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BGH Urteil vom 05.12.2005 – II ZR 291/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
Verkündet am: 5. Dezember 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
AktG § 101 Abs. 1, 2, §§ 250, 278 Abs. 3, § 285 Abs. 1 Nr. 1, § 287 Abs. 3; ZPO § 256
a) Die Klage des Aktionärs einer KGaA auf Feststellung der Unwirksamkeit der Entsendung eines Aufsichtsratsmitglieds (§ 101 Abs. 2 AktG) ist nicht gemäß § 250 Abs. 3 AktG, sondern nur gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
b) § 287 Abs. 3 AktG ist analog allenfalls auf Geschäftsführer sowie solche Ge- sellschafter der Komplementär-GmbH einer KGaA anwendbar, welche an der Komplementär-GmbH maßgeblich beteiligt sind.
c) Überträgt die gemäß § 285 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG von einem Stimmrecht bei der Wahl des Aufsichtsrats ausgeschlossene Komplementärgesellschaft einer KGaA eine von ihr gehaltene, ein Entsendungsrecht i.S. von § 101 Abs. 2 Satz 2 AktG verbriefende Aktie auf eine ihr nahestehende Person, welche nicht zu ihren Gesellschaftern gehört, so liegt darin nicht ohne weite- res ein unzulässiges Umgehungsgeschäft.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2005 - II ZR 291/03 - OLG München
LG München I
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 5. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts München vom 13. August 2003 wird auf Kosten des Klä-
gers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der Kläger ist Kommanditaktionär der Beklagten, einer ursprünglich als
Familiengesellschaft gegründeten, inzwischen börsennotierten Kommanditge-
sellschaft auf Aktien. In der Revisionsinstanz geht es nur noch darum, ob
Dr. W. S. wirksam in den Aufsichtsrat der Beklagten entsandt worden
ist.
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Nach § 13 der Satzung der Beklagten besteht ihr Aufsichtsrat aus neun
Mitgliedern; vier davon werden von der Hauptversammlung gewählt, drei sind
Arbeitnehmervertreter, zwei werden von den Inhabern der Namensaktien
Nr. 2 und 24 in den Aufsichtsrat entsandt. Inhaberin der Namensaktien
war ursprünglich die S. Treugeberversammlung GbR (nachfolgend:
S-GbR), bestehend aus 11 Nachkommen des Gründers der Beklagten, darunter
Dr. W. S. mit einem Anteil von 14,4 %. Für Gesellschafterbeschlüsse
galt das Mehrheitsprinzip. Die S-GbR hielt bis 31. Juli 2002 sämtliche Anteile an
der S. Treuhand GmbH (nachfolgend: S-TG), welche persönlich haften-
de, aber nicht geschäftsführungsbefugte Gesellschafterin der beklagten KGaA
mit einem Kapitalanteil von derzeit ca. 28 % (früher 38 %) ist. Persönlich haf-
tende Gesellschafter der Beklagten mit Geschäftsführungs- und Vertretungsbe-
fugnis, aber ohne Kapitalbeteiligung sind Dr. K. -E. und die S.
Geschäftsführungs GmbH (im Folgenden: S-GG), eine 100 %ige Tochtergesell-
schaft der S-TG.
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Im Mai 2001 veräußerte die S-GbR die beiden Namensaktien - mit Zu-
stimmung u.a. des Dr. K. -E. namens der Beklagten - an H. M. ,
der bis 1997 der S-GbR angehört hatte. Er erhielt die Aktien zu ihrem damali-
gen Kurswert unter Stundung des Kaufpreises mit der Verpflichtung, sie jeder-
zeit zurückzuübertragen. Er entsandte im Juni 2001 - wie zuvor schon seitens
der S-GbR geschehen - Dr. So. und Dr. W. S. in den Aufsichtsrat.
Im April 2002 erneuerte er die Entsendung von Dr. W. S. . Dieser war bis
Ende 2000 Geschäftsführer der S-TG.
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Zum 1. August 2002 nahmen die Gesellschafter der S-GbR im Zuge
einer vorweggenommenen Erbfolge eine Umstrukturierung der Beteiligungsver-
hältnisse an der S-TG vor, deren Anteile nunmehr von der S. Beteili-
gungsgesellschaft mbH & Co. KG (nachfolgend: S-Beteiligungs KG), einer Ein-
heits-GmbH & Co. KG, gehalten werden. Ihr gehören 26 Nachkommen des
Gründers der Beklagten als Kommanditisten an, darunter auch die beiden Kin-
der des Dr. W. S. mit Anteilen von je ca. 7,2 %, an denen er sich den
Nießbrauch einschließlich der Stimm- und Verwaltungsrechte
in der
S-Beteiligungs KG vorbehalten hat. Ihre Kommanditisten entscheiden, wenn
50 % der Stimmen anwesend oder vertreten sind, regelmäßig mit einfacher, bei Personalentscheidungen mit 2/3-Mehrheit. Ihnen steht ein Weisungsrecht ge-
genüber der Komplementär-GmbH zu, deren Geschäftsführer entsprechend
diesen Weisungen u.a. die Mitglieder eines Beirats der S-TG bestimmt. Diesem
Beirat, der auch schon vor dem 1. August 2002 bestand, obliegt die Wahrneh-
mung der Gesellschafterrechte der S-TG gegenüber deren Tochtergesellschaf-
ten sowie gegenüber der Beklagten.
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Mit seiner im Februar 2001 erhobenen Klage hat der Kläger, der sich auf
eine Reihe im Prozess vorgelegter Rechtsgutachten stützt, primär die Feststel-
lung begehrt, dass Dr. So. und Dr. W. S. nicht Mitglieder des Auf-
sichtsrats der Beklagten seien. Beide seien als inhabil i.S. von § 287 Abs. 3
AktG anzusehen. Zudem habe die S-GbR gemäß § 285 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
AktG ein Entsendungsrecht aus den Namensaktien nicht selbst ausüben kön-
nen. Die Übertragung der Namensaktien auf H. M. sei als Umgehungsge-
schäft sowie wegen fehlender Zustimmung der Hauptversammlung unwirksam.
Das Landgericht hat der Klage entsprochen, woraufhin Dr. So. sein Auf-
sichtsratsmandat niederlegte. Das Berufungsgericht (ZIP 2004, 214 = NZG
2004, 521) hat insoweit auf Antrag des Klägers die Erledigung der Hauptsache
festgestellt; im Übrigen hat es - auf die Berufung der Beklagten - die Klage ab-
gewiesen. Dagegen richtet sich die - von dem Berufungsgericht zugelassene -
Revision des Klägers.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt erfolglos.
I. Soweit der Kläger - trotz vorinstanzlichen Obsiegens mit seinem Fest-
stellungsantrag auf Teilerledigung der Hauptsache (Dr. So. ) - die Aufhe-
bung des angefochtenen Urteils insgesamt beantragt, ist dies ein offenbares
Versehen und dahin zu korrigieren, dass nur der abgewiesene Teil der Klage
(hinsichtlich des Dr. S. ) mit der Revision weiterverfolgt werden soll.
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II. Das Berufungsgericht hält Dr. S. nicht für inhabil i.S. von § 287
Abs. 3 AktG. Die nach ihrem Wortlaut nur persönlich haftende Gesellschafter
einer KGaA erfassende Vorschrift sei analog allenfalls auf Geschäftsführer so-
wie auf solche Gesellschafter der Komplementärgesellschaft anwendbar, wel-
che einen bestimmenden Einfluss auf die Willensbildung der Komplementärge-
sellschaft ausüben könnten. Dr. S. verfüge aber mit seiner Nieß-
brauchsberechtigung an 14,4 % der Geschäftsanteile der S-Beteiligungs KG
über keinen maßgeblichen Einfluss auf die S-TG (als Komplementärin der Be-
klagten). Ein einheitliches, die S-TG steuerndes Gruppen- bzw. Familieninte-
resse innerhalb der S-Beteiligungs KG sei nicht dargetan. Zwar habe die S-GbR
das in den Namensaktien verbriefte und von ihr seit 1972 regelmäßig ausgeüb-
te Entsendungsrecht als Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH der
Beklagten (S-TG) entsprechend § 285 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG nicht selbst
ausüben können, wie seitens der Kommanditaktionäre erst im Anschluss an
das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 1997 (BGHZ 134, 392 ff.)
gerügt worden sei. Wirksam seien aber die Übertragung der Namensaktien auf
H. M. und die Entsendung des Dr. S. durch ihn. H. M. sei
drittgrößter Kommanditaktionär der Beklagten und den Interessen der Komple-
mentärseite nicht verpflichtet, wie seine Vernehmung als Zeuge ergeben habe.
Ein Umgehungsgeschäft liege nicht vor.
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III. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis
stand.
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1. Die von dem Berufungsgericht nicht erörterte, jedoch von Amts wegen
zu prüfende Zulässigkeit der Klage ist gegeben. Es handelt sich hier allerdings
nicht um eine Nichtigkeitsklage i.S. von § 250 AktG, weil Dr. W. S. nicht
gemäß § 101 Abs. 1 AktG in den Aufsichtsrat gewählt, sondern gemäß § 101
Abs. 2 AktG entsandt worden ist (vgl. Hüffer in MünchKommAktG 2. Aufl. § 250
Rdn. 3; K. Schmidt in GroßkommAktG 4. Aufl. § 250 Rdn. 7). Fehler einer Ent-
sendung i.S. von § 101 Abs. 2 AktG (hier i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG) und deren
gerichtliche Kontrolle sind im Aktiengesetz nicht geregelt (vgl. Semler in
MünchKommAktG 2. Aufl. § 101 Rdn. 221; Zöllner in KölnerKomm.z.AktG § 250
Rdn. 5). Dies führt dazu, dass an Stelle der mangels einer Wahl (§§ 101 Abs. 1,
250 AktG) ausscheidenden Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage (§ 252 Abs. 1,
2 AktG) allgemeine prozessuale Grundsätze eingreifen, mithin auch die allge-
meine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO in Betracht kommt. Zwar ist
hier nicht ein Rechtsverhältnis zwischen den Prozessparteien, sondern zwi-
schen der Beklagten und dem in ihren Aufsichtsrat entsandten Dr. S. im
Streit. Jedoch kann auch ein Drittrechtsverhältnis Gegenstand einer Feststel-
lungsklage sein, falls es zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien un-
tereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an der
alsbaldigen Klärung hat (vgl. Sen.Urt. v. 18. März 1996 - II ZR 10/95, WM 1996,
1004 m.w.Nachw.; Sen.Urt. v. 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03, Mangusta/
Commerzbank II z.V.b.in BGHZ). Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an
der Feststellung, ob der Aufsichtsrat der Gesellschaft, der er als Kommanditak-
tionär angehört, richtig besetzt ist. Auch in dem rechtsähnlichen Fall des § 98
AktG billigt das Gesetz einem Aktionär die Befugnis zu, eine gerichtliche Ent-
scheidung über die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsrats
herbeizuführen. Dass die Rechtskraft der begehrten Feststellung hier ggf.
- anders als in den Fällen der §§ 250, 252 AktG - auf das Verhältnis zwischen
den Prozessparteien beschränkt ist, steht einem Rechtsschutzinteresse des
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Klägers nicht entgegen. Die Beklagte wäre ggf. berechtigt und verpflichtet, ein
unwirksam bestelltes Aufsichtsratsmitglied von der Mitwirkung in diesem Organ
auszuschließen (vgl. Mertens in KölnerKomm.z.AktG 2. Aufl. § 101 Rdn. 95;
Semler in MünchKommAktG 2. Aufl. § 101 Rdn. 243).
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage, soweit sie nicht erledigt
ist, für unbegründet erachtet.
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist Dr. S. für das Amt eines
Aufsichtsratsmitglieds der Beklagten nicht inhabil i.S. von § 287 Abs. 3 AktG.
aa) Nach seinem Wortlaut erfasst § 287 Abs. 3 AktG nur "persönlich haf-
tende Gesellschafter" der KGaA. Allerdings ging der historische Gesetzgeber
bei Schaffung der schon in § 328 Abs. 4 HGB 1897 enthaltenen Vorschrift da-
von aus, dass Komplementär einer KGaA nur eine natürliche Person sein (vgl.
BGHZ 134, 392 f.) und diese nicht zur Überwachung ihrer selbst berufen wer-
den kann (vgl. Düringer/Hachenburg, HGB § 328 Anm. 11; vgl. auch § 105
Abs. 2 Satz 3 AktG). Wie sich aus dem - durch das Handelsrechtsreformgesetz
vom 22. Juni 1998 eingefügten - § 279 Abs. 2 AktG ergibt, hat der Gesetzgeber
inzwischen die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 1997 (BGHZ 134,
392 ff.), dass einzige Komplementärin einer KGaA eine Kapitalgesellschaft sein
kann, ausdrücklich bestätigt. § 287 Abs. 3 AktG, der auf natürliche Personen als
Komplementäre zugeschnitten ist, blieb indessen unverändert. Da eine juristi-
sche Person als Komplementärin gemäß § 100 Abs. 1 (i.V.m. § 278 Abs. 3)
AktG ohnehin nicht Aufsichtsratsmitglied sein, sie jedoch die ihr in der KGaA
zugewiesenen Kompetenzen letztlich nur durch natürliche Personen als gesetz-
liche Vertreter ausüben kann, mag es - mit der insoweit einhelligen Auffassung
im Schrifttum - geboten sein, diese Funktionsträger in den Anwendungsbereich
des § 287 Abs. 3 AktG einzubeziehen, um zu vermeiden, dass Geschäftsfüh-
rungs- und Überwachungsfunktion in einer Hand zusammenfallen (vgl. Mertens/
Cahn in KölnerKomm.z.AktG 2. Aufl. § 287 Rdn. 8; Mertens in Festschrift
Ulmer, S. 419 f.; Assmann/Sethe in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 287 Rdn. 10;
Semler/Perlitt in MünchKommAktG § 287 Rdn. 28).
14
Ob eine darüber hinausgehende "Ausdehnung" des § 287 Abs. 3 AktG
auf Gesellschafter der Komplementär-GmbH einer KGaA ohne entsprechende
gesetzliche Anordnung überhaupt in Betracht kommt, kann dahinstehen. Jeden-
falls widerspräche die von der Revision verfochtene Ausdehnung des § 287
Abs. 3 AktG auf sämtliche unmittelbaren - und erst Recht auf die mittelbaren -
Gesellschafter der Komplementärgesellschaft nicht nur dem grundsätzlich gel-
tenden Prinzip der Trennung zwischen der Gesellschaft als selbständiger
Rechtsträgerin und ihren Mitgliedern, sondern ginge auch über den Sinn und
Zweck der Vorschrift hinaus. Selbst die Befürworter einer solchen Ausdehnung
schränken sie auf solche Gesellschafter ein, welche "mehr als nur unmaßgeb-
lich" an der Komplementärgesellschaft beteiligt sind (vgl. Assmann/Sethe aaO
§ 287 Rdn. 10; Ihrig/Schlitt, Beihefte der ZHR, Heft 67 [1998], S. 33, 43 f.;
schon im Ansatz zurückhaltend und auf den Einzelfall abstellend Semler/Perlitt
aaO § 278 Rdn. 332). Richtigerweise wären im Wege einer etwaigen analogen
Anwendung der Vorschrift allenfalls diejenigen Gesellschafter der Komplemen-
tärgesellschaft einzubeziehen, welche in ihr eine organähnliche Leitungsfunkti-
on tatsächlich ausüben (vgl. Mertens/Cahn aaO § 287 Rdn. 8) oder an der
Komplementärgesellschaft maßgeblich beteiligt sind und deshalb bestimmen-
den Einfluss auf deren Geschäftsleitung ausüben können (so Herfs in
MünchHdbAG 2. Aufl. § 77 Rdn. 45; Arnold, Die GmbH & Co KGaA 2001,
S. 107), wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt.
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Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus den Besonderheiten
einer KGaA nichts Gegenteiliges. Zwar hat der Aufsichtsrat einer KGaA gemäß
§ 287 Abs. 1, 2 AktG die Beschlüsse der Kommanditaktionäre auszuführen und
die Gesamtheit der Aktionäre in einem Rechtsstreit mit den persönlich haften-
den Gesellschaftern zu vertreten. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass der
Aufsichtsrat nur mit Interessenvertretern der Kommanditaktionäre besetzt sein
dürfe oder zumindest "gegnerfrei" besetzt sein müsse. Dagegen sprechen
schon die zulässige Existenz von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie
die Zulässigkeit von Entsendungsrechten einzelner Aktionäre (§§ 278 Abs. 3,
101 Abs. 2 AktG), deren Interessen mit denen der übrigen Aktionäre nicht
gleichgerichtet sein müssen. Die Aufgaben des Aufsichtsrats in der KGaA sind
gegenüber denjenigen in der Aktiengesellschaft ohnehin eingeschränkt (vgl.
dazu Semler/Perlitt aaO § 287 Rdn. 43 ff.), zumal er keine Personalkompetenz
gemäß § 84 AktG hat. Er handelt bei der Ausführung von Hauptversammlungs-
beschlüssen nicht als Vertreter der Gesamtheit der Kommanditaktionäre (so
aber Semler/Perlitt aaO § 287 Rdn. 60, 78), sondern als Organ der Gesell-
schaft, und hat deren Interessen u.a. auch im Fall eines Konflikts mit denjeni-
gen der Kommanditaktionäre wahrzunehmen (vgl. Assmann/Sethe aaO § 287
Rdn. 50, 66; Mertens/Cahn aaO § 287 Rdn. 17). Das gleiche gilt bei Abschluss
eines Rechtsgeschäfts zwischen der Gesellschaft und einem Komplementär
(§§ 278 Abs. 3, 112 AktG; Semler/Perlitt aaO § 278 Rdn. 260). Aus der Pro-
zessvertretung der Gesamtheit der Kommanditaktionäre durch den Aufsichtsrat
(§ 287 Abs. 2 AktG) lässt sich das von der Revision in Übereinstimmung mit
den vom Kläger vorgelegten Rechtsgutachten gezeichnete Bild eines ständigen
Interessengegensatzes zwischen Kommanditaktionären und Komplementären
nicht ableiten.
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Etwaige Partikularinteressen kann ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied
gegen die Mehrheit der anderen nicht durchsetzen. Selbst unter Geltung des
§ 327 Abs. 1 HGB 1897, nach dem die persönlich haftenden Gesellschafter
- anders als nach § 285 Abs. 1 AktG - keinerlei Stimmrecht aus von ihnen ge-
haltenen Aktien in der Hauptversammlung hatten, führte die persönliche oder
wirtschaftliche Verbundenheit zwischen einem persönlich haftenden Gesell-
schafter und einem Aufsichtsratsmitglied nicht zu dessen Amtsunfähigkeit (vgl.
Düringer/Hachenburg, HGB § 328 Anm. 13). Ebenso wie § 105 Abs. 1 AktG
dient auch § 287 Abs. 3 AktG nicht der Abwendung wirtschaftlicher Interessen-
konflikte, sondern der Wahrung eines "Organisationsgefälles" zwischen dem
Aufsichtsrat und dem durch ihn überwachten Gesellschaftsorgan (vgl. Mertens
in Festschrift Ulmer, S. 420, 424; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 100 Rdn. 5 und § 105
Rdn. 2).
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bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist Dr. S. mit
seiner Nießbrauchsberechtigung an insgesamt 14,4 % der Gesellschaftsanteile
der S-Beteiligungs KG weder an dieser noch an deren Tochtergesellschaft, der
S-TG als Komplementärin der Beklagten, maßgeblich beteiligt. Er kann mit die-
ser Beteiligung nicht einmal auf die Besetzung des Beirats der S-TG, ge-
schweige denn auf deren Geschäftsführung Einfluss nehmen. Erst recht fehlt
ihm ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung der S-GG, welche per-
sönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten mit Geschäftsführungs- und
Vertretungsbefugnis ist.
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Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die Prüfung
einer etwaigen Inhabilität des Dr. S. im Wesentlichen auf der Grundlage
der Beteiligungsverhältnisse nach Gründung der S-Beteiligungs KG durchge-
führt habe, obwohl er zur Zeit seiner hier streitigen Entsendung in den Auf-
sichtsrat der Beklagten noch Mitgesellschafter der S-GbR gewesen und diese
erst später durch die S-Beteiligungs KG als Muttergesellschaft der S-TG ersetzt
worden sei. Abgesehen davon, dass die Revision an anderer Stelle selbst aus-
führt, durch die zum 1. August 2002 erfolgten Umgestaltungen der Rechtsver-
hältnisse hätten sich keine entscheidungserheblichen Veränderungen ergeben,
konnte Dr. S. mit seiner Beteiligung von 14,4 % an der S-GbR ebenso we-
nig einen bestimmenden Einfluss auf die S-TG und die S-GG ausüben wie mit
seiner Nießbrauchsbeteiligung an der S-Beteiligungs KG.
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Zu Unrecht meint die Revision ferner, es komme auf den Umfang des
Einflusses, den Dr. S. für sich allein auf die Komplementärinnen der Be-
klagten ausüben könne, nicht an, weil die S-GbR und ebenso die
S-Beteiligungs KG ausschließlich aus Familienangehörigen zusammengesetzt
sei, welche bisher als geschlossene Einheit aufgetreten seien und mit einer
Stimme gesprochen hätten. Die von der Revision angeführten Senatsentschei-
dungen (BGHZ 80, 69, 73; Urt. v. 16. Dezember 1991 - II ZR 294/90, ZIP 1992,
241, 244) betreffen eine Mehrpersonenherrschaft (§§ 17, 18 Abs. 1 Satz 3
AktG) von Gesellschaftern, welche stets gleichgerichtete Interessen verfolgt
und eine gemeinsame Unternehmenspolitik betrieben haben. Dagegen beruht
im vorliegenden Fall die Einheitlichkeit des nach außen in Erscheinung treten-
den Willens der Gesellschafter der S-GbR bzw. der S-Beteiligungs KG darauf,
dass innerhalb der Familiengesellschaften die Mehrheit darüber entscheidet, in
welcher Weise die Gesellschafterrechte in den Beteiligungsgesellschaften aus-
geübt werden. Dass sich diese Entscheidungen mit den Vorstellungen des Ge-
sellschafters bzw. Nießbrauchers Dr. W. S. decken, ist damit nicht ge-
sagt. Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, gibt es keinen Erfahrungs-
satz, dass Familienangehörige stets gleichgerichtete Interessen verfolgen (vgl.
Senat, BGHZ 77, 94, 106; Urt. v. 16. Dezember 1991 aaO).
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b) Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass
die S-GbR die Namensaktien wirksam auf H. M. übertragen und er das
darin verbriefte Entsendungsrecht wirksam ausgeübt hat.
21
aa) Keiner Entscheidung bedarf hier, ob die S-GbR als Alleingesellschaf-
terin der S-TG entsprechend § 285 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG gehindert war, die
Entsendungsrechte aufgrund der beiden Namensaktien selbst auszuüben, wie
das Berufungsgericht annimmt, das sich dabei auf die herrschende Meinung im
Schrifttum stützen kann (vgl. Arnold aaO S. 109; Assmann/Sethe aaO § 287
Rdn. 7; Herfs aaO § 77 Rdn. 44; Hoffmann-Becking/Herfs, Festschrift Sigle,
S. 273, 289; Ihrig/Schlitt aaO S. 45; einschränkend Semler/Perlitt aaO § 278
Rdn. 335). Jedenfalls war die S-GbR nicht gehindert, die Aktien und das mit
ihnen verbundene Entsendungsrecht auf eine ihr genehme Person zu übertra-
gen (vgl. Hoffmann-Becking/Herfs aaO S. 289 f.). Der vormalige Aktienbesitz
der S-GbR "infiziert" nicht das in der Satzung begründete Entsendungsrecht als
solches. Dieses konnte vielmehr seine etwa vorher eingeschränkte Wirkungs-
kraft nach Übertragung der Aktien auf den geraume Zeit vorher aus der S-GbR
ausgeschiedenen H. M. wieder voll entfalten.
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bb) Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte die Übertragung der
Namensaktien auf H. M. nicht der Zustimmung der Hauptversammlung.
Nach § 6 Nr. 3 der Satzung der Beklagten ist für die Übertragung der - gemäß
§ 101 Abs. 2 Satz 2 AktG vinkulierten - Namensaktien die schriftliche Zustim-
mung der "Gesellschaft" vorgeschrieben. Die Zustimmung erteilt gemäß §§ 278
Abs. 3, 68 Abs. 2 Satz 2 AktG die Geschäftsleitung bzw. - im Fall einer KGaA -
der geschäftsführungsbefugte Komplementär (Assmann/Sethe aaO § 285
Rdn. 38; Herfs aaO § 75 Rdn. 18), wenn nicht die Satzung bestimmt, dass der
Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung über die Erteilung der Zustimmung
beschließt (§§ 68 Abs. 2 Satz 3, 278 Abs. 3 AktG). Das ist hier nicht der Fall,
wie das Berufungsgericht im Einzelnen zutreffend ausführt.
23
Dadurch wird - entgegen der Ansicht der Revision - nicht eine unzulässi-
ge Einflussnahme der Komplementäre auf die Besetzung des Aufsichtsrats er-
öffnet. Die Zustimmung zu der Aktienübertragung hat keinen Bezug zu der Ent-
sendung einer bestimmten Person in den Aufsichtsrat. Darüber hat vielmehr der
jeweilige Aktieninhaber zu entscheiden, während der Hauptversammlung inso-
weit die Entscheidungskompetenz gemäß § 101 Abs. 1 AktG fehlt. Dem wider-
spräche es erst recht, bereits die Auswahl des entsendungsberechtigten
Aktienerwerbers an die - in der Satzung nicht vorgeschriebene - Zustimmung
der Hauptversammlung zu binden.
24
cc) In der Übertragung der Namensaktien auf ein Familienmitglied, das
zur Ausübung der Entsenderechte in der Lage ist, liegt auch kein unzulässiges
Umgehungsgeschäft, sondern eine zulässige Gestaltungsform (vgl. Hoffmann-
Becking/Herfs aaO S. 289 f.). Schon der Ausschluss eines Entsendungsrechts
des Komplementärs lässt sich dem Gesetz nicht unmittelbar, sondern allenfalls
auf dem Wege einer Analogie zu § 285 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG entnehmen,
die nicht zu völliger Aushöhlung des in der Satzung bestimmten Sonderrechts
führen darf. Anders als im Fall des Senatsurteils vom 29. Januar 1976
- II ZR 19/75, WM 1976, 378) handelt es sich hier nicht um eine Umgehung des
Verbots eines "Richtens in eigener Sache". Ein Umgehungsgeschäft liegt jeden-
falls dann nicht vor, wenn der Erwerber über die jeweiligen Entsendungen frei
entscheiden kann und keinen Weisungen seitens der Komplementärin unter-
liegt. Entsprechendes war hier nach den bindenden tatrichterlichen Feststellun-
gen auch unter Berücksichtigung der besonderen Konditionen des Übertra-
gungsgeschäfts der Fall. Die etwaige Erwartung der S-GbR, H. M. werde
sich im Zweifel für Kandidaten aus der Familie entscheiden, genügt für die An-
nahme eines Umgehungsgeschäfts nicht. Die Sicherung eines gewissen Ein-
flusses der Familiengesellschaft innerhalb der KGaA durch satzungsmäßige
Sonderrechte im Rahmen des § 23 Abs. 5 AktG ist zulässig (vgl. Hoffmann-
Becking/Herfs aaO S. 276). Darin liegt insbesondere keine unzulässige Minder-
heitenherrschaft.
Goette
Kraemer
Gehrlein
Strohn
Caliebe
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 05.04.2002 - 5 HKO 2178/01 -
OLG München, Entscheidung vom 13.08.2003 - 7 U 2927/02 -