwei Grenzpunkte festgelegt wurden, deren gerade Verbin-

dungslinie Eingang in das Liegenschaftskataster als Grenzlinie der heutigen

Flurstücke 77/1 und 209/67 fand. Diese verläuft nördlich der Hauswand und

der sich daran anschließenden Mauer- und Zaunbegrenzung. Die Klägerin

wurde in Vollzug des notariellen Kaufvertrags vom 10. Juni 1998 als Eigen-

tümerin des Flurstücks 209/67 in das Grundbuch eingetragen. Die als Anla-

ge zu diesem Vertrag erklärte Auflassung verweist auf die Bestimmung zu

II.1. des Kaufvertrages, in der das Grundstück katastermäßig bezeichnet ist.

3

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten u.a. auf Herausgabe

und Unterlassung der weiteren Nutzung derjenigen Fläche in Anspruch ge-

nommen, die sich zwischen dieser Grenze und der die tatsächlichen Besitz-

verhältnisse markierenden Mauer- und Zaungrenze befindet. Sie steht auf

dem Standpunkt, für die Bestimmung der Grundstücksgrenze sei die aus

dem Liegenschaftskataster ersichtliche Gerade maßgeblich. Jedenfalls habe

sie das Eigentum an dem Teilstück kraft guten Glaubens erworben. Der Be-

klagte ist dem entgegen getreten und hat widerklagend die Feststellung der

Grenze entsprechend dem aus der Aufteilung des Jahres 1848 folgenden

Besitzstand begehrt, der - so behauptet er - der gegenwärtigen Nutzung ent-

spreche. Auch die Rechtsvorgänger der Klägerin seien stets nur von einem

Wegerecht über das Grundstück des Beklagten ausgegangen.

4

Das Amtsgericht hat die - ursprünglich auch gegen die Ehefrau des

Beklagten erhobene, später aber insoweit zurückgenommene - Klage abge-

wiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat

das Landgericht dem Herausgabe- und Unterlassungsbegehren stattgege-

ben und die Widerklage abgewiesen; die Kosten des Rechtstreits hat es vol-

len Umfangs dem Beklagten auferlegt. Mit der von dem Landgericht zuge-

lassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstin-

stanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechts-

mittels.

Entscheidungsgründe:

I.

5

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe das Ei-

gentum an der streitgegenständlichen Fläche infolge Auflassung und Grund-

bucheintragung jedenfalls nach § 892 BGB gutgläubig erworben. Für den

Gutglaubenschutz sei der durch die Bestandsangaben des Grundbuchs seit

1865 ausgewiesene Grenzverlauf maßgebend, der sich aus dem Liegen-

schaftskataster ergebe. Nach der dort vermerkten Grenzlinie sei die Teilflä-

che dem von der Klägerin erworbenen Flurstücks 209/67 zugewiesen. Eine

eventuelle Unrichtigkeit dieser Zuweisung sei der Klägerin nicht bekannt ge-

wesen.

II.

6

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in

der Hauptsache stand; die Revision hat lediglich im Kostenpunkt teilweise

Erfolg.

7

1. Das Berufungsgericht hat der auf § 985 BGB und § 1004 BGB ge-

stützten Herausgabe- und Unterlassungsklage im Ergebnis zu Recht statt-

gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin das Eigentum hieran

- wie das Berufungsgericht meint - gutgläubig nach § 892 BGB erworben

hat, weil ihre Eigentümerstellung schon nach § 891 BGB zu vermuten ist und

der Beklagte diese Vermutung nicht widerlegt hat.

8

a) § 891 Abs. 1 BGB knüpft die Vermutung der Rechtsinhaberschaft

an die Grundbucheintragung. Da im Rechtsverkehr Klarheit darüber beste-

hen muss, auf welchen konkreten Teil der Erdoberfläche sich ein eingetra-

genes Recht bezieht, besteht heute Einigkeit darüber, dass sich die Richtig-

keitsvermutung des Grundbuches auch auf den sich aus dem Liegen-

schaftskataster ergebenden Grenzverlauf erstreckt (RGZ 73, 125, 129; Bay-

ObLGZ 1987, 410, 412 f.; OLG Frankfurt, OLGZ 1985, 156, 157 f.; OLG

Nürnberg, MDR 1976, 666; OLG Celle, NJW 1956, 632, 633; Ben-

gel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., Anh. zu § 22

GBO Rdn. 1 f.; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 2 Rdn. 26; Erman/Lorenz,

BGB, 11. Aufl., § 891 Rdn. 7; Lutter, AcP 164, 122, 138; MünchKomm-

BGB/Wacke, 4. Aufl., § 891 Rdn. 11; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl.,

§ 891 Rdn. 6; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 891 Rdn. 8; Soergel/Bauer,

aaO, § 920 Rdn. 3; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 891 Rdn. 21 ff.; Stau-

dinger/Roth, aaO, § 920 Rdn. 2). Nach § 2 Abs. 2 GBO werden die

Grundstücke im Grundbuch nach dem Liegenschaftskataster benannt. Der

Grenzverlauf kann danach in aller Regel über die in Spalte 3 b des Be-

standsverzeichnisses des Grundbuches eingetragene Parzellennummern in

Verbindung mit der Katasterkarte erschlossen werden. So liegt es auch hier.

9

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem

Inhalt der Flurkarte des Liegenschaftskatasters, dass die streitgegenständli-

che Fläche Bestandteil des der Klägerin zugeordneten Flurstücks 209/67 ist.

Die Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien wird - entsprechend

der Unterverteilung aus dem Jahr 1865 - durch die gerade Linie markiert.

Dementsprechend ist zu vermuten, dass sich das Eigentum der Klägerin bis

zu der in der Flurkarte vermerkten Grenze erstreckt. Soweit die Revision in

diesem Zusammenhang rügt, es sei zwischen den Parteien umstritten, wel-

che Angaben den Katasterunterlagen zu entnehmen seien, steht dem die die

Darstellung im Berufungsurteil als unstreitig entgegen (§ 314 ZPO). Im Übri-

gen haben die Parteien im Berufungsrechtszug übereinstimmend vorgetra-

gen, dass die sachverständig festgestellte Grenze so im Liegenschaftskatas-

ter seit dem Jahr 1865 beschrieben ist; Streit hat allenfalls noch darüber be-

standen, ob die aus der Katasterkarte ersichtliche Grenze zutreffend ermit-

telt wurde.

10

Dass die Grenzziehung aus den Unterlagen der Steuerverwaltung in

das Liegenschaftskataster ohne Überprüfung durch eine eigenständige

Vermessung übernommen wurde, steht der Anwendung von § 891 BGB

nicht entgegen. Für den Eintritt der Richtigkeitsvermutung sind die Umstän-

de, die zu einer Eintragung geführt habe, ohne Belang (RGZ 73, 125, 130).

Selbst eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit

der Grundbucheintragung lässt die Vermutung - abgesehen von hier nicht

einschlägigen Nichtigkeitsfällen (vgl. Senat, BGHZ 7, 64, 69 für den Fall ei-

ner durch erhebliche Bedrohung erreichten Grundbucheintragung) - nicht

entfallen (Senat, Urt. v. 26. September 1969, V ZR 135/66, WM 1969, 1352,

1353 f.).

11

b) Die aus § 891 Abs. 1 BGB folgende Eigentumsvermutung hat der

Beklagte nicht widerlegt. Für eine Widerlegung genügt nicht, dass die Ver-

mutung erschüttert wird. Vielmehr muss der volle Beweis des Gegenteils

erbracht werden (Senat, Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980,

1047, 1048 f.; Urt. v. 10. Dezember 2004, V ZR 120/04, MDR 2005, 439,

440 f.). Dabei erstreckt sich der zu erbringende Gegenbeweis auf jede sich

aus dem Grundbuch ergebende oder von dem Eingetragenen behauptete

Erwerbsmöglichkeit (Senat, Urt. v. 23. März 1979, V ZR 163/75, NJW 1979,

1656; Urt. v. 24. Februar 1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157; Urt. v.

6. Dezember 1996, V ZR 177/95, WM 1997, 883). Diesen Gegenbeweis hat

der Beklagte nicht erbracht.

12

aa) Zwar hat der Beklagte unter Bezug auf den Kaufvertrag aus dem

Jahr 1848 nachvollziehbar dargelegt, dass die damaligen Vertragsparteien

von einer Grundstücksgrenze ausgingen, die sich an der damals vorhande-

nen Bebauung orientierte. Diese Darlegungen lassen indessen allenfalls den

Schluss zu, dass die im Zuge der Unterverteilung im Jahr 1865 festgelegte

und in die Flurkarte übernommene Grenze den damaligen Eigentumsver-

hältnissen widersprach. Offen bleibt jedoch, ob dieser mögliche Widerspruch

in der Folgezeit durch gutgläubigen Eigentumserwerb der Klägerin oder ihrer

Rechtsvorgänger beseitigt wurde. Entgegen der Annahme der Revision hat

das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der Beklagte Eigentümer der

Teilfläche war. Vielmehr hat es die Eigentumslage im Hinblick auf § 892

BGB gerade offen gelassen. Die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs insbe-

sondere durch die Rechtsvorgänger der Klägerin räumt der Beklagte nicht

aus.

13

bb) Allerdings scheidet ein Eigentumserwerb an der Teilfläche eines

Grundstücks schon dann aus, wenn sich die Auflassung (§§ 873, 925 BGB)

nicht auf diese erstreckt (vgl. BayObLG DNotZ 1998, 820, 823). Vorliegend

kann jedoch zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin

auch die Teilfläche aufgelassen wurde.

14

In der als Anlage zum Kaufvertrag erklärten Auflassung wird Bezug

genommen auf den Kaufvertrag, in dem das Grundstück nicht anhand der

örtlichen Gegebenheiten, sondern katastermäßig bezeichnet wurde. Da der

Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet hat, die notariell beur-

kundete Auflassung gebe das von beiden Auflassungsparteien übereinstim-

mend Gewollte nicht richtig wieder, ist kein Raum für die Heranziehung der

allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung,

wonach ein übereinstimmender tatsächlicher Wille den Inhalt des Rechtsge-

schäfts bestimmt und dem Wortlaut der Vereinbarung vorgeht (vgl. Senat,

Urt. v. 7. Dezember 2001, NJW 2002, 1038, 1039 m.w.N.). Da auch der

Schriftsatz des Beklagten vom 28. Januar 2004 - entgegen den Darlegungen

der Revision in der mündlichen Verhandlung - kein Vorbringen zum Inhalt

der Auflassung enthält, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung zu

einem Hinweis nach § 139 ZPO; eine Aufklärungsrüge hat die Revision denn

auch nicht erhoben.

15

Allerdings nimmt die Revision auf Vortrag des Beklagten Bezug, wo-

nach die Klägerin noch bis in das Jahr 2002 hinein davon ausgegangen sei,

nicht Eigentümerin der Teilfläche zu sein; auch die Rechtsvorgänger der

Klägerin seien lediglich von einem Wegerecht an dem Flurstück des Beklag-

ten ausgegangen. Daraus ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres, dass die

Vertragsparteien entgegen der Urkundenlage den Gegenstand der Auflas-

sung übereinstimmend nur nach örtlichen Merkmalen bestimmt haben. Da

stets damit gerechnet werden muss, dass insbesondere Zaun- und Mauer-

grenzen nicht exakt die wirkliche Grundstücksgrenze markieren, ist bei ver-

ständiger Würdigung der Interessenlage bei katastermäßiger Bezeichnung in

der Regel davon auszugehen, dass ein Eigentumsübergang im Umfang der

sich aus dem Kataster ersichtlichen Grenzen erreicht werden soll.

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2. Die Abweisung der Widerklage ist im Ergebnis nicht zu beanstan-

den. Da die Grundstücksgrenzen aufgrund der nicht ausgeräumten Eigen-

tumsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB festgestellt werden können, ist für

eine auf Grenzverwirrung gestützte Klage nach § 920 Abs. 1 BGB kein

Raum (vgl. OLG Celle, NJW 1956, 632, 633 f.; Palandt/Bassenge, aaO,

§ 920 Rdn. 2; Soergel/Bauer, aaO, § 920 Rdn. 3; Staudinger/Roth, aaO,

§ 920 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Säcker, aaO, § 920 Rdn. 1).

17

3. Dagegen hält die Kostenentscheidung des Berufungsurteils einer

revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit dem Beklagten die Kos-

ten des ersten Rechtszugs vollen Umfangs auferlegt worden sind. Da die

Klägerin ihre zunächst auch gegen die Ehefrau des Beklagten erhobene

Klage wieder zurückgenommen hat, fallen ihr - was von Amts zu berücksich-

tigen ist - insoweit die Kosten zur Last (§ 269 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 92

Abs. 1 Satz 1 ZPO).

III.

18

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht

auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

AG Gardelegen, Entscheidung vom 11.03.2004 - 32 C 175/03 (II) -

LG Stendal, Entscheidung vom 16.12.2004 - 22 S 61/04 -