BGH Beschluss vom 08.12.2005 – IX ZR 118/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 8. Dezember 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 16. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
49.255,80 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch
keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Frage des Schadenseintritts bei der Versäumung von Verjährungs-
und Ausschlussfristen ist als geklärt zu betrachten (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni
2001 - IX ZR 73/00, WM 2001, 1677, 1679). Eine Hemmung der Verjährung aus
§ 51b BRAO in entsprechender Anwendung des § 203 BGB, solange die feh-
lerhafte Rechtsauffassung des Rechtsanwalts dem Mandanten unbekannt
bleibt, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es vorliegend nicht um einen
Anwaltsfehler bei der Prozessführung geht. Auf die Fragen, ob die sekundäre
Hinweispflicht des Beklagten auch gegenüber einem Mandanten besteht, der
selbst Rechtsanwalt ist, und ob sie bereits durch die Einschaltung anderer
Rechtsanwälte entfallen ist, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat fest-
gestellt, dass ein Anlass für einen sekundären Hinweis erst in der Revisionsin-
stanz des Vorprozesses entstanden ist und dass der Beklagte damals nicht
mehr mandatiert war. Diese Feststellungen werden nicht mit Erwägungen an-
gegriffen, die ihrerseits einen Zulassungsgrund erkennen lassen.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
LG Frankfurt, Entscheidung vom 01.11.2001 - 2/22 O 328/01 -
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.04.2002 - 8 U 273/01 -