BGH Beschluss vom 08.12.2005 – IX ZB 308/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Dezember 2005
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO §§ 59, 5 Abs. 1
a) Die Entlassung des Insolvenzverwalters wegen ihm vorgeworfener Pflichtverlet-
zungen setzt grundsätzlich voraus, dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund
bilden, zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind.
b) Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die
Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten für eine Entlassung genügen, wenn
der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur
durch die Entlassung die Gefahr größerer Schäden für die Masse noch abgewen-
det werden kann.
BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04 - LG Leipzig
AG Leipzig
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 8. Dezember 2005
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der
Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 26.
November 2004 aufgehoben.
Die Sache wird - auch zur Entscheidung über die Kosten der
Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde
der Rechtsbeschwerdeführer (i.F.: Beschwerdeführer) mit Beschluss des Amts-
gerichts - Insolvenzgerichts - vom 12. Mai 1999 zum Insolvenzverwalter bestellt.
Unter dem 23. Mai 2002 setzte das Insolvenzgericht gegen ihn ein Zwangsgeld
von 1.000 € fest, um ihn zur Abgabe einer mehrfach angemahnten Ein- und
Ausgabenrechnung anzuhalten. Dieser Beschluss wurde aufgehoben, weil der
Beschwerdeführer die Rechnung innerhalb der Beschwerdefrist einreichte.
Nachdem ihm das Insolvenzgericht unter dem 26. Juni 2002 angedroht hatte,
ihn wegen "unangemessen verzögerter Erfüllung der Berichtspflicht" gemäß
§ 59 InsO aus dem Amt zu entlassen, erstattete er am 15. August 2002 seinen
Schlussbericht. Das Insolvenzgericht bat ihn mit Schreiben vom 19. August
2002 um Beseitigung verschiedener, einem ordnungsgemäßen Abschluss des
Verfahrens entgegenstehender Hindernisse. Unter anderem bemerkte es, auf
das Stammkapital der Schuldnerin von 50.000 DM seien 2.000 DM nicht er-
bracht worden; der Beschwerdeführer möge mitteilen, inwieweit er sich um die
Beitreibung bemüht habe. Die sich anschließende Korrespondenz verlief nicht
zur Zufriedenheit des Insolvenzgerichts. Mit Beschluss vom 6. Januar 2003 be-
stellte es gemäß § 56 InsO Rechtsanwalt H. zum Sonderinsolvenzver-
walter mit dem Auftrag, insbesondere festzustellen, ob sämtliche Vermögens-
werte der Schuldnerin verwertet worden seien. Unter dem 29. Juli 2003 erstat-
tete der Sonderinsolvenzverwalter seinen Bericht. Er kam zu dem Ergebnis, auf
das Stammkapital der Schuldnerin seien mindestens 2.000 DM nicht einbezahlt
worden. Darauf gerichtete Ansprüche wie auch anderweitig in Betracht kom-
mende Anfechtungsansprüche seien nicht geltend gemacht worden und inzwi-
schen teilweise verjährt. Der Beschwerdeführer wurde hierzu angehört.
Mit Beschluss vom 19. August 2004 hat das Insolvenzgericht den Be-
schwerdeführer gemäß § 59 InsO aus seinem Amt entlassen und zugleich den
Sonderinsolvenzverwalter zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Die sofortige
Beschwerde des entlassenen Insolvenzverwalters hat das Landgericht mit Be-
schluss vom 26. November 2004 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die
Rechtsbeschwerde.
II.
Das statthafte (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässige
(§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die bisher getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um einen wichtigen
Grund für die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Amt des Insolvenz-
verwalters anzunehmen.
1. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO kann das Insolvenzgericht den Insol-
venzverwalter aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen.
a) In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht Uneinigkeit, wann ein sol-
cher wichtiger Grund vorliegt. Teilweise wird die - auch vom Beschwerdegericht
geteilte - Auffassung vertreten, hierfür genüge es, dass die begründete Besorg-
nis der Parteilichkeit oder der Pflichtwidrigkeit bestehe (Uhlenbruck, InsO
darf eine Entlassung nur ausgesprochen werden, wenn das Insolvenzgericht
die volle Überzeugung vom Vorliegen der Umstände gewonnen habe, die einen
wichtigen Grund darstellen könnten; es reiche nicht aus, dass der Insolvenz-
verwalter lediglich den bösen Schein gesetzt habe (LG Halle ZIP 1993, 1739;
LG Magdeburg ZIP 1996, 2116, 2117 f; Lüke in Kübler/Prütting, InsO § 59
Rn. 5; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 59 Rn. 10; Nerlich/Römermann/Delhaes,
InsO § 59 Rn. 7; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung
3. Aufl. Kap. 5 Rn. 65; Pape EWiR 1993, 1203, 1204). Nach einer vermittelnden
Auffassung genügen konkrete Verdachtsgründe für Verfehlungen schwerster
Art, so wenn die Gefahr bestehe, dass der Insolvenzverwalter größere Ausfälle
der Gläubiger zu vertreten habe, oder bei dem Verdacht von gegen die Masse
gerichteten oder anlässlich der Verwaltung begangener Straftaten (Münch-
Komm-InsO/Graeber,
§ 59 Rn. 14 ff; Blersch
in Breutigam/Blersch/
Rn. 8).
Umstritten ist auch, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, wenn das Ver-
hältnis zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht in einem Maße ge-
stört ist, dass an ein gedeihliches Zusammenarbeiten künftig nicht mehr zu
denken ist (bejahend OLG Zweibrücken NZI 2000, 373 f; Häsemeyer, Insol-
venzrecht 3. Aufl. Rn. 6.33; MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 19; Lüke in
Kübler/Prütting, InsO § 59 Rn. 4; Nerlich/Römermann/Delhaes, aaO; HK-
InsO/Eickmann, aaO Rn. 3; Smid, § 59 Rn. 4; verneinend Haarmey-
er/Wutzke/Förster, aaO Kap. 5 Rn. 64).
b) Im Grundsatz ist für die Entlassung des Insolvenzverwalters zu for-
dern, dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund bilden, zur vollen Über-
zeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind. Dies gilt insbesondere
dann, wenn dem Insolvenzverwalter Pflichtverletzungen vorgeworfen werden.
Ein Insolvenzverwalter ist zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt
unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Verwalters die Be-
lange der Gesamtgläubigerschaft und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensab-
wicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde (vgl. Haarmeyer/Wutzke/
Förster, aaO Kap. 5 Rn. 56). Diese Beeinträchtigung muss feststehen. Die Aus-
übung des Insolvenzverwalteramtes ist durch Art. 12 GG geschützt. Eingriffe
sind nur zulässig, soweit sie durch höherwertige Interessen des gemeinen
Wohls gerechtfertigt sind, nicht weiter gehen, als es erforderlich ist, und den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Außerdem ist die in Art. 6 Abs. 2
EMRK niedergelegte Unschuldsvermutung auch von den Zivilgerichten zu be-
achten.
Die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Insolvenzverwalter
und Insolvenzgericht reicht niemals für die Entlassung des ersteren aus, wenn
sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht. Hat die Störung ihren Grund in dem
Verwalter vorgeworfenen Pflichtverletzungen, müssen diese grundsätzlich fest-
stehen. Andernfalls würde ein bloßer Verdacht schon deshalb zur Entlassung
ausreichen, weil das Insolvenzgericht ihn teilt. Dies wäre mit dem verfassungs-
rechtlich gewährleisteten Schutz der Berufstätigkeit des Insolvenzverwalters
nicht zu vereinbaren.
Liegt eine Pflichtverletzung vor, die einen wichtigen Grund zur Entlas-
sung des Insolvenzverwalters darstellt, darf das Insolvenzgericht von dieser
zwar nicht lediglich deshalb absehen, weil die Gläubiger wegen der Pflichtver-
nehmen können (MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 24). Umgekehrt ist je-
doch nicht jede Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch auslöst,
zugleich ein wichtiger Grund zur Entlassung (MünchKomm-InsO/Graeber, § 59
Rn. 23). Diese setzt grundsätzlich voraus, dass es in Anbetracht der Erheblich-
keit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfah-
rensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr
vertretbar erscheint, den Verwalter im Amt zu belassen. Diese Beurteilung, die
auf einer Abwägung aller jeweils bedeutsamen Umstände beruht, obliegt dem
Tatrichter.
c) Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhalts-
punkten für die Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten für eine Entlassung
genügen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung (§ 5
Abs. 1 InsO) nicht ausgeräumt und nur durch die Entlassung die Gefahr größe-
rer Schäden für die Masse noch abgewendet werden kann. Gegebenenfalls
müssen hier der Schutz der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) und die Un-
schuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) zurücktreten, weil der Insolvenzverwal-
ter auch im öffentlichen Interesse tätig wird und Grundrechte der Gläubiger
(Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gefährdet sind. Im Konfliktfall geht das Interesse der
Gläubiger an der gleichmäßigen und bestmöglichen Befriedigung ihrer Forde-
rungen dem Interesse des Insolvenzverwalters an der Beibehaltung seines Am-
tes vor (vgl. BVerfG ZIP 2005, 537, 538).
2. Die bisher getroffenen Feststellungen erfüllen die Voraussetzungen
eines derartigen Ausnahmefalles nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Insol-
venzgericht zwischen dem 29. Juli 2003 (Erstattung des Berichts des Sonderin-
solvenzverwalters) und dem 19. August 2004 (Entlassung des Beschwerdefüh-
rers) nicht hinreichend Zeit gehabt hat, um sich darüber schlüssig zu werden,
ob die Pflichtverletzungen, von denen der Sonderinsolvenzverwalter berichtet
hat, tatsächlich vorliegen oder nicht. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht die
Entlassung - abgesehen von einer untauglichen pauschalen Bezugnahme auf
die "darüber hinausgehenden Feststellungen des Sonderinsolvenzverwalters im
Rahmen seines Gutachtens" - lediglich mit dem "erhärteten" Verdacht begrün-
det, dass der Beschwerdeführer die Wirksamkeit der Einzahlungen von
2.000 DM und 22.000 DM auf die Stammeinlage bei der Schuldnerin nicht ge-
prüft habe. Insoweit hatte der Sonderinsolvenzverwalter die Auffassung vertre-
ten, dass die 2.000 DM nicht wirksam und die 22.000 DM nicht nachweisbar
einbezahlt worden seien. Hinsichtlich des zuletzt genannten Betrages bedürfe
es weiterer Aufklärung. Weshalb diese, die von Amts wegen geboten war (§ 5
Abs. 1 InsO), unterblieben ist, lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht
entnehmen. Auf die unterlassene Beitreibung dieses Betrages darf die Entlas-
sung deshalb nicht gestützt werden. Wegen des verbleibenden Betrages von
2.000 DM ist sie nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat hierzu geltend
gemacht, aus seiner Sicht sei es wirtschaftlich nicht sinnvoll, wegen eines der-
artigen Kleinstbetrages eine unsichere Forderung prozessual geltend zu ma-
chen, zumal ihm in anderen Prozessen Prozesskostenhilfe versagt worden sei.
Zwar mag bei einer letztendlich realisierten Masse von etwa 5.500 € ein Betrag
von 2.000 DM nicht ganz unerheblich sein. Dies ändert jedoch nichts daran,
dass der Betrag bei zur Tabelle festgestellten Forderungen von 411.870,89 €
nicht ins Gewicht fällt. Damit zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers hin-
sichtlich der Verfolgung des Kapitaleinzahlungsanspruchs für sich genommen
nicht von einer derartigen Pflichtvergessenheit, dass seine Ablösung und die
Fortsetzung des im Übrigen möglicherweise abschlussreifen Insolvenzverfah-
rens mit einem anderen Insolvenzverwalter geboten war.
3. Ob eine weitere Ausnahme für den Fall anzuerkennen ist, dass der
Insolvenzverwalter den bösen Schein einer Befangenheit oder Interessenkollisi-
on gesetzt hat oder der Verdacht von gegen die Masse gerichteten Straftaten
besteht, kann offen bleiben. Ein solcher Fall kommt hier nicht in Betracht.
III.
Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit die
weiteren Entlassungsgründe geprüft werden, zu denen das Beschwerdegericht
keine konkreten Ausführungen gemacht hat.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 19.08.2004 - 92 IN 449/99 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 26.11.2004 - 12 T 5422/04 -