Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 02.12.2005 – V ZR 35/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Verkündet am: 2. Dezember 2005 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 94 Abs. 1, 95 Abs. 1, 929 Satz 2

Eine in einem Straßengrundstück verlegte Versorgungsleitung kann nach denselben Grundsätzen zum Scheinbestandteil bestimmt und auf den neuen Versorgungsträger übereignet werden, nach denen ein Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 1 BGB wesent- licher Bestandteil eines Grundstücks werden kann. Auch hier erfolgt die sachenrecht- liche Umwandlung von einem ehemals wesentlichen Bestandteil zu einer selbständi- gen Sache durch eine Übereignung entsprechend § 929 Satz 2 BGB, ohne dass es dazu einer Trennung der Leitung vom Straßengrundstück bedarf (Fortführung von BGHZ 37, 353, 359).

BGH, Urt. v. 2. Dezember 2005 - V ZR 35/05 - OLG Köln

LG Bonn

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den

Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und

Dr. Roth

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Köln vom 11. Januar 2005 wird auf Kosten der Kläge-

rin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist neben vier anderen Gemeinden Mitgesellschafterin der

Beklagten, die ein Wasserwerk unterhält. Bis zum Jahre 1968 betrieb die

Rechtsvorgängerin der Klägerin die kommunale Wasserversorgung in eigener

Verantwortung. Sie verlegte Anfang der 60er Jahre eine Versorgungsleitung in

dem ihr gehörenden Straßengrundstück S. Weg.

2

Mit Überleitungsvertrag vom 3. Februar 1968 trat die Rechtsvorgängerin

der Klägerin als Mitgesellschafterin der Beklagten bei, die die bisher von dieser

durchgeführte Wasserversorgung übernahm. In dem Vertrag übertrug die

Rechtsvorgängerin der Klägerin das zum Wasserwerk gehörende Vermögen

mit dem zugehörigen Rohrnetz auf die Beklagte.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die im Straßengrundstück S.

Weg verlegte Wasserleitung wesentlicher Bestandteil gewesen und daher nicht

in das Eigentum der Beklagten übergegangen sei. Sie hat die Feststellung be-

antragt, dass die Wasserleitung in ihrem Eigentum stehe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist

erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision

verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass das Eigentum an der

Wasserleitung auf Grund des Überleitungsvertrages auf die Beklagte überge-

gangen sei. Zwar sei die Wasserleitung mit der Einbringung in das Straßen-

grundstück zunächst wesentlicher Bestandteil geworden. Im Zusammenhang

mit dem Überleitungsvertrag habe jedoch eine Umwandlung in einen Scheinbe-

standteil stattgefunden. Damit sei es möglich geworden, die Wasserleitung

nach den für die Übereignung beweglicher Sachen geltenden Regeln der

§§ 929 ff. BGB auf die Beklagte zu übertragen.

7

II.

Dies hält rechtlicher Prüfung stand.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststel-

lungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ausgegangen. Die begehrte Feststellung

führt zu einer Entscheidung des Streits um das Eigentumsrecht an den der öf-

fentlichen Wasserversorgung dienenden Leitungen. Das rechtliche Interesse

einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts an einer solchen Feststellung

ist auch dann begründet, wenn diese nicht die Herausgabe der Leitungen zu

verlangen beabsichtigt, jedoch damit die Grundlagen für eine Entscheidung ü-

ber das Ausscheiden aus einem Verband oder für die Ausgestaltung einer künf-

tigen Nutzung der Leitungen in ihren Straßengrundstücken geklärt wissen

möchte.

2. Die Angriffe der Revision gegen die Abweisung der begehrten Fest-

stellung haben in der Sache keinen Erfolg.

a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass

die Wasserleitung mit ihrer Verlegung wesentlicher Bestandteil eines Straßen-

grundstücks wurde. Das Reichsgericht hat dahin erkannt, dass von einer Stadt

in ihr gehörende Straßengrundstücke verlegte Versorgungsleitungen wesentli-

che Bestandteile des Straßengrundstücks sind (RGZ 168, 288, 290). Der Senat

hat ebenso entschieden (BGHZ 37, 353, 358).

10

Dies ist eine Folge der nicht zur Disposition der Beteiligten stehenden

sachenrechtlichen Anordnungen in den §§ 93 bis 95 BGB und in den §§ 946 bis

950 BGB. Eine Versorgungsleitung wird danach gem. § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB

durch die Verlegung in ein dem Versorgungsträger gehörendes Grundstück zu

einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks; das Eigentum daran erstreckt

sich nach § 946 BGB auf die ehemals selbständige Sache (RGZ 168, 288, 290;

Senat, BGHZ 37, 353, 358). Die gesetzlichen Folgen aus der festen Verbindung

einer beweglichen Sache mit dem eigenen Grundstück treten nur dann nicht

ein, wenn einer der in § 95 Abs. 1 BGB benannten zwei Ausnahmetatbestände

vorliegt, was jedoch beim Einbau einer Wasserversorgungsleitung durch eine

Gemeinde in ein ihr gehörendes Straßengrundstück in der Regel nicht zutrifft.

11

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält auch keine dem Art. 676 Abs. 1

Schweiz. ZGB entsprechende sachenrechtliche Sonderregelung für Versor-

gungsleitungen, die diese unabhängig von den Voraussetzungen des § 95 BGB

aus dem Anwendungsbereich des § 94 BGB herausnimmt und als Zubehör

dem Werkgrundstück zuordnet, von dem aus die Versorgungsleitung erbracht

wird (dazu Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2004], § 94 Rdn. 11 und § 95

Rdn. 32).

12

b) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern sind die Ausführungen des Beru-

fungsgerichts, dass die Wasserleitung - soweit sie in der gemeindeeigenen

Straße verlegt worden ist - durch den Überleitungsvertrag vom 3. Februar 1968

zu einem Scheinbestandteil bestimmt und entsprechend § 929 Satz 2 BGB auf

die Beklagte als neue Trägerin der öffentlichen Aufgabe der Wasserversorgung

auch im Gebiet der Klägerin übereignet worden ist. Die von den Vertragspartei-

en mit dem Vertrag gewollte Rechtsfolge war mit den zwingenden Regelungen

des Sachenrechts vereinbar. Die dagegen erhobenen Angriffe der Revision sind

nicht begründet.

13

Die Revision kann sich allerdings auf Stimmen im Schrifttum berufen,

nach der wesentliche Bestandteile eines Grundstücks nur durch Trennung wie-

der sonderrechtsfähig werden können (Giesen, AcP 202 (2002), 689, 719 f.;

Planck/Strecker, BGB, 4. Aufl., § 95 Anm. 2 a; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB

[2004], § 95 Rdn. 15; Stieper, Die Scheinbestandteile, 2002, S. 52 f.; Woitke-

witsch, ZMR 2004, 649). Nach § 95 Abs. 1 BGB werde der Wille des Einfügen-

den nur bei der Herstellung der Verbindung mit dem Grundstück berücksichtigt.

Der kraft Gesetzes nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB eingetretene Verlust der recht-

lichen Selbständigkeit einer beweglichen Sache durch die feste Verbindung mit

dem Grundstück könne dagegen nicht mehr nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB be-

hoben werden, da die Norm als Ausnahmevorschrift gegenüber den §§ 93, 94

BGB eng auszulegen sei.

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Andere Autoren vertreten dagegen die Auffassung, dass eine Umwand-

lung eines wesentlichen Bestandteils in einen Scheinbestandteil auch noch

nach der Verbindung durch Neubestimmung des Eigentümers möglich sei (Brü-

ning, VIZ 1997, 398, 403; Dilcher, JuS 1986, 185 f.; Münch, VIZ 2004, 207, 212;

Wolff, Der Bau auf fremden Boden, insbesondere der Grenzüberbau, 1900,

S. 71). Eine solche nachträgliche Änderung des Zwecks der Verbindung durch

Rechtsgeschäft wird im neueren Schrifttum insbesondere bei einem Wechsel

des Trägers der öffentlichen Versorgung für sachenrechtlich wirksam erachtet,

wenn damit - wie hier - eine Übereignung des Versorgungsnetzes einhergehen

soll (Brüning, VIZ 1997, 398, 403; Münch, VIZ 2004, 207, 212).

15

Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung (BGHZ 37, 353, 357 -

"Ruhrschnellweg") bemerkt, dass die Aufhebung der Eigenschaft einer Versor-

gungsleitung als Bestandteil eines Grundstücks nach den gleichen Grundsätzen

möglich sein könne, wie sie für die nachträgliche Verbindung eines Scheinbe-

standteils mit dem Eigentum am Grundstück gelten. Er knüpft daran an und

entscheidet nunmehr die Frage mit der letztgenannten Auffassung in der Litera-

tur wie die Vorinstanzen dahin, dass für Versorgungsleitungen eine nachträgli-

che Änderung der Zweckbestimmung zu einem Scheinbestandteil durch den

bisherigen Eigentümer in Verbindung mit einer Übereignung auf den neuen

Versorgungsträger rechtlich wirksam ist.

16

aa) Eine in einem Straßengrundstück verlegte Versorgungsleitung kann

nach denselben Grundsätzen zum Scheinbestandteil bestimmt und auf den

neuen Versorgungsträger übereignet werden, nach denen ein Scheinbestandteil

nach § 95 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks werden

kann. Hierfür bedarf es eines nach außen in Erscheinung tretenden Willens des

Eigentümers des Scheinbestandteils, dass die Verbindung nunmehr auf Dauer

gewollt ist (Senat, BGHZ 23, 57, 60; BGH, Urt. v. 5. Mai 1971, VIII ZR 167/69,

WM 1971, 822, 824; Senat, Urt. v. 19. September 1979, V ZR 41/77, NJW

1980, 721, 722 und v. 31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774). Diese

Umwandlung wird entsprechend § 929 Satz 2 BGB durch die Einigung herbei-

geführt, dass mit dem Übergang des Eigentums zugleich der Zweck der Ver-

bindung geändert und die bisher rechtlich selbständige Sache künftig ein Be-

standteil des Grundstücks sein soll (Senat, BGHZ 23, 57, 60 und Urt. v.

31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774).

17

bb) In gleicher Weise ist es sachenrechtlich wirksam, wenn sich der

Straßeneigentümer mit der Übertragung der öffentlichen Aufgabe der Wasser-

versorgung auf einen Verband oder einen Privaten mit diesem dahin einigt,

dass die Rohrleitungen im Straßenkörper als rechtlich selbständig gewordene

bewegliche Sache in dessen Eigentum übergehen sollen. Auch hier erfolgt die

sachenrechtliche Umwandlung von einem ehemals wesentlichen Bestandteil zu

einer selbständigen Sache durch eine Übereignung entsprechend § 929 Satz 2

BGB, ohne dass es dazu einer Trennung der Leitung vom Straßengrundstück

bedarf.

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Dem stehen keine zwingenden sachenrechtlichen Vorschriften entgegen.

Der Ausnahmetatbestand des § 95 Abs. 1 BGB wird nicht dadurch in unzulässi-

ger Weise erweitert, dass man bei den Versorgungsleitungen Änderungen des

Willens des Einfügenden anerkennt, nach der aus einer festen, in Ansehung

des Eigentums an einem Straßengrundstück vorgenommenen Verbindung eine

nur vorübergehende für die Zwecke des neuen Versorgungsträgers wird.

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(1) Diese Auslegung des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB für die rechtsgeschäft-

lichen Übereignungen von Versorgungsleitungen durch den Eigentümer des

Straßengrundstücks auf den neuen Aufgabenträger entspricht einem Rege-

lungsprinzip für die Zuordnung des Eigentums im Recht der öffentlichen Sa-

chen. Das bürgerlich-rechtliche Eigentum folgt danach der öffentlichen Aufgabe,

der Übergang des Eigentums wird aber nur in dem Umfang herbeigeführt, wie

es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist (vgl. Kodal/Bauer,

Straßenrecht, 6. Aufl., Rdn. 72; BVerwGE 112, 237, 241).

20

Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass eine solche

im BGB nicht gesondert geregelte nachträgliche Aufspaltung des Eigentums am

Straßengrundstück und an den in diesem verlegten Versorgungsleitungen für

den Fall eines Übergangs der Straßenbaulast gesetzlich bestimmt ist (vgl. etwa

§ 6 BFernStrG, dazu Marschall/Grupp, BFernStrG, 5. Aufl., § 6, Rdn. 6; Ko-

dal/Bauer, Straßenrecht, 6. Aufl., Rdn. 72; siehe auch § 11 Abs. 2 BbgStrG,

§ 11 Abs. 3 NStrG, § 10 Abs. 2 Nr. 2 StrWGNW). Der Senat hat ebenfalls aus-

geführt, dass der Umfang des durch Art. 90 Abs. 1 GG angeordneten gesetzli-

chen Eigentumswechsels an Straßengrundstücken nach dem Zweck der Wid-

mung der Straße bestimmt werden muss und sich daher nicht auf die Versor-

gungszwecken dienenden Rohrleitungen erstreckt (BGHZ 37, 353, 360). Zu

einer solchen Aufspaltung des Eigentums zwischen dem Grundstück und einem

ehemaligen Bestandteil kann es nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-

tungsgerichts auch durch einen Verwaltungsakt bei der Zuordnung des Eigen-

tums an öffentlichen Sachen kommen (BVerwG 112, 237, 241).

21

(2) Die Übereignung der Leitungen wegen eines Übergangs der öffentli-

chen Aufgabe ändert den Zweck der Verbindung der Leitungen mit dem Grund-

stück auch im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB dahin, dass diese nunmehr zu

einem vorübergehenden Zweck mit diesem verbunden sind. Die Verbindung

dient nach dem geänderten Willen des Grundstückseigentümers, der in einem

dinglichen Vertrag zur Übereignung auf das Versorgungsunternehmen zum

Ausdruck kommt, künftig den Zwecken des Versorgungsunternehmens. Der

Fortbestand der Leitungen im Straßengrund beruht auf einer Befugnis des Un-

ternehmens zur Nutzung des fremden Straßengrundstücks, die ihre Grundlage

in einer Gestattung des Eigentümers der Straße hat und in verschiedenen For-

men rechtlich abgesichert werden kann (dazu Brüning, VIZ 1997, 398, 403;

Münch, VIZ 2004, 207, 212). Eine solche Verbindung einer beweglichen Sache,

die ihren Rechtsgrund in der Ausübung eines Rechts am Grundstück hat, ist

eine vorübergehende, mag sie auch noch so fest sein (vgl. RGZ 87, 43, 51).

22

(3) Der Revision ist auch nicht darin zu folgen, dass nach § 95 Abs. 1

BGB nur der Wille des Eigentümers im Zeitpunkt des Verbindens oder Einfü-

gens in das Grundstück berücksichtigt werden könne.

23

(a) Die Berücksichtigung einer Willensänderung des Eigentümers dahin,

dass eine mit dem Grundstück fest verbundene Sache nunmehr nur noch zu

vorübergehenden Zwecken mit diesem verbunden sein soll, ist nach dem Wort-

laut dese § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ausgeschlossen. Sie entspricht dem

Regelungszweck der Norm.

24

Der Text des Satzes 1 wurde während der Beratung des BGB geändert.

Nach der Fassung des Entwurfs bis zur Bundesratsvorlage war bestimmt, dass

solche Sachen nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören, die mit

dem Grund und Boden des Grundstücks nur zu einem vorübergehenden Zwe-

cke verbunden worden sind. Während der Beratungen im Bundesrat ist das

Wort "worden" im Satz 1 gestrichen worden. Ob damit eine inhaltliche Änderung

beabsichtigt war, lässt sich den Materialien zwar nicht entnehmen; die jetzige

Fassung erlaubt aber eine Auslegung dahin, dass auch ein nach der Verbin-

dung gefasster Wille des Eigentümers, dass diese nur noch eine vorüberge-

hende sein soll, maßgeblich sein kann.

25

Die Anerkennung der Sonderrechtsfähigkeit entspricht dem Zweck des

§ 95 Abs. 1 BGB. Die Ausnahme von dem in § 94 BGB bestimmten Grundsatz

des Verlusts der Sonderrechtsfähigkeit beweglicher Sachen durch die Verbin-

dung mit einem Grundstück (Akzessionsprinzip) dient dem Schutz des Interes-

ses an einem Fortbestand des Eigentums an der beweglichen Sache. Dies ist

bei einer Nutzung des Grundstücks zu einem vorübergehenden Zweck oder in

Ausübung eines begrenzten Rechts am Grundstück als berechtigt anerkannt

worden (Motive III, S. 47, 48). Dem Interesse an der Verfügbarkeit über die ein-

gefügte Sache, die deren Sonderrechtsfähigkeit voraussetzt, kommt nach der

Wertung des § 95 Abs. 1 BGB insoweit Vorrang vor dem durch § 94 Abs. 1

BGB geschützten Interesse des Verkehrs mit Grundstücken an Klarheit und

Publizität der Rechtsverhältnisse zu.

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Auf der Grundlage der gesetzlichen Wertung ist es nicht entscheidend,

ob der Wille, die Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund-

stück zu verbinden, bereits bei deren Einfügung besteht oder erst in einem spä-

teren Zeitpunkt gefasst wird. Ausschlaggebend ist, ob ein berechtigtes Interes-

se an einer veränderten, nunmehr vorübergehenden Nutzung besteht, das die

Neubegründung der Sonderrechtsfähigkeit erfordert. Ist das der Fall, so ist - wie

bei der Herstellung der Verbindung - dem Willen des Eigentümers Rechnung zu

tragen, sofern dieser mit dem nach außen tretenden Sachverhalt in Einklang zu

bringen ist (vgl. BGHZ 92, 70, 73 und Senat, BGHZ 104, 298, 301 ff.). Eine sol-

che Übereinstimmung zwischen dem Willen desjenigen, der die Verbindung mit

dem Straßengrundstück herbeigeführt hat, Sondereigentum an den Leitungen

zu begründen, und dem nach außen erkennbaren Sachverhalt liegt dann vor,

wenn die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung auf ein anderes Unter-

nehmen übertragen und im Zusammenhang damit die Leitungen an dieses

übereignet werden.

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(b) Die Anerkennung der Sonderrechtsfähigkeit ist auch nicht mit dem

sachenrechtlichen Publizitätsprinzip unvereinbar. Der Umstand, dass es sich

um bloße Scheinbestandteile handelt, ist aus einer Besichtigung des Grund-

stücks nicht erkennbar. Die Einschränkung der Publizität wird in den von § 95

Abs. 1 BGB erfassten Fällen im Interesse der Verfügbarkeit über diese Sachen

bewusst in Kauf genommen.

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(c) Die Anerkennung eines Sondereigentums an wesentlichen Bestand-

teilen schon vor deren Trennung vom Grundstück steht auch die gesetzliche

Bestimmung des Umfangs der Haftung aus Grundpfandrechten (§ 1120 BGB)

nicht entgegen. Ob dieser rechtliche Gesichtspunkt für die im Eigentum öffentli-

cher Gebietskörperschaften stehenden Straßengrundstücke in der Praxis eine

Bedeutung erlangen kann, mag dahinstehen. Nach §§ 1121, 1122 BGB setzt

die Enthaftung von Bestandteilen jedenfalls stets deren Entfernung vom Grund-

stück voraus. Die hypothekarische Haftung der Leitungen, die ehemals Be-

standteile waren, bleibt mithin bis zu deren Entfernung vom Grundstück beste-

hen, auch wenn sie nachträglich zu Scheinbestandteilen bestimmt und an den

neuen Träger der Versorgungsaufgabe veräußert worden sind.

III.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

LG Bonn, Entscheidung vom 28.07.2004 - 13 O 579/03 -

OLG Köln, Entscheidung vom 11.01.2005 - 15 U 146/04 -