Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.12.2005 – IX ZR 118/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 8. Dezember 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 16. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückge-

wiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

49.255,80 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch

keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

2

Die Frage des Schadenseintritts bei der Versäumung von Verjährungs-

und Ausschlussfristen ist als geklärt zu betrachten (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni

2001 - IX ZR 73/00, WM 2001, 1677, 1679). Eine Hemmung der Verjährung aus

§ 51b BRAO in entsprechender Anwendung des § 203 BGB, solange die feh-

lerhafte Rechtsauffassung des Rechtsanwalts dem Mandanten unbekannt

bleibt, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es vorliegend nicht um einen

Anwaltsfehler bei der Prozessführung geht. Auf die Fragen, ob die sekundäre

Hinweispflicht des Beklagten auch gegenüber einem Mandanten besteht, der

selbst Rechtsanwalt ist, und ob sie bereits durch die Einschaltung anderer

Rechtsanwälte entfallen ist, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat fest-

gestellt, dass ein Anlass für einen sekundären Hinweis erst in der Revisionsin-

stanz des Vorprozesses entstanden ist und dass der Beklagte damals nicht

mehr mandatiert war. Diese Feststellungen werden nicht mit Erwägungen an-

gegriffen, die ihrerseits einen Zulassungsgrund erkennen lassen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

LG Frankfurt, Entscheidung vom 01.11.2001 - 2/22 O 328/01 -

OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.04.2002 - 8 U 273/01 -