Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.12.2005 – VI ZB 62/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2005 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

das Rechtsbeschwerdeverfahren wird mangels hinreichender

Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des

11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2005 wird

auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 78 Abs. 1

ZPO. Eine Nachholung der versäumten Prozesshandlung nach Bewilligung der vom

Beklagten beantragten Prozesskostenhilfe kommt nicht mehr in Betracht, weil der

Beklagte trotz entsprechenden Hinweises vom 8. August 2005 keine Erklärung zu

den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen während des Laufs der

Rechtsbeschwerdefrist eingereicht hat. Da der Beschluss vom 7. Juli 2005 dem

Beklagten am 12. Juli 2005 zugestellt worden ist, endete die Frist zur Einlegung der

Rechtsbeschwerde am 12. August 2005.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Beschwerdewert: 8.000 €

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.05.2005 - 2 O 290/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.07.2005 - 11 W 43/05 -