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BGH Beschluss vom 07.12.2005 – 2 StR 474/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 474/05

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung mit Todesfolge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2005

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Gera vom 7. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-

desfolge in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch von Kindern mit

Todesfolge und versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge unter Einbeziehung

der Einzelstrafen aus einem anderen Urteil zu einer lebenslangen Freiheitsstra-

fe als Gesamtstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsver-

wahrung angeordnet. Hinsichtlich der Einsatzstrafe für die verfahrensgegen-

ständliche Tat hat das Landgericht den Strafrahmen der §§ 176 b, 178 StGB

zugrunde gelegt und auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Dies hält der

rechtlichen Nachprüfung stand. Nach dem Gesetzeswortlaut kann auch bei

leichtfertiger Verursachung der Todesfolge, wie sie hier vorliegt, auf lebenslan-

ge Freiheitsstrafe erkannt werden. Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich

keine Hinweise darauf, dass die lebenslange Freiheitsstrafe nur für den Fall der

vorsätzlichen Herbeiführung der Todesfolge in das Gesetz aufgenommen wor-

den ist; vielmehr knüpft der Gesetzgeber sowohl die lebenslange als auch die

zeitige Freiheitsstrafe einheitlich an die wenigstens leichtfertige Verursachung

des Todes an (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 21, 32). Der Senat folgt auch nicht

der Auffassung, dass die lebenslange Strafe nur bei vorsätzlicher Todesverur-

sachung schuldangemessen sein könne (so aber Wolters/Horn in SK-StGB

§ 178 Rdn. 5; Renzikowski in MünchKomm-StGB § 178 und § 176 a je Rdn. 16;

a. A. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 178 Rdn. 7; § 176 b Rdn. 5). Dass die

lebenslange Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall trotz der nur leichtfertigen Ver-

ursachung der Todesfolge tatsächlich schuldangemessen ist, hat der Tatrichter

rechtsfehlerfrei begründet.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck