Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 07.12.2005 – 2 ARs 384/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
Az.: 136 Ds 60 Js 2858/05 Amtsgericht Düsseldorf Az.: 60 Js 2858/05 Staatsanwaltschaft Düsseldorf Az.: 9 a Ds 281/05 Amtsgericht Gummersbach Az.: 184 Js 948/05 Staatsanwaltschaft Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 7. Dezember 2005 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Düs-
seldorf vom 12. September 2005 wird aufgehoben.
2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem
Amtsgericht - Jugendrichter - Gummersbach übertragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:
"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter -
Düsseldorf gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt hätte,
dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt
hätte (BGHSt 13, 209, 218). Daran fehlt es hier. M. ist vor Zustel-
lung der Anklage nach Gummersbach, wo seine Eltern leben, verzogen. Die
Jugendgerichtshilfe der Stadt Gummersbach hat bereits den Jugendgerichtshil-
febericht vorgelegt (Bl. 36 ff. d. A.). Es ist deshalb zweckmäßig nach § 12
Abs. 2 StPO die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem
Amtsgericht - Jugendrichter - in Gummersbach zu übertragen. Dadurch werden
auch weitere Verzögerungen des Verfahrens vermieden (BGHR JGG § 42
Abs. 3 Abgabe 2)."
Dem schließt sich der Senat an, zumal der Angeklagte geständig ist und
die Zeugen, die in Düsseldorf zu laden wären, aller Voraussicht nach nicht ge-
hört werden müssen.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck