Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.12.2005 – VII ZR 99/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und

Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

15. März 2005 wird zurückgewiesen.

Der Senat legt den Tenor des vom Berufungsgericht bestätigten

landgerichtlichen Urteils unter Berücksichtigung der

Entscheidungsgründe dahin aus, daß der Zahlungsantrag dem

Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung

getroffen wurde.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 34.830,00 €

Dressler

Haß

Hausmann

Wiebel

Kniffka