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BGH Beschluss vom 05.12.2005 – II ZB 2/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

II ZB 2/05

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 511, 280, 303

Ein Zwischenurteil, das sich seinem Inhalt nach nicht auf die Klärung einer pro-

zessualen Vorfrage beschränkt, sondern tatsächlich eine Entscheidung über

den materiellen Streitgegenstand trifft, ist als Sachurteil uneingeschränkt mit

einem Rechtsmittel anfechtbar.

Ein trotz fehlender Rechtshängigkeit erlassenes Urteil ist wirkungslos; es kann

mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das gegen ein rechtsfehlerfreies

Urteil gleichen Inhalts gegeben wäre.

BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05 - OLG Celle

LG Hannover

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 2005

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des

9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Januar 2005

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwie-

sen.

Geschäftswert: 20.000,00 €

Gründe:

1

I. Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH. Mit seiner "An-

fechtungs- und Nichtigkeitsklage" wendet er sich gegen mehrere auf der

Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15. April 2004 gefasste Be-

schlüsse. Durch "Zwischenurteil" hat das Landgericht erkannt, dass H. S.

am Stammkapital der Beklagten seit dem 3. Mai 2004 über drei Geschäftsantei-

le mit insgesamt 100.000,00 DM beteiligt ist und die Beklagte als Gesellschafter

hinsichtlich der Auseinandersetzungen um die Wirksamkeit der Beschlüsse der

Gesellschafterversammlungen vom 15. April 2004 und 14. Mai 2004 vertritt. Die

gegen beide Urteilserkenntnisse gerichtete Berufung des Klägers, der die Ver-

tretung der Beklagten durch H. S. lediglich im Blick auf eine von diesem selbst

gegen einen Gesellschafterbeschluss erhobene Klage beanstandet, hat das

Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechts-

beschwerde des Klägers.

2

II. Das Oberlandesgericht hat gemeint, ein Zwischenurteil sei nur inso-

weit anfechtbar, als darin über die Zulässigkeit der Klage entschieden worden

sei. Die Berufung des Klägers richte sich nicht gegen die von dem Landgericht

sinngemäß bejahte Zulässigkeit der Klage. Durch die nicht in Rechtskraft er-

wachsenden, über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehenden Feststellun-

gen in Tenor und Begründung des angefochtenen Urteils werde der Kläger

nicht beschwert.

3

III. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1,

522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet

worden (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil die

Beurteilung des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit des Rechtsmittels auf einem

grundlegenden Missverständnis höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht und

daher eine strukturelle Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, Beschl. v.

8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154 f.). Die Berufung des Klä-

gers ist gegen beide in der Urteilsformel des Landgerichts getroffene Feststel-

lungen zulässig.

4

1. Soweit der Urteilstenor H. S. die Rechtsstellung eines Gesellschafters

der Beklagten einräumt, bildet die Entscheidung des Landgerichts ein mit der

Berufung anfechtbares Feststellungsurteil.

5

a) Lediglich im Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht zutreffend da-

von aus, dass ein Zwischenurteil nur insoweit als mit Rechtsmitteln angreifbares

Endurteil anzusehen ist, als gemäß § 280 ZPO nur über die Zulässigkeit der

Klage entschieden wird. Ferner noch zutreffend hat das Berufungsgericht aus-

gesprochen, daß die in dem angegriffenen landgerichtlichen Urteil unausge-

sprochen enthaltene Feststellung, daß die Klage zulässig sei, den Kläger nicht

beschwert.

6

b) Rechtsfehlerhaft ist indessen die Annahme des Berufungsgerichts,

das Landgericht habe lediglich ein - nicht gesondert anfechtbares - Zwischenur-

teil im Sinne von § 303 ZPO erlassen. Es hat verkannt, dass das prozessuale

Wesen eines Urteils nicht notwendig mit der ihm gegebenen Bezeichnung

übereinstimmt. In der Rechtsprechung ist seit jeher anerkannt, dass ein ver-

meintliches "Zwischenurteil", das sich seinem Inhalt nach nicht, wie § 303 ZPO

voraussetzt, auf die Klärung einer prozessualen Vorfrage beschränkt, sondern

tatsächlich eine Entscheidung über den materiellen Streitgegenstand trifft,

ein (Teil-)Endurteil darstellt und in diesem Fall wie ein Sachurteil uneinge-

schränkt anfechtbar ist (BGHZ 8, 383; BGH, Beschl. v. 18. September 1996

- VIII ZB 28/96, NJW 1996, 3345 f.; BGH, Urt. v. 8. Februar 1994 - KZR 2/93,

NJW 1994, 1651 f.).

7

c) Ein solcher Fall liegt hier vor. Die in dem Urteilstenor des Landgerichts

getroffene Feststellung, dass H. S. an der Beklagten mit mehreren Geschäfts-

anteilen beteiligt ist, betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage. Vielmehr wird tat-

sächlich die zwischen den Parteien streitige Frage entschieden, ob H. S. Ge-

sellschafter der Beklagten ist. Dieses Feststellungsurteil beschwert den Kläger

und eröffnet ihm die Überprüfung des Ausspruchs des Landgerichts im Beru-

fungsverfahren.

8

2. Der zweite Teil der Entscheidungsformel, der H. S. die Vertretung der

Beklagten in allen Auseinandersetzungen um die Wirksamkeit der Beschlüsse

der Gesellschafterversammlungen vom 15. April 2004 und 14. Mai 2004 zu-

weist, ist zwar ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage (§ 280 Abs. 1

ZPO). Dieses Urteil kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

wegen seines, wie mangels jeglicher tatrichterlicher Feststellungen durch das

Berufungsgericht für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen ist, über

das vorliegende Verfahren hinausgehenden Entscheidungsinhalts als wirkungs-

loses Urteil von dem Kläger - in dem geltend gemachten eingeschränkten Um-

fang - mit seinem Rechtsmittel angefochten werden.

9

a) Das Landgericht hat der Beklagten die Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO)

zugebilligt, weil sie durch ihren Gesellschafter H. S. wirksam vertreten werde.

Damit hat das Landgericht über eine einzelne Sachurteilsvoraussetzung aus-

drücklich befunden (BGHZ 27, 15, 26 ff.; BGH, Urt. v. 23. Mai 1985

- III ZR 57/84, NJW-RR 1986, 61 f.; MünchKommZPO/Prütting 2. Aufl. § 280

Rdn. 8; Musielak/Foerste, ZPO 4. Aufl. § 280 Rdn. 7). Die Vertretung der Be-

klagten durch H. S. greift der Kläger, soweit der vorliegende Rechtsstreit betrof-

fen ist, nicht an.

10

b) Ausweislich des Urteilstenors, dessen Inhalt - was das Berufungsge-

richt nicht beachtet - für die Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft

maßgeblich ist (vgl. BGHZ 124, 164, 166; 34, 337, 339), hat das Landgericht

der Beklagten die Prozessfähigkeit mit der Maßgabe der Vertretung durch

ihren Gesellschafter H. S. nicht nur

für das vorliegende, sondern

ausdrücklich für sämtliche gerichtliche Verfahren zugebilligt, welche Auseinan-

dersetzungen um die Wirksamkeit der auf den Gesellschafterversammlungen

vom 15. April 2004 und 14. Mai 2004 gefassten Beschlüsse zum Gegenstand

haben. Nach dem für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Vorbrin-

gen des Klägers hat - neben weiteren von ihm selbst eingeleiteten Verfahren -

auch H. S. einen der auf den Gesellschafterversammlungen gefassten Be-

schlüsse als Kläger beanstandet.

11

c) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Landgericht der Be-

klagten auch für das letztgenannte Verfahren die Prozessfähigkeit auf der

Grundlage einer Vertretung durch ihren Gesellschafter S. bescheinigt hat. Die

von H. S. erhobene Klage ist - wie auch die von dem Kläger offenbar verfolgten

weiteren Rechtsschutzbegehren - nicht Bestandteil des vorliegenden Rechts-

streits. Über diese Klage kann - mangels einer Verfahrensverbindung (§ 147

ZPO) - nur innerhalb des betreffenden Verfahrens entschieden werden. Folglich

ist die Entscheidung des Landgerichts, die sich nach ihrem Inhalt auch auf den

von H. S. betriebenen Prozess erstreckt, außerhalb eines rechtshängigen Ver-

fahrens ergangen. Ein trotz fehlender Rechtshängigkeit erlassenes Urteil ist

jedoch wirkungslos (BayObLG NJW-RR 2000, 671 f.; LAG Frankfurt BB 1982,

1924 f.; LG Tübingen JZ 1982, 474 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. Rdn. 18

vor § 300; Musielak/Musielak, ZPO 4. Aufl. § 300 Rdn. 5).

12

Ein solches Urteil entfaltet - dies gilt auch für etwaige von dem Kläger er-

hobene weitere, nicht den Gegenstand der Berufung bildenden Klagen - keine

materielle Rechtskraft (BGHZ 4, 389, 394; Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 19 vor

§ 300; Musielak/Musielak aaO § 300 Rdn. 7), kann aber, wenn es nicht ange-

fochten wird, formelle Rechtskraft erlangen. Um deren Eintritt zu verhindern,

kann ein wirkungsloses Urteil mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das

gegen ein rechtsfehlerfreies Urteil gleichen Inhalts gegeben wäre (BGHZ 10,

346, 349; 4, 389, 394; MünchKommZPO/Rimmelspacher 2. Aufl. § 511

Rdn. 13).

Goette

Kraemer

Gehrlein

Strohn

Caliebe

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 30.06.2004 - 23 O 66/04 -

OLG Celle, Entscheidung vom 17.01.2005 - 9 U 190/04 -