Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 06.12.2005 – 1 StR 445/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vor-
sätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht verurteilt wor-
den ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Ver-
fahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendi-
gen Auslagen,
b) das Urteil des Landgerichts Landshut vom 17. Mai 2005 im
Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der vor-
sätzlichen verspäteten Insolvenzantragstellung, der Beitrags-
vorenthaltung in elf Fällen sowie des Betruges in neun Fällen
schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher verspäteter
Insolvenzantragstellung, vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht, Bei-
tragsvorenthaltung in elf Fällen sowie wegen Betruges in neun Fällen (davon in
acht Fällen gemeinschaftlich handelnd und in einem Fall in 40 tateinheitlichen
Fällen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verur-
teilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge
gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren we-
gen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 154 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Der Schuldspruch wurde nach Maßgabe der
Beschlussformel geändert.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat im Üb-
rigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat
hat die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten in zumindest
entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1, 1a, 1b StPO nF bestehen las-
sen. Zwar betrifft der Fehler hier nicht "nur" die Gesamtstrafenbildung, sondern
auch den Schuldspruch. Die gebotene Änderung des Schuldspruchs führt zum
Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten. Angesichts von
Anzahl und Gewicht der verbleibenden Taten sowie der Summe der dafür aus-
geworfenen Einzelfreiheitsstrafen hält der Senat trotz des eingestellten Falles
die Gesamtstrafe für angemessen (vgl. BGH StV 2005, 118 m.w.N.).
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf