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BGH Beschluss vom 08.12.2005 – IX ZA 16/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Dezember 2005
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 8. Dezember 2005
beschlossen:
Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechts-
beschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Land-
gerichts Bochum vom 10. April 2003 Prozesskostenhilfe zu ge-
währen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Das dem Schriftsatz vom 18. Juni 2003 zu entnehmende Prozessko-
stenhilfegesuch ist erfolglos, weil die nach § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderli-
chen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Schuldners nicht vorliegen.
Die entsprechenden Unterlagen, insbesondere der nach § 1 PKHVV vor-
gesehene Vordruck, befinden sich - entgegen den Angaben im Schriftsatz vom
18. Juni 2003 - nicht bei der Gerichtsakte. Hierauf wurde der Schuldner mit Ver-
fügung vom 23. Mai 2005 hingewiesen und gebeten, eine neue Erklärung, die
den aktuellen Status wiedergibt, vorzulegen. Auch nach nochmaliger Aufforde-
rung seitens des Senats hat der Schuldner die angeführten Unterlagen nicht
eingereicht. Die Verfügung vom 31. August 2005, mit der der Schuldner aufge-
fordert wurde, bis 7. Oktober 2005 glaubhaft zu machen, welche Unterlagen mit
welchem Inhalt dem Schriftsatz vom 18. Juni 2003 beigefügt waren, ist gleich-
falls unbeantwortet geblieben.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 14.06.2002 - 80 IN 334/02 -
LG Bochum, Entscheidung vom 10.04.2003 - 10 T 119/02 -