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BGH Beschluss vom 08.12.2005 – IX ZB 28/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 28/04

BESCHLUSS

vom

8. Dezember 2005

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 8. Dezember 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2003 wird

auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

10.834,25 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Die in Italien residierende Antragstellerin (Gläubigerin) hat gegen die in

Deutschland ansässige Antragsgegnerin (Schuldnerin) beim Landgericht Vicen-

za am 10. Dezember 2001 einen Beschluss erwirkt, welcher der Schuldnerin

die Zahlung von 21.189,96 DM (in italienischer Lire) nebst Zinsen und Verfah-

renskosten zu Gunsten des Konkurses der Gläubigerin auferlegt hat.

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Die Gläubigerin begehrt die Zulassung dieses Beschlusses zur Voll-

streckung in Deutschland. Die Schuldnerin wendet ein, der Vollstreckbarerklä-

rung stünden Versagungsgründe entgegen. Der Vorsitzende einer Zivilkammer

des Landgerichts hat dem Antrag der Gläubigerin stattgegeben. Die Beschwer-

de der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich diese mit ihrer

Rechtsbeschwerde.

II.

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Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte

Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Be-

deutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-

degerichts (§ 16 Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO).

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1. Die Rechtsbeschwerde geht davon aus, dass der Schuldnerin die Kla-

geschrift nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, weil sie ihr gemäß Art. 10

des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außerge-

richtlicher Schriftstücke

im Ausland

in Zivil- und Handelssachen vom

15. November 1965 durch die Post übersandt wurde (vgl. § 6 Satz 2 des Ge-

setzes zur Ausführung des o.g. Haager Übereinkommens vom 22. Dezember

1977). Daraus folgert die Schuldnerin, der Beschluss des italienischen Gerichts

habe nach Art. 34 Abs. 2, Art. 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens über die

gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in

Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (im Folgenden auch EuG-

VÜ) nicht für vollstreckbar erklärt werden dürfen, weil sie sich auf das Verfahren

nicht eingelassen habe. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine

Einlassung im Sinne des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ vorliegt, formuliert die Rechtsbe-

schwerde sodann vier Rechtsfragen, die sie in erster Linie für rechtsgrundsätz-

lich hält.

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a) Der Zulässigkeitsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt jedoch nicht

vor. Die von der Rechtsbeschwerde formulierten Rechtsfragen zu Art. 27 Nr. 2

EuGVÜ sind in dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht klärungs-

fähig. Denn diese Bestimmung ist in dem hier zu entscheidenden Fall nicht an-

wendbar. Anwendbar ist stattdessen Art. 34 Nr. 2 (i.V.m. Art. 45 Abs. 1 Satz 1)

der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit

und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han-

delssachen vom 22. Dezember 2000 (im Folgenden auch EuGVVO). Diese

Vorschrift steht der Vollstreckbarerklärung des italienischen Vollstreckungstitels

nicht entgegen.

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aa) Der Verfahrensgegenstand wird vom sachlichen Anwendungsbereich

des Brüsseler Übereinkommens umfasst. Es liegt kein Fall des Konkurses im

Sinne des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 EuGVÜ vor. Entscheidungen, die sich auf ein In-

solvenzverfahren beziehen, sind dann von der Anwendung des Abkommens

ausgeschlossen, wenn sie unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und

sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkursverfahrens halten (EuGH RIW

1979, 273, 274; BGH, Urt. v. 11. Januar 1990 - IX ZR 27/89, ZIP 1990, 246). So

liegt es hier jedoch nicht: Die Gläubigerin hat sich im Ursprungsverfahren auf

ein Anerkenntnis der Schuldnerin ihr gegenüber berufen.

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bb) Die Frage, ob Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ - oder statt seiner Art. 34 Nr. 2

EuGVVO - anzuwenden ist, bestimmt sich nach Art. 66 EuGVVO. Ist die Klage

im Ursprungsmitgliedstaat vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. März

2002 (Art. 76 EuGVVO) erhoben worden, so werden gemäß Art. 66 Abs. 2

Buchst. a EuGVVO nach diesem Zeitpunkt erlassene Entscheidungen nach

Art. 32 ff EuGVVO anerkannt und zur Vollstreckung zugelassen, wenn die Kla-

ge im Ursprungsmitgliedstaat erhoben wurde, nachdem das Brüsseler Überein-

kommen sowohl in diesem Staat als auch im Vollstreckungsstaat in Kraft getre-

ten war (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 66

EuGVVO Rn. 5). Die Vorschrift, auf welche die Schuldnerin selbst bereits im

Erstbeschwerdeverfahren hingewiesen und die sie auch in der Rechtsbe-

schwerdeinstanz nicht übersehen hat, greift hier ein:

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(1) Die Gläubigerin hat ihre Klage zum Landgericht Vicenza vor dem

1. März 2002 erhoben. Die Klageschrift vom 10. Juli 1998 ist der Schuldnerin

unmittelbar per Post am 3. August 1998 zugestellt worden. Das EuGVÜ ist am

1. Februar 1973 u.a. im Verhältnis zwischen Deutschland und Italien in Kraft

getreten (BGBl. 1972 II 773, 1973 II 60; vgl. Kropholler, Europäisches Zivilpro-

zessrecht 6. Aufl. Einl. Rn. 1).

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(2) Zur Vollstreckung zugelassen worden ist hier eine nach dem 1. März

2002 erlassene Entscheidung. Der Beschluss des Landgerichts Vicenza vom

10. Dezember 2001 ist für sich allein genommen nach dem Recht Italiens nicht

vollstreckbar.

10

Sowohl nach Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ als auch nach Art. 38 Abs. 1 EuGV-

VO werden Entscheidungen für vollstreckbar erklärt, die im Ursprungsmitglied-

staat vollstreckbar sind. Das Erfordernis der Vollstreckbarkeit ist erfüllt, wenn

die ausländische Entscheidung in formeller Hinsicht vollstreckbar ist (EuGH

IPRax 2000, 18, 20). Zwar genügt eine vorläufige Vollstreckbarkeit. Kann die

Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaats (so EuGH aaO) aber

nicht, auch nicht vorläufig vollstreckt werden, so ist seine Vollstreckung in dem

Vollstreckungsstaat ebenfalls nicht möglich (Bericht zu dem EuGVÜ BT-Drucks.

VI/1973 S. 91; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Art. 31 EuG-

VÜ Rn. 47; Kropholler, aaO Art. 31 EuGVÜ Rn. 8, 10). So liegt es hier:

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Der Beschluss vom 10. Dezember 2001 bestimmt ausdrücklich, dass

seine vorläufige Vollstreckung nicht gewährt wird. Damit folgt aus der Entschei-

dung selbst, dass sie nicht vollstreckbar ist (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Ge-

sichtspunkts Kropholler, aaO Art. 31 Rn. 9). Die Vollstreckbarkeit des am

10. Dezember 2001 erlassenen und am 28. Dezember 2001 ergänzten Zah-

lungsbefehls gewährte das Landgericht Vicenza erst mit seiner Entscheidung

vom 2. Mai 2002. Dieser Entscheidung wurde am 20. Juli 2002 die italienische

Vollstreckbarkeitsklausel beigefügt. Daher kommt es für die Anwendung der

Übergangsvorschrift in Art. 66 Abs. 2 Buchst. a EuGVVO allein auf die von der

Gläubigerin am 26. April 2002 beantragte Entscheidung des Landgerichts Vi-

cenza vom 2. Mai 2002 an (vgl. auch BGH, Beschl. v. 22. September 2005

- IX ZB 7/04, n.v.; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 32

EuGVVO Rn. 8 ff). Diese Entscheidung erging aber nach Inkrafttreten der Ver-

ordnung am 1. März 2002.

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(3) Das Landgericht hat nach seinem recht verstandenen Tenor die Ent-

scheidung des Landgerichts Vicenza, welche aus der Zahlungsanordnung vom

10. Dezember 2001 und dem Vollstreckbarkeitsausspruch vom 2. Mai 2002 be-

steht, insgesamt für vollstreckbar erklärt. Es hat ausdrücklich von einer "zu voll-

streckende(n) Verurteilung" gesprochen. Damit kann nur die Entscheidung vom

2. Mai 2002 gemeint sein, weil nur diese dem zuvor - nach seinem ausdrückli-

chen Inhalt - nicht vollstreckbaren Zahlungsbefehl die Vollstreckbarkeit gewähr-

te. Im Ansatz folgerichtig hat das Landgericht sich auf Art. 31 EuGVÜ berufen,

der gerade voraussetzt, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat vollstreckbar

ist. Dementsprechend ordnete es die Erteilung der Vollstreckungsklausel ge-

mäß § 9 AVAG an, die sich nach dem Gesetz auf "die zu vollstreckende Ver-

pflichtung" bezieht. Der in dem erstinstanzlichen Beschluss wiedergegebene

Tenor entspricht dem in Italien auf Grund des Beschlusses vom 2. Mai 2002

vollstreckbaren Entscheidungsinhalt.

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cc) Art. 34 Nr. 2 EuGVVO stellt - anders als Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ - nicht

mehr auf die ordnungsgemäße Zustellung des das Verfahren einleitenden

Schriftstücks ab. Dass ihr die Klageschrift vom 10. Juli 1998 nicht so rechtzeitig

und in einer Weise zugestellt worden ist, dass sie sich verteidigen konnte,

macht die Schuldnerin selbst nicht geltend; dies erscheint nach dem Verfah-

rensablauf auch ausgeschlossen. Auf die Frage, ob sich die Schuldnerin auf

das Verfahren vor dem italienischen Gericht eingelassen hat, kommt es daher

nicht an; sie kann in diesem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geklärt werden.

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b) Die Schuldnerin hat damit die Entscheidungserheblichkeit der von ihr

bezeichneten Rechtsfragen nicht dargelegt; dies ist Voraussetzung für die Zu-

lässigkeit ihrer Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. vom 19. Dezember 2002

- VII ZB 101/02, NJW 2003, 831 f).

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2. Mangels eines zulässigen Rechtsmittels ist der Senat gehindert, den

von den Beteiligten dieses Verfahrens nicht angesprochenen Bedenken gegen

die Bestimmtheit des für vollstreckbar erklärten Tenors zur Höhe des Zinssat-

zes und zum Beginn der Zinspflicht nachzugehen (zu den tatrichterlichen Auf-

gaben in diesem Zusammenhang vgl. BGHZ 122, 16, 17 ff; BGH, Beschl. v.

5. April 1990 - IX ZB 68/89, NJW 1990, 3084, 3085).

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak

Vorinstanzen:

LG Krefeld, Entscheidung vom 04.08.2003 - 3 O 15/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.2003 - I-3 W 296/03 -