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BGH Urteil vom 07.12.2005 – 2 StR 455/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 455/05

URTEIL

vom

7. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

unter Mitsichführen von Waffen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Darmstadt vom 31. Mai 2005 im Strafausspruch

aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren verurteilt und Waffen sowie sichergestellte Betäubungsmittel einge-

zogen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwalt-

schaft ist, wie sich aus dem Zusammenhang der Revisionsbegründung eindeu-

tig ergibt, wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Sie ist mit der Sachrüge

begründet, so dass es auf die gleichfalls erhobene Aufklärungsrüge nicht an-

kommt.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte Mit-

te August 2004 ein Kilogramm Amphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffge-

halt von 4,9 % und Anfang Oktober 2004 450 Gramm Haschisch mittlerer bis

guter Qualität, um das Rauschgift gewinnbringend weiter zu verkaufen und so

auch seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Die Betäubungsmittel be-

wahrte er im ersten Fall in seinem PKW, im zweiten Fall in der Wohnung eines

Nachbarn gemeinsam mit einem Teleskopschlagstock beziehungsweise mit

einer scharfen Pistole Kaliber 7,65 mm und zugehöriger Munition auf. Bei einer

Durchsuchung am 12. Oktober 2004 wurden noch 813,5 Gramm Amphetamin

und 419,9 Gramm Haschisch sichergestellt.

Der Angeklagte konsumierte - nach mehrjähriger Unterbrechung - ab

Februar 2004 wieder Drogen, und zwar zunächst Amphetamin, ab März 2004

auch Kokain bis zu 3,5 Gramm pro Tag, daneben zwei bis drei, aber auch bis

zu sieben Tabletten Rohypnol. Nach den Feststellungen des Landgerichts, das

sich insoweit auf die Einlassung des Angeklagten gestützt hat, litt er während

eines Urlaubs im August 2004 sowie während eines davor liegenden Versuchs,

drogenfrei zu leben, unter Entzugserscheinungen, ebenso nach seiner Fest-

nahme. Dabei hatte er Gelenk- und Knochenschmerzen, schwitzte, litt unter

Appetitlosigkeit und Schlafstörungen. Die als Zeugin vernommene Schwester

des Angeklagten hat überdies ausgesagt, dieser habe im Tatzeitraum Gedächt-

nislücken gehabt, Verabredungen nicht eingehalten oder sie nachts wegen Ba-

gatellen angerufen.

Das Landgericht hat, gestützt hierauf sowie auf das Gutachten eines

Sachverständigen, in beiden Fällen die Voraussetzungen des § 21 StGB als

gegeben angesehen, weil die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit

erheblich vermindert gewesen sei. Bei dem Angeklagten sei "deutlich von Sucht

zu sprechen" (UA S. 8). Die Einnahme von Drogen habe der Bekämpfung von

Entzugserscheinungen gedient. Die vom Angeklagten begangenen Taten stün-

den "in der Kontinuität der Drogeneinnahme" (UA S. 9); die Betäubungsmit-

telabhängigkeit des Angeklagten habe sich in einer erheblichen Störung der

Handlungskontrolle niedergeschlagen (ebenda).

2. Von diesen Feststellungen wird die Annahme erheblich verminderter

Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat, wie die Revision zutreffend einwen-

det, nicht getragen. Das bloße Vorliegen einer psychischen oder - wie hier vom

Landgericht offenbar angenommen - körperlichen Betäubungsmittelabhängig-

keit begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

auch dann nicht schon ohne Weiteres die Annahme dauerhaft erheblich ver-

minderter Steuerungsfähigkeit, wenn zur unmittelbaren Befriedigung oder zur

Finanzierung der Abhängigkeit Betäubungsmittel erworben oder Handel mit ih-

nen getrieben wird (vgl. z. B. BGH NJW 1981, 1221; NStZ 1989, 17; 1996, 498;

1999, 448; NStZ-RR 2004, 39 f.; vgl. auch Theune NStZ 1997, 60; Trönd-

le/Fischer StGB 53. Aufl., § 21 Rdn. 21; jeweils m.w.N.). Eine solche Ein-

schränkung im Sinne eines Dauerzustands kommt vielmehr in der Regel nur bei

Vorliegen schwerer Persönlichkeitsveränderungen auf Grund langjährigen

Rauschmittelkonsums in Betracht; überdies bei Beschaffungstaten unter erheb-

lichen akuten Entzugserscheinungen (ebenda). Diese Voraussetzungen sind

hier nicht festgestellt. Auch die Feststellungen zu der Entzugssymptomatik des

Angeklagten sowie zu Auffälligkeiten im Verhalten des Angeklagten belegen

zwar die Annahme einer Betäubungsmittelabhängigkeit, nicht aber damit schon

die einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit in den konkreten

Tatzeitpunkten. Ob sich die vom Angeklagten geschilderten körperlichen Ent-

zugssymptome ("Knochenschmerzen") mit Art und Maß des Rauschmittelkon-

sums überhaupt ohne Weiteres vereinbaren lassen, kann daher dahinstehen,

da das Landgericht für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit schon von ei-

nem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist. Gegen eine erhebliche Minde-

rung der Steuerungsfähigkeit spricht im Übrigen auch die planvolle Tatausfüh-

rung über einen längeren Zeitraum.

Auf diesem Rechtsfehler beruht die Strafzumessung, denn das Landge-

richt hat die Annahme minder schwerer Fälle des § 30 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2

Nr. 2 BtMG gerade auf das Vorliegen des vertypten Milderungsgrunds gemäß

§ 21 StGB gestützt.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck