BGH Beschluss vom 07.12.2005 – VI ZB 62/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Rechtsbeschwerdeverfahren wird mangels hinreichender
Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des
11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2005 wird
auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 78 Abs. 1
ZPO. Eine Nachholung der versäumten Prozesshandlung nach Bewilligung der vom
Beklagten beantragten Prozesskostenhilfe kommt nicht mehr in Betracht, weil der
Beklagte trotz entsprechenden Hinweises vom 8. August 2005 keine Erklärung zu
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen während des Laufs der
Rechtsbeschwerdefrist eingereicht hat. Da der Beschluss vom 7. Juli 2005 dem
Beklagten am 12. Juli 2005 zugestellt worden ist, endete die Frist zur Einlegung der
Rechtsbeschwerde am 12. August 2005.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Beschwerdewert: 8.000 €
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.05.2005 - 2 O 290/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.07.2005 - 11 W 43/05 -