Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.12.2005 – IX ZB 308/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Dezember 2005

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 59, 5 Abs. 1

a) Die Entlassung des Insolvenzverwalters wegen ihm vorgeworfener Pflichtverlet-

zungen setzt grundsätzlich voraus, dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund

bilden, zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind.

b) Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die

Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten für eine Entlassung genügen, wenn

der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur

durch die Entlassung die Gefahr größerer Schäden für die Masse noch abgewen-

det werden kann.

BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04 - LG Leipzig

AG Leipzig

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 8. Dezember 2005

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der

Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 26.

November 2004 aufgehoben.

Die Sache wird - auch zur Entscheidung über die Kosten der

Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde

der Rechtsbeschwerdeführer (i.F.: Beschwerdeführer) mit Beschluss des Amts-

gerichts - Insolvenzgerichts - vom 12. Mai 1999 zum Insolvenzverwalter bestellt.

Unter dem 23. Mai 2002 setzte das Insolvenzgericht gegen ihn ein Zwangsgeld

von 1.000 € fest, um ihn zur Abgabe einer mehrfach angemahnten Ein- und

Ausgabenrechnung anzuhalten. Dieser Beschluss wurde aufgehoben, weil der

Beschwerdeführer die Rechnung innerhalb der Beschwerdefrist einreichte.

Nachdem ihm das Insolvenzgericht unter dem 26. Juni 2002 angedroht hatte,

ihn wegen "unangemessen verzögerter Erfüllung der Berichtspflicht" gemäß

§ 59 InsO aus dem Amt zu entlassen, erstattete er am 15. August 2002 seinen

Schlussbericht. Das Insolvenzgericht bat ihn mit Schreiben vom 19. August

2002 um Beseitigung verschiedener, einem ordnungsgemäßen Abschluss des

Verfahrens entgegenstehender Hindernisse. Unter anderem bemerkte es, auf

das Stammkapital der Schuldnerin von 50.000 DM seien 2.000 DM nicht er-

bracht worden; der Beschwerdeführer möge mitteilen, inwieweit er sich um die

Beitreibung bemüht habe. Die sich anschließende Korrespondenz verlief nicht

zur Zufriedenheit des Insolvenzgerichts. Mit Beschluss vom 6. Januar 2003 be-

stellte es gemäß § 56 InsO Rechtsanwalt H. zum Sonderinsolvenzver-

walter mit dem Auftrag, insbesondere festzustellen, ob sämtliche Vermögens-

werte der Schuldnerin verwertet worden seien. Unter dem 29. Juli 2003 erstat-

tete der Sonderinsolvenzverwalter seinen Bericht. Er kam zu dem Ergebnis, auf

das Stammkapital der Schuldnerin seien mindestens 2.000 DM nicht einbezahlt

worden. Darauf gerichtete Ansprüche wie auch anderweitig in Betracht kom-

mende Anfechtungsansprüche seien nicht geltend gemacht worden und inzwi-

schen teilweise verjährt. Der Beschwerdeführer wurde hierzu angehört.

2

Mit Beschluss vom 19. August 2004 hat das Insolvenzgericht den Be-

schwerdeführer gemäß § 59 InsO aus seinem Amt entlassen und zugleich den

Sonderinsolvenzverwalter zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Die sofortige

Beschwerde des entlassenen Insolvenzverwalters hat das Landgericht mit Be-

schluss vom 26. November 2004 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die

Rechtsbeschwerde.

II.

3

Das statthafte (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässige

(§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Die bisher getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um einen wichtigen

Grund für die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Amt des Insolvenz-

verwalters anzunehmen.

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1. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO kann das Insolvenzgericht den Insol-

venzverwalter aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen.

a) In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht Uneinigkeit, wann ein sol-

cher wichtiger Grund vorliegt. Teilweise wird die - auch vom Beschwerdegericht

geteilte - Auffassung vertreten, hierfür genüge es, dass die begründete Besorg-

nis der Parteilichkeit oder der Pflichtwidrigkeit bestehe (Uhlenbruck, InsO

12. Aufl. § 59 Rn. 12; Smid, InsO 2. Aufl. § 59 Rn. 4 f). Nach anderer Ansicht

darf eine Entlassung nur ausgesprochen werden, wenn das Insolvenzgericht

die volle Überzeugung vom Vorliegen der Umstände gewonnen habe, die einen

wichtigen Grund darstellen könnten; es reiche nicht aus, dass der Insolvenz-

verwalter lediglich den bösen Schein gesetzt habe (LG Halle ZIP 1993, 1739;

LG Magdeburg ZIP 1996, 2116, 2117 f; Lüke in Kübler/Prütting, InsO § 59

Rn. 5; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 59 Rn. 10; Nerlich/Römermann/Delhaes,

InsO § 59 Rn. 7; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung

3. Aufl. Kap. 5 Rn. 65; Pape EWiR 1993, 1203, 1204). Nach einer vermittelnden

Auffassung genügen konkrete Verdachtsgründe für Verfehlungen schwerster

Art, so wenn die Gefahr bestehe, dass der Insolvenzverwalter größere Ausfälle

der Gläubiger zu vertreten habe, oder bei dem Verdacht von gegen die Masse

gerichteten oder anlässlich der Verwaltung begangener Straftaten (Münch-

Komm-InsO/Graeber,

§ 59 Rn. 14 ff; Blersch

in Breutigam/Blersch/

Goetsch, InsO § 59 Rn. 4; Hess in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 59

Rn. 12; Kind in FK-InsO, 3. Aufl. § 59 Rn. 10; ders. in Braun, InsO 2. Aufl. § 59

Rn. 8).

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Umstritten ist auch, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, wenn das Ver-

hältnis zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht in einem Maße ge-

stört ist, dass an ein gedeihliches Zusammenarbeiten künftig nicht mehr zu

denken ist (bejahend OLG Zweibrücken NZI 2000, 373 f; Häsemeyer, Insol-

venzrecht 3. Aufl. Rn. 6.33; MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 19; Lüke in

Kübler/Prütting, InsO § 59 Rn. 4; Nerlich/Römermann/Delhaes, aaO; HK-

InsO/Eickmann, aaO Rn. 3; Smid, § 59 Rn. 4; verneinend Haarmey-

er/Wutzke/Förster, aaO Kap. 5 Rn. 64).

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b) Im Grundsatz ist für die Entlassung des Insolvenzverwalters zu for-

dern, dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund bilden, zur vollen Über-

zeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind. Dies gilt insbesondere

dann, wenn dem Insolvenzverwalter Pflichtverletzungen vorgeworfen werden.

Ein Insolvenzverwalter ist zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt

unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Verwalters die Be-

lange der Gesamtgläubigerschaft und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensab-

wicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde (vgl. Haarmeyer/Wutzke/

Förster, aaO Kap. 5 Rn. 56). Diese Beeinträchtigung muss feststehen. Die Aus-

übung des Insolvenzverwalteramtes ist durch Art. 12 GG geschützt. Eingriffe

sind nur zulässig, soweit sie durch höherwertige Interessen des gemeinen

Wohls gerechtfertigt sind, nicht weiter gehen, als es erforderlich ist, und den

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Außerdem ist die in Art. 6 Abs. 2

EMRK niedergelegte Unschuldsvermutung auch von den Zivilgerichten zu be-

achten.

9

Die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Insolvenzverwalter

und Insolvenzgericht reicht niemals für die Entlassung des ersteren aus, wenn

sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht. Hat die Störung ihren Grund in dem

Verwalter vorgeworfenen Pflichtverletzungen, müssen diese grundsätzlich fest-

stehen. Andernfalls würde ein bloßer Verdacht schon deshalb zur Entlassung

ausreichen, weil das Insolvenzgericht ihn teilt. Dies wäre mit dem verfassungs-

rechtlich gewährleisteten Schutz der Berufstätigkeit des Insolvenzverwalters

nicht zu vereinbaren.

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Liegt eine Pflichtverletzung vor, die einen wichtigen Grund zur Entlas-

sung des Insolvenzverwalters darstellt, darf das Insolvenzgericht von dieser

zwar nicht lediglich deshalb absehen, weil die Gläubiger wegen der Pflichtver-

letzung den Verwalter nach §§ 60, 61 InsO auf Schadensersatz in Anspruch

nehmen können (MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 24). Umgekehrt ist je-

doch nicht jede Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch auslöst,

zugleich ein wichtiger Grund zur Entlassung (MünchKomm-InsO/Graeber, § 59

Rn. 23). Diese setzt grundsätzlich voraus, dass es in Anbetracht der Erheblich-

keit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfah-

rensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr

vertretbar erscheint, den Verwalter im Amt zu belassen. Diese Beurteilung, die

auf einer Abwägung aller jeweils bedeutsamen Umstände beruht, obliegt dem

Tatrichter.

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c) Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhalts-

punkten für die Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten für eine Entlassung

genügen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung (§ 5

Abs. 1 InsO) nicht ausgeräumt und nur durch die Entlassung die Gefahr größe-

rer Schäden für die Masse noch abgewendet werden kann. Gegebenenfalls

müssen hier der Schutz der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) und die Un-

schuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) zurücktreten, weil der Insolvenzverwal-

ter auch im öffentlichen Interesse tätig wird und Grundrechte der Gläubiger

(Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gefährdet sind. Im Konfliktfall geht das Interesse der

Gläubiger an der gleichmäßigen und bestmöglichen Befriedigung ihrer Forde-

rungen dem Interesse des Insolvenzverwalters an der Beibehaltung seines Am-

tes vor (vgl. BVerfG ZIP 2005, 537, 538).

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2. Die bisher getroffenen Feststellungen erfüllen die Voraussetzungen

eines derartigen Ausnahmefalles nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Insol-

venzgericht zwischen dem 29. Juli 2003 (Erstattung des Berichts des Sonderin-

solvenzverwalters) und dem 19. August 2004 (Entlassung des Beschwerdefüh-

rers) nicht hinreichend Zeit gehabt hat, um sich darüber schlüssig zu werden,

ob die Pflichtverletzungen, von denen der Sonderinsolvenzverwalter berichtet

hat, tatsächlich vorliegen oder nicht. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht die

Entlassung - abgesehen von einer untauglichen pauschalen Bezugnahme auf

die "darüber hinausgehenden Feststellungen des Sonderinsolvenzverwalters im

Rahmen seines Gutachtens" - lediglich mit dem "erhärteten" Verdacht begrün-

det, dass der Beschwerdeführer die Wirksamkeit der Einzahlungen von

2.000 DM und 22.000 DM auf die Stammeinlage bei der Schuldnerin nicht ge-

prüft habe. Insoweit hatte der Sonderinsolvenzverwalter die Auffassung vertre-

ten, dass die 2.000 DM nicht wirksam und die 22.000 DM nicht nachweisbar

einbezahlt worden seien. Hinsichtlich des zuletzt genannten Betrages bedürfe

es weiterer Aufklärung. Weshalb diese, die von Amts wegen geboten war (§ 5

Abs. 1 InsO), unterblieben ist, lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht

entnehmen. Auf die unterlassene Beitreibung dieses Betrages darf die Entlas-

sung deshalb nicht gestützt werden. Wegen des verbleibenden Betrages von

2.000 DM ist sie nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat hierzu geltend

gemacht, aus seiner Sicht sei es wirtschaftlich nicht sinnvoll, wegen eines der-

artigen Kleinstbetrages eine unsichere Forderung prozessual geltend zu ma-

chen, zumal ihm in anderen Prozessen Prozesskostenhilfe versagt worden sei.

Zwar mag bei einer letztendlich realisierten Masse von etwa 5.500 € ein Betrag

von 2.000 DM nicht ganz unerheblich sein. Dies ändert jedoch nichts daran,

dass der Betrag bei zur Tabelle festgestellten Forderungen von 411.870,89 €

nicht ins Gewicht fällt. Damit zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers hin-

sichtlich der Verfolgung des Kapitaleinzahlungsanspruchs für sich genommen

nicht von einer derartigen Pflichtvergessenheit, dass seine Ablösung und die

Fortsetzung des im Übrigen möglicherweise abschlussreifen Insolvenzverfah-

rens mit einem anderen Insolvenzverwalter geboten war.

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3. Ob eine weitere Ausnahme für den Fall anzuerkennen ist, dass der

Insolvenzverwalter den bösen Schein einer Befangenheit oder Interessenkollisi-

on gesetzt hat oder der Verdacht von gegen die Masse gerichteten Straftaten

besteht, kann offen bleiben. Ein solcher Fall kommt hier nicht in Betracht.

III.

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Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit die

weiteren Entlassungsgründe geprüft werden, zu denen das Beschwerdegericht

keine konkreten Ausführungen gemacht hat.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak

Vorinstanzen:

AG Leipzig, Entscheidung vom 19.08.2004 - 92 IN 449/99 -

LG Leipzig, Entscheidung vom 26.11.2004 - 12 T 5422/04 -