Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.12.2005 – 2 ARs 384/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 384/05 2 AR 216/05

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln

Az.: 136 Ds 60 Js 2858/05 Amtsgericht Düsseldorf Az.: 60 Js 2858/05 Staatsanwaltschaft Düsseldorf Az.: 9 a Ds 281/05 Amtsgericht Gummersbach Az.: 184 Js 948/05 Staatsanwaltschaft Köln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 7. Dezember 2005 beschlossen:

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Düs-

seldorf vom 12. September 2005 wird aufgehoben.

2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem

Amtsgericht - Jugendrichter - Gummersbach übertragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:

"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter -

Düsseldorf gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt hätte,

dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt

hätte (BGHSt 13, 209, 218). Daran fehlt es hier. M. ist vor Zustel-

lung der Anklage nach Gummersbach, wo seine Eltern leben, verzogen. Die

Jugendgerichtshilfe der Stadt Gummersbach hat bereits den Jugendgerichtshil-

febericht vorgelegt (Bl. 36 ff. d. A.). Es ist deshalb zweckmäßig nach § 12

Abs. 2 StPO die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem

Amtsgericht - Jugendrichter - in Gummersbach zu übertragen. Dadurch werden

auch weitere Verzögerungen des Verfahrens vermieden (BGHR JGG § 42

Abs. 3 Abgabe 2)."

Dem schließt sich der Senat an, zumal der Angeklagte geständig ist und

die Zeugen, die in Düsseldorf zu laden wären, aller Voraussicht nach nicht ge-

hört werden müssen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck