BGH Beschluss vom 08.12.2005 – IX ZR 200/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 8. Dezember 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom
21. September 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
69.896,16 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Freigabeerklärung der Beklagten dahinge-
hend ausgelegt, diese habe sich nur unter der Bedingung zur Freigabe ver-
pflichtet, dass 210.000 DM auf das bei ihr geführte Konto der Bauträgerin ein-
gehen. Diese Bedingung ist - wie zwischen den Parteien unstreitig - nicht einge-
treten. Danach stehen den Klägern nach den allgemeinen Grundsätzen des
Vertragsrechts keine Ansprüche aus der Freigabeerklärung zu. Die Bedingung,
wonach die Zahlung auf ein bei der Beklagten unterhaltenes Konto der Bauträ-
gerin erfolgen muss, ist mit dem Grundgedanken des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
MaBV vereinbar und sogar zur zweckdienlichen Abwicklung erforderlich
(Marcks, MaBV 7. Aufl. § 3 Rn. 13a).
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 1983 (V ZR
252/68, NJW 1984, 169, 170 r. Sp.) bezog sich auf die Frage, ob der Freistel-
lungsanspruch auch dann erst mit Bezahlung der vollen Vertragssumme ent-
steht, wenn dem Erwerber Gewährleistungsrechte und Gegenforderungen zu-
stehen. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof den Erwerber vor dem Risiko
der Insolvenz des Bauträgers bewahren wollen, das sich auf den Erwerber ver-
lagern würde, wäre er trotz der ihm gegen den Bauträger zustehenden Rechte
gezwungen, zunächst die volle Vertragssumme zu leisten, um die Lastenfrei-
stellung zu erreichen. Um eine solche Schlechterstellung geht es im Streitfall
nicht.
Für hier in Betracht kommende Notarfehler hat die Beklagte nicht einzu-
stehen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 Alt. 1 ZPO).
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2003 - 36 O 433/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2004 - 4 U 62/03 -