BGH Beschluss vom 07.12.2005 – XII ZB 39/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
VAHRG § 3 a
Enthält eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinter-
bliebenenversorgung wegfällt, wenn der Witwer oder die Witwe wieder heiratet
(sog. Wiederverheiratungsklausel), kann ein geschiedener, wieder verheirateter
Ehegatte von dem Träger der Versorgung nicht die Zahlung einer Ausgleichs-
rente im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ge-
mäß § 3 a VAHRG verlangen (hier: Versorgungsordnung der Volkswagen AG).
BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - OLG Braunschweig
AG Wolfsburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom
4. Januar 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewie-
sen.
Beschwerdewert: 1.826 € (= 3.571,56 DM).
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege des verlängerten
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf Zahlung einer Ausgleichsrente in
Anspruch.
Sie war mit einem früheren Werksangehörigen der Antragsgegnerin ver-
heiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom
2. Februar 1984 geschieden. Mit Beschluss vom 26. Februar 1986 wurde der
Versorgungsausgleich geregelt; dabei blieb der Ausgleich der betrieblichen Al-
tersversorgung des Ehemannes bei der Antragsgegnerin dem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich vorbehalten.
Nach dem Renteneintritt der geschiedenen Ehegatten hat das Amtsge-
richt auf Antrag der Antragstellerin dem Ehemann aufgegeben, im Wege des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine monatliche Ausgleichsrente in
Höhe von 297,63 DM ab 1. Januar 1998 zu zahlen.
Die Antragstellerin hat im Jahre 1990 wieder geheiratet; ihr zweiter Ehe-
mann ist am 16. September 1999 verstorben. Auch der erste Ehemann ist eine
zweite Ehe eingegangen; er ist am 14. Juni 1999 verstorben.
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin beantragt, gemäß § 3 a
VAHRG anzuordnen, dass die Antragsgegnerin als Trägerin der auszuglei-
chenden Versorgung aus der Hinterbliebenenversorgung einen Betrag von mo-
natlich 297,63 DM an sie zu zahlen habe. Die Versorgungsordnung der An-
tragsgegnerin enthält insofern folgende Regelung:
§ 5
VW.-Hinterbliebenenrente
(1) VW.-Hinterbliebenenrente wird im Falle des Todes von Werksange- hörigen (= vorzeitiger Versorgungsfall) oder im Falle des Todes von Beziehern einer VW.-Rente (= Versorgungsfall) gezahlt, im ersten Fall jedoch nur, wenn die Wartezeit (§ 2) erfüllt ist.
(2) Hinterbliebene sind die Witwe oder der Witwer …
(3) …
(4) …
(5) VW.-Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer wird bei Wiederverheiratung letztmals für den Monat der Wiederverheiratung gezahlt.
(6) Lebt für eine Witwe oder einen Witwer die Rente aus der gesetzli- chen Rentenversicherung nach Nichtigkeitserklärung oder Auflösung
der nachfolgenden Ehe durch Tod des Ehegatten oder Scheidung wieder auf, so gilt dies auch für die VW.-Hinterbliebenenrente.
(7) …
Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, da nach der Versorgungs-
ordnung der Antragsgegnerin für den Fall der Wiederverheiratung kein An-
spruch einer Witwe auf Hinterbliebenenversorgung bestehe. Die hiergegen ge-
richtete Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen -
weiteren Beschwerde verfolgt sie ihr Begehren auf Zahlung einer Ausgleichs-
rente weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Der Antragstellerin steht gegen die
Antragsgegnerin kein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Wege
des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 3 a
VAHRG zu.
1. a) Nach der vorgenannten Bestimmung kann der Berechtigte nach
dem Tod des Verpflichteten in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungs-
ausgleichs von dem Träger der auszugleichenden Versorgung, von dem er,
wenn die Ehe bis zum Tode des Verpflichteten fortbestanden hätte, eine Hin-
terbliebenenversorgung erhielte, die Ausgleichsrente nach § 1587 g Abs. 1
Satz 2 BGB verlangen. § 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG sieht demnach nur dann
einen Leistungsanspruch vor, wenn bei - angenommenem - Fortbestehen der
Ehe der Ausgleichsberechtigte von dem Träger der Versorgung eine Hinterblie-
benenversorgung als Witwe oder Witwer erhielte.
b) Diese Voraussetzung hat das Oberlandesgericht als nicht erfüllt ange-
sehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: In § 5 Abs. 5 der insofern maßge-
benden Versorgungsordnung der Antragsgegnerin sei bestimmt, dass die Hin-
terbliebenenrente für eine Witwe bei Wiederverheiratung letztmals für den Mo-
nat der Wiederverheiratung gezahlt werde. Eine derartige allgemeine Be-
schränkung der Hinterbliebenenversorgung durch die jeweilige Versorgungs-
ordnung des Versorgungsträgers in Form einer so genannten Wiederverheira-
tungsklausel sei zulässig. Sie wirke sich auch zu Lasten des geschiedenen
Ausgleichsberechtigten aus und berühre demnach auch den verlängerten
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Infolge der im Jahre 1990 erfolgten
Wiederverheiratung der Antragstellerin sei demnach ein Anspruch auf Durch-
führung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem
Tode des geschiedenen Ehemannes nicht gegeben. Daran ändere auch der
Umstand, dass der zweite Ehemann der Antragstellerin am 16. September
1999 verstorben sei, nichts. Gemäß § 5 Abs. 6 der Versorgungsordnung lebe
zwar die betriebliche Hinterbliebenenrente nach Auflösung der nachfolgenden
Ehe u.a. durch Tod des Ehegatten wieder auf, dies jedoch nur, wenn auch die
Rente für eine Witwe oder einen Witwer aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung wieder auflebe. Das sei vorliegend mit Rücksicht auf die Durchführung des
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach der Scheidung von dem frü-
heren Ehemann aber nicht der Fall.
Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Die Ausgestaltung der Hinterbliebenenregelung in § 5 Abs. 5 und 6 der
Versorgungsordnung der Antragsgegnerin steht einem Anspruch der Antrag-
stellerin auf Fortzahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente entgegen.
a) Die Regelung des § 3 a VAHRG soll die schwache Stellung des auf-
grund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigten Ehe-
gatten durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Trägers der schuld-
rechtlich auszugleichenden Versorgung so weit wie möglich beseitigen. Mit dem
Tod des Verpflichteten erlischt der Anspruch auf die schuldrechtliche Aus-
gleichsrente nach § 1587 g Abs. 1 BGB. Da dieser Anspruch auch nicht als
Nachlassverbindlichkeit auf die Erben übergeht, bleibt der Berechtigte in die-
sem Fall unversorgt. Zweck der Regelung des § 3 a VAHRG ist es, diese Ver-
sorgungslücke zu schließen (vgl. BT-Drucks. 10/5447 S. 10 f.).
b) Der gegen den Versorgungsträger gerichtete Anspruch ist von dem
Bestehen einer Hinterbliebenenversorgung abhängig. Der schuldrechtlich Aus-
gleichsberechtigte hat nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen nur dann einen
Zahlungsanspruch gegen den Versorgungsträger, wenn er im Falle des Fortbe-
stehens der Ehe als Witwer oder Witwe von diesem eine Hinterbliebenenver-
sorgung verlangen könnte. Bei der zugesagten - generellen - Hinterbliebenen-
versorgung muss es sich um eine Witwen- oder Witwerversorgung handeln
(Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 3 a VAHRG Rdn. 12;
MünchKomm/Glockner 4. Aufl. § 3 a VAHRG Rdn. 5; Soergel/Häußermann
BGB 13. Aufl. § 3 a VAHRG Rdn. 5; RGRK/Wick 12. Aufl. § 3 a VAHRG Rdn. 7;
Borth Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rdn. 692; Grün FPR 2000, 332, 333 f.).
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Hinterbliebenenversorgung
zugesagt wird und welchen Umfang diese hat, kann der Versorgungsträger frei
bestimmen. Enthält eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch
auf Hinterbliebenenversorgung nicht (mehr) besteht, so entfällt mithin auch eine
Zahlungspflicht des Versorgungsträgers nach § 3 a VAHRG. Andererseits kann
ein Anspruch nach § 3 a VAHRG nicht isoliert durch eine Bestimmung der Ver-
sorgungsordnung ausgeschlossen werden, etwa indem festgelegt wird, dass
die Witwenrente nur im Fall des Fortbestehens der Ehe bis zum Tod des Ehe-
mannes gezahlt wird. Denn durch eine solche Regelung würde die zwingende
Vorschrift des § 3 a VAHRG umgangen, nach der eine vorgesehene Hinterblie-
benenversorgung auch dem - geschiedenen - ausgleichsberechtigten Ehegat-
ten zugute kommen muss (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 3 a VAHRG
Rdn. 12; Soergel/Häußermann aaO § 3 a VAHRG Rdn. 5; Borth aaO Rdn. 692;
RGRK/Wick aaO § 3 a VAHRG Rdn. 7; MünchKomm/Glockner aaO § 3 a
VAHRG Rdn. 5; Grün aaO S. 334 f.; Wagenitz FamRZ 1987, 1, 5 f.; OLG Karls-
ruhe FamRZ 1988, 1290, 1291; OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 259, 260; vgl.
auch BT-Drucks. 10/5447 S. 11).
c) Eine Regelung, durch die der verlängerte schuldrechtliche Versor-
gungsausgleich allgemein beschränkt wird, stellt auch eine sog. Wiederverhei-
ratungsklausel dar, nach der im Fall der Wiederheirat des hinterbliebenen Ehe-
gatten der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ruht oder wegfällt. Solche Rege-
lungen führen im Fall des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsaus-
gleichs dazu, dass ein Anspruch entfällt, wenn der ausgleichsberechtigte ge-
schiedene Ehegatte eine neue Ehe eingeht. Denn eine solche Regelung enthält
- anders als eine Scheidungsklausel - keine Umgehung der Regelung des § 3 a
VAHRG. Die dieser Bestimmung zugrunde liegende Fiktion des Fortbestehens
der Ehe würde sich in einem solchen Fall darüber hinwegsetzen, dass bei fikti-
vem Fortbestand der früheren Ehe eine neue Ehe nicht hätte geschlossen wer-
den können (im Ergebnis ebenso: MünchKomm/Glockner aaO § 3 a VAHRG
Rdn. 9; Soergel/Häußermann aaO § 3 a VAHRG Rdn. 5; RGRK/Wick aaO § 3 a
VAHRG Rdn. 7; Staudinger/Rehme BGB <2004> § 3 a VAHRG Rdn. 9; Er-
man/Klattenhoff BGB 11. Aufl. § 3 a VAHRG Rdn. 2; Johannsen/Henrich/Hahne
aaO § 3 a VAHRG Rdn. 12; Grün aaO S. 334; OLG Frankfurt EzFamR aktuell
2001, 188, 189; vgl. auch BT-Drucks. 10/5447 S. 11).
3. Danach begegnet die Annahme des Oberlandesgerichts, § 5 Abs. 5
der Versorgungsordnung wirke sich zulasten der Antragstellerin aus, keinen
rechtlichen Bedenken. Aufgrund der eine Wiederverheiratungsklausel enthalte-
nen Regelung ruht der Anspruch der wiederverheirateten Witwe auf Hinterblie-
benenversorgung. Er lebt nach Abs. 6 der Regelung nur dann wieder auf, wenn
für einen Witwer oder eine Witwe auch die Rente aus der gesetzlichen Renten-
versicherung u.a. nach Auflösung der nachfolgenden Ehe durch Tod eines
Ehegatten wieder auflebt. Das ist, wie das Oberlandesgericht ebenfalls zu
Recht angenommen hat, hier nicht der Fall.
Durch das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom
14. Juni 1976 (BGBl I, S. 1421) ist mit dem Rechtsinstitut des Versorgungsaus-
gleichs vielmehr die abgeleitete Hinterbliebenenversorgung durch eine eigen-
ständige Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten ersetzt worden
(Kreikebohm/Jörg SGB VI § 243 Rdn. 3; vgl. auch BVerfG SozR 2200 § 1265
Nr. 78). Ein geschiedener, wieder verheirateter Ehegatte hat - entgegen der
Auffassung der Rechtsbeschwerde - deshalb auch nach § 46 Abs. 3 SGB VI
keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem vorletzten Ehegat-
ten. Die genannte Bestimmung gewährt einen solchen Anspruch nur dem über-
lebenden (also verwitweten), wieder verheirateten Ehegatten, wenn die erneute
Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. Für einen geschiedenen, wieder ver-
heirateten Ehegatten ergibt sich zwar aus der Übergangsregelung des § 243
Abs. 4 SGB VI ein Anspruch auf Witwen/Witwer-Rente, wenn die neue Ehe
aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. Dies setzt jedoch voraus, dass die erste
Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde, was hier nicht der Fall ist.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Ahlt
Dose
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, Entscheidung vom 24.03.2000 - 18 F 1419/99 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.01.2001 - 2 UF 68/00 -