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BGH Beschluss vom 05.12.2005 – II ZB 2/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 511, 280, 303
Ein Zwischenurteil, das sich seinem Inhalt nach nicht auf die Klärung einer pro-
zessualen Vorfrage beschränkt, sondern tatsächlich eine Entscheidung über
den materiellen Streitgegenstand trifft, ist als Sachurteil uneingeschränkt mit
einem Rechtsmittel anfechtbar.
Ein trotz fehlender Rechtshängigkeit erlassenes Urteil ist wirkungslos; es kann
mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das gegen ein rechtsfehlerfreies
Urteil gleichen Inhalts gegeben wäre.
BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05 - OLG Celle
LG Hannover
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Januar 2005
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwie-
sen.
Geschäftswert: 20.000,00 €
Gründe:
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I. Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH. Mit seiner "An-
fechtungs- und Nichtigkeitsklage" wendet er sich gegen mehrere auf der
Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15. April 2004 gefasste Be-
schlüsse. Durch "Zwischenurteil" hat das Landgericht erkannt, dass H. S.
am Stammkapital der Beklagten seit dem 3. Mai 2004 über drei Geschäftsantei-
le mit insgesamt 100.000,00 DM beteiligt ist und die Beklagte als Gesellschafter
hinsichtlich der Auseinandersetzungen um die Wirksamkeit der Beschlüsse der
Gesellschafterversammlungen vom 15. April 2004 und 14. Mai 2004 vertritt. Die
gegen beide Urteilserkenntnisse gerichtete Berufung des Klägers, der die Ver-
tretung der Beklagten durch H. S. lediglich im Blick auf eine von diesem selbst
gegen einen Gesellschafterbeschluss erhobene Klage beanstandet, hat das
Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechts-
beschwerde des Klägers.
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II. Das Oberlandesgericht hat gemeint, ein Zwischenurteil sei nur inso-
weit anfechtbar, als darin über die Zulässigkeit der Klage entschieden worden
sei. Die Berufung des Klägers richte sich nicht gegen die von dem Landgericht
sinngemäß bejahte Zulässigkeit der Klage. Durch die nicht in Rechtskraft er-
wachsenden, über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehenden Feststellun-
gen in Tenor und Begründung des angefochtenen Urteils werde der Kläger
nicht beschwert.
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III. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1,
522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil die
Beurteilung des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit des Rechtsmittels auf einem
grundlegenden Missverständnis höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht und
daher eine strukturelle Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, Beschl. v.
8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154 f.). Die Berufung des Klä-
gers ist gegen beide in der Urteilsformel des Landgerichts getroffene Feststel-
lungen zulässig.
4
1. Soweit der Urteilstenor H. S. die Rechtsstellung eines Gesellschafters
der Beklagten einräumt, bildet die Entscheidung des Landgerichts ein mit der
Berufung anfechtbares Feststellungsurteil.
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a) Lediglich im Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht zutreffend da-
von aus, dass ein Zwischenurteil nur insoweit als mit Rechtsmitteln angreifbares
Endurteil anzusehen ist, als gemäß § 280 ZPO nur über die Zulässigkeit der
Klage entschieden wird. Ferner noch zutreffend hat das Berufungsgericht aus-
gesprochen, daß die in dem angegriffenen landgerichtlichen Urteil unausge-
sprochen enthaltene Feststellung, daß die Klage zulässig sei, den Kläger nicht
beschwert.
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b) Rechtsfehlerhaft ist indessen die Annahme des Berufungsgerichts,
das Landgericht habe lediglich ein - nicht gesondert anfechtbares - Zwischenur-
teil im Sinne von § 303 ZPO erlassen. Es hat verkannt, dass das prozessuale
Wesen eines Urteils nicht notwendig mit der ihm gegebenen Bezeichnung
übereinstimmt. In der Rechtsprechung ist seit jeher anerkannt, dass ein ver-
meintliches "Zwischenurteil", das sich seinem Inhalt nach nicht, wie § 303 ZPO
voraussetzt, auf die Klärung einer prozessualen Vorfrage beschränkt, sondern
tatsächlich eine Entscheidung über den materiellen Streitgegenstand trifft,
ein (Teil-)Endurteil darstellt und in diesem Fall wie ein Sachurteil uneinge-
schränkt anfechtbar ist (BGHZ 8, 383; BGH, Beschl. v. 18. September 1996
- VIII ZB 28/96, NJW 1996, 3345 f.; BGH, Urt. v. 8. Februar 1994 - KZR 2/93,
NJW 1994, 1651 f.).
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c) Ein solcher Fall liegt hier vor. Die in dem Urteilstenor des Landgerichts
getroffene Feststellung, dass H. S. an der Beklagten mit mehreren Geschäfts-
anteilen beteiligt ist, betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage. Vielmehr wird tat-
sächlich die zwischen den Parteien streitige Frage entschieden, ob H. S. Ge-
sellschafter der Beklagten ist. Dieses Feststellungsurteil beschwert den Kläger
und eröffnet ihm die Überprüfung des Ausspruchs des Landgerichts im Beru-
fungsverfahren.
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2. Der zweite Teil der Entscheidungsformel, der H. S. die Vertretung der
Beklagten in allen Auseinandersetzungen um die Wirksamkeit der Beschlüsse
der Gesellschafterversammlungen vom 15. April 2004 und 14. Mai 2004 zu-
weist, ist zwar ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage (§ 280 Abs. 1
ZPO). Dieses Urteil kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
wegen seines, wie mangels jeglicher tatrichterlicher Feststellungen durch das
Berufungsgericht für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen ist, über
das vorliegende Verfahren hinausgehenden Entscheidungsinhalts als wirkungs-
loses Urteil von dem Kläger - in dem geltend gemachten eingeschränkten Um-
fang - mit seinem Rechtsmittel angefochten werden.
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a) Das Landgericht hat der Beklagten die Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO)
zugebilligt, weil sie durch ihren Gesellschafter H. S. wirksam vertreten werde.
Damit hat das Landgericht über eine einzelne Sachurteilsvoraussetzung aus-
drücklich befunden (BGHZ 27, 15, 26 ff.; BGH, Urt. v. 23. Mai 1985
- III ZR 57/84, NJW-RR 1986, 61 f.; MünchKommZPO/Prütting 2. Aufl. § 280
Rdn. 8; Musielak/Foerste, ZPO 4. Aufl. § 280 Rdn. 7). Die Vertretung der Be-
klagten durch H. S. greift der Kläger, soweit der vorliegende Rechtsstreit betrof-
fen ist, nicht an.
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b) Ausweislich des Urteilstenors, dessen Inhalt - was das Berufungsge-
richt nicht beachtet - für die Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft
maßgeblich ist (vgl. BGHZ 124, 164, 166; 34, 337, 339), hat das Landgericht
der Beklagten die Prozessfähigkeit mit der Maßgabe der Vertretung durch
ihren Gesellschafter H. S. nicht nur
für das vorliegende, sondern
ausdrücklich für sämtliche gerichtliche Verfahren zugebilligt, welche Auseinan-
dersetzungen um die Wirksamkeit der auf den Gesellschafterversammlungen
vom 15. April 2004 und 14. Mai 2004 gefassten Beschlüsse zum Gegenstand
haben. Nach dem für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Vorbrin-
gen des Klägers hat - neben weiteren von ihm selbst eingeleiteten Verfahren -
auch H. S. einen der auf den Gesellschafterversammlungen gefassten Be-
schlüsse als Kläger beanstandet.
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c) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Landgericht der Be-
klagten auch für das letztgenannte Verfahren die Prozessfähigkeit auf der
Grundlage einer Vertretung durch ihren Gesellschafter S. bescheinigt hat. Die
von H. S. erhobene Klage ist - wie auch die von dem Kläger offenbar verfolgten
weiteren Rechtsschutzbegehren - nicht Bestandteil des vorliegenden Rechts-
streits. Über diese Klage kann - mangels einer Verfahrensverbindung (§ 147
ZPO) - nur innerhalb des betreffenden Verfahrens entschieden werden. Folglich
ist die Entscheidung des Landgerichts, die sich nach ihrem Inhalt auch auf den
von H. S. betriebenen Prozess erstreckt, außerhalb eines rechtshängigen Ver-
fahrens ergangen. Ein trotz fehlender Rechtshängigkeit erlassenes Urteil ist
jedoch wirkungslos (BayObLG NJW-RR 2000, 671 f.; LAG Frankfurt BB 1982,
1924 f.; LG Tübingen JZ 1982, 474 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. Rdn. 18
vor § 300; Musielak/Musielak, ZPO 4. Aufl. § 300 Rdn. 5).
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Ein solches Urteil entfaltet - dies gilt auch für etwaige von dem Kläger er-
hobene weitere, nicht den Gegenstand der Berufung bildenden Klagen - keine
materielle Rechtskraft (BGHZ 4, 389, 394; Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 19 vor
§ 300; Musielak/Musielak aaO § 300 Rdn. 7), kann aber, wenn es nicht ange-
fochten wird, formelle Rechtskraft erlangen. Um deren Eintritt zu verhindern,
kann ein wirkungsloses Urteil mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das
gegen ein rechtsfehlerfreies Urteil gleichen Inhalts gegeben wäre (BGHZ 10,
346, 349; 4, 389, 394; MünchKommZPO/Rimmelspacher 2. Aufl. § 511
Rdn. 13).
Goette
Kraemer
Gehrlein
Strohn
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 30.06.2004 - 23 O 66/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 17.01.2005 - 9 U 190/04 -