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BGH Urteil vom 07.12.2005 – 2 StR 455/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
7. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
unter Mitsichführen von Waffen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Darmstadt vom 31. Mai 2005 im Strafausspruch
aufgehoben.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren verurteilt und Waffen sowie sichergestellte Betäubungsmittel einge-
zogen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwalt-
schaft ist, wie sich aus dem Zusammenhang der Revisionsbegründung eindeu-
tig ergibt, wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Sie ist mit der Sachrüge
begründet, so dass es auf die gleichfalls erhobene Aufklärungsrüge nicht an-
kommt.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte Mit-
te August 2004 ein Kilogramm Amphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffge-
halt von 4,9 % und Anfang Oktober 2004 450 Gramm Haschisch mittlerer bis
guter Qualität, um das Rauschgift gewinnbringend weiter zu verkaufen und so
auch seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Die Betäubungsmittel be-
wahrte er im ersten Fall in seinem PKW, im zweiten Fall in der Wohnung eines
Nachbarn gemeinsam mit einem Teleskopschlagstock beziehungsweise mit
einer scharfen Pistole Kaliber 7,65 mm und zugehöriger Munition auf. Bei einer
Durchsuchung am 12. Oktober 2004 wurden noch 813,5 Gramm Amphetamin
und 419,9 Gramm Haschisch sichergestellt.
Der Angeklagte konsumierte - nach mehrjähriger Unterbrechung - ab
Februar 2004 wieder Drogen, und zwar zunächst Amphetamin, ab März 2004
auch Kokain bis zu 3,5 Gramm pro Tag, daneben zwei bis drei, aber auch bis
zu sieben Tabletten Rohypnol. Nach den Feststellungen des Landgerichts, das
sich insoweit auf die Einlassung des Angeklagten gestützt hat, litt er während
eines Urlaubs im August 2004 sowie während eines davor liegenden Versuchs,
drogenfrei zu leben, unter Entzugserscheinungen, ebenso nach seiner Fest-
nahme. Dabei hatte er Gelenk- und Knochenschmerzen, schwitzte, litt unter
Appetitlosigkeit und Schlafstörungen. Die als Zeugin vernommene Schwester
des Angeklagten hat überdies ausgesagt, dieser habe im Tatzeitraum Gedächt-
nislücken gehabt, Verabredungen nicht eingehalten oder sie nachts wegen Ba-
gatellen angerufen.
Das Landgericht hat, gestützt hierauf sowie auf das Gutachten eines
Sachverständigen, in beiden Fällen die Voraussetzungen des § 21 StGB als
gegeben angesehen, weil die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit
erheblich vermindert gewesen sei. Bei dem Angeklagten sei "deutlich von Sucht
zu sprechen" (UA S. 8). Die Einnahme von Drogen habe der Bekämpfung von
Entzugserscheinungen gedient. Die vom Angeklagten begangenen Taten stün-
den "in der Kontinuität der Drogeneinnahme" (UA S. 9); die Betäubungsmit-
telabhängigkeit des Angeklagten habe sich in einer erheblichen Störung der
Handlungskontrolle niedergeschlagen (ebenda).
2. Von diesen Feststellungen wird die Annahme erheblich verminderter
Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat, wie die Revision zutreffend einwen-
det, nicht getragen. Das bloße Vorliegen einer psychischen oder - wie hier vom
Landgericht offenbar angenommen - körperlichen Betäubungsmittelabhängig-
keit begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
auch dann nicht schon ohne Weiteres die Annahme dauerhaft erheblich ver-
minderter Steuerungsfähigkeit, wenn zur unmittelbaren Befriedigung oder zur
Finanzierung der Abhängigkeit Betäubungsmittel erworben oder Handel mit ih-
nen getrieben wird (vgl. z. B. BGH NJW 1981, 1221; NStZ 1989, 17; 1996, 498;
1999, 448; NStZ-RR 2004, 39 f.; vgl. auch Theune NStZ 1997, 60; Trönd-
le/Fischer StGB 53. Aufl., § 21 Rdn. 21; jeweils m.w.N.). Eine solche Ein-
schränkung im Sinne eines Dauerzustands kommt vielmehr in der Regel nur bei
Vorliegen schwerer Persönlichkeitsveränderungen auf Grund langjährigen
Rauschmittelkonsums in Betracht; überdies bei Beschaffungstaten unter erheb-
lichen akuten Entzugserscheinungen (ebenda). Diese Voraussetzungen sind
hier nicht festgestellt. Auch die Feststellungen zu der Entzugssymptomatik des
Angeklagten sowie zu Auffälligkeiten im Verhalten des Angeklagten belegen
zwar die Annahme einer Betäubungsmittelabhängigkeit, nicht aber damit schon
die einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit in den konkreten
Tatzeitpunkten. Ob sich die vom Angeklagten geschilderten körperlichen Ent-
zugssymptome ("Knochenschmerzen") mit Art und Maß des Rauschmittelkon-
sums überhaupt ohne Weiteres vereinbaren lassen, kann daher dahinstehen,
da das Landgericht für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit schon von ei-
nem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist. Gegen eine erhebliche Minde-
rung der Steuerungsfähigkeit spricht im Übrigen auch die planvolle Tatausfüh-
rung über einen längeren Zeitraum.
Auf diesem Rechtsfehler beruht die Strafzumessung, denn das Landge-
richt hat die Annahme minder schwerer Fälle des § 30 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2
Nr. 2 BtMG gerade auf das Vorliegen des vertypten Milderungsgrunds gemäß
§ 21 StGB gestützt.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck